Besondere Rechtsvorschrift Hundefachwirt/in

Die Industrie- und Handelskammer Potsdam erlässt aufgrund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. Dezember 2024 als zuständige Stelle nach § 54 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in Verbindung mit § 79 Absatz 4 BBiG vom 4. Mai 2020 (BGBl. I, Seite 920) folgende geänderte besondere Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum/zur „Hundefachwirt (IHK) / Hundefachwirtin (IHK)“. Die Prüfungsordnung für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen der Industrie- und Handelskammer Potsdam, zuletzt geändert am 13. März 2024, findet zudem Anwendung.
§ 1 Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum/zur „Hundefachwirt (IHK) | Hundefachwirtin (IHK)“ nach den §§ 2 bis 11 durchführen.
(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in Unternehmen der Hundewirtschaft als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle in den betrieblichen Funktionsfeldern unter Berücksichtigung der ökonomischen, rechtlichen, ökologischen und sozialen Aspekte eines nachhaltigen Wirtschaftens sowie des Tierschutzes wahrnehmen zu können. Der „Hundefachwirt (IHK) | Die Hundefachwirtin (IHK)“ hat die Fähigkeit, eng und vertrauensvoll mit dem/ der betreuendem/n Tierarzt/Tierärztin bzw. mit dem/der Tierverhaltensmediziner/-in zusammen zu arbeiten. Es ist festzustellen, dass folgende Aufgaben eigenständig und verantwortlich unter Beachtung wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialer Zusammenhänge wahrgenommen werden können.
  1. Erkennen und Analysieren von betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Sachverhalten und Problemstellungen sowie daraus die Ableitung begründeter Lösungen;
  2. Bewertung, Planung und Durchführung von Geschäftsprozessen und Projekten unter Anwendung adäquater Methoden;
  3. Zielorientierte Führung, Kooperation und Kommunikation von Geschäftsprozessen und Projekten im Unternehmen und gegenüber dem Umfeld;
  4. Selbständige Vorbereitung von Präsentationen, Schulungen und Trainings und die Durchführung mit hohem Lernerfolg für die Teilnehmer/-innen (Hundebesitzer/-innen, Hundetrainer/-innen, Tierärzte/-ärztinnen etc.);
  5. Anleitung und Einarbeitung von Mitarbeiter/-innen und gezielte Entwicklung ihrer Kompetenzen;
  6. Kompetenz, über eine gezielte Kommunikation mit dem/der Hundebesitzer/-in und Veterinärmediziner/-in, dessen Anwendungen und kooperatives Verhalten (Compliance) für alle der Tiergesundheit und dem Tierwohl dienenden Therapie-, Management- und Trainingsmaßnahmen zu fördern.
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Hundefachwirt (IHK) | Hundefachwirtin (IHK)“.
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer
  1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf als Tierpfleger/-in, Tierarzthelfer/-in, Pferdewirt/-in und danach mindestens eine zweijährige einschlägige Berufspraxis und über den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz verfügt oder
  2. ein mit Erfolg abgelegtes IHK-Zertifikat als „Hundeerzieher und Verhaltensberater IHK“ und danach mindestens eine zweijährige einschlägige Berufspraxis nachweist und über den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz verfügt oder
  3. über den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz verfügt und über eine zweijährige Berufspraxis und danach mindestens eine zweijährige einschlägige Berufspraxis oder
  4. wer eine mindestens fünfjährige einschlägige Berufspraxis und über den Nachweis der Sachkunde gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe f Tierschutzgesetz verfügt oder
  5. wer ein Studium im Bereich Veterinärmedizin, mit Schwerpunkt Kleintier (insbesondere Hunde) abgeschlossen hat.
(2) Die Berufspraxis gemäß Absatz 1 muss im Bereich der Hundewirtschaft erworben sein und wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines „Hundefachwirt (IHK) | einer Hundefachwirtin (IHK)“ gemäß § 1 Absatz 2 haben.
(3) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben zu haben, die eine Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.
§ 3 Gliederung und Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.
(2) Die Gesamtprüfung gliedert sich in folgende Prüfungsteile:• Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,• Handlungsspezifische Qualifikationen.
(3) Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
  • Volks- und Betriebswirtschaft,
  • Rechnungswesen,
  • Recht und Steuern,
  • Unternehmensführung.
(4) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
  1. Dienstleister in der Tierwirtschaft,
  2. Neurophysiologie/ Ethologie,
  3. Lernen und Verhaltensanalyse,
  4. Professionelle Herangehensweise an Problemverhalten,
  5. Kommunikationskompetenzen,
  6. Marketing.
(5) Die Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
(6) Die Teilprüfung „Handlungsspezifische Qualifikationen“ ist erst nach dem erfolgreichen Ablegen der Teilprüfung „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, die nicht länger als 5 Jahre zurückliegt, durchzuführen. Sie ist schriftlich in Form von handlungsorientierten Aufgabenstellungen nach § 5 zu prüfen.
(7) Als weitere Prüfungsleistung wird innerhalb des Prüfungsteils „Handlungsspezifische Qualifikationen“ eine mündliche Prüfung durchgeführt. Sie soll sich inhaltlich auf die Qualifikations- und Handlungsbereiche nach den Absätzen 3 und 4 beziehen, der Schwerpunkt soll auf Absatz 4 Nr. 4 liegen.
(8) Zur mündlichen Prüfung wird zugelassen, wer die schriftlichen Prüfungen gem. Absatz 5 und 6 bestanden hat. Die mündliche Prüfung ist innerhalb von 2 Jahren nach Bekanntgabe des Bestehens der schriftlichen Prüfungen durchzuführen. Bei Überschreiten der Frist sind die schriftlichen Prüfungen erneut abzulegen.
(9) In der mündlichen Prüfung soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, angemessen und sachgerecht zu kommunizieren und Fachinhalte zu präsentieren.
(10) Die mündliche Prüfung besteht aus einer Präsentation und einem sich unmittelbar anschließenden situationsbezogenen Fachgespräch.
(11) In der Präsentation soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, ein komplexes Problem der betrieblichen Praxis zu erfassen, darzustellen, zu beurteilen und zu lösen. Die zu prüfende Person erstellt auf Grundlage eines Fallberichtes und einer dazugehörigen Videosequenz eine Präsentation. Die gezeigten Videosequenzen und die Fallberichte werden von der IHK Potsdam gestellt und beziehen sich auf das Thema „Problemhund“ in optionaler Ergänzung von den Qualifikationsbereichen nach Absatz 4. Die Präsentation soll nicht länger als 10 Minuten dauern. Die zu prüfende Person erhält zur Sichtung der Videosequenzen und des Fallberichtes sowie zur Erstellung der Präsentation eine 30-minütige Vorbereitungszeit.
(12) Im Fachgespräch soll die zu prüfende Person, ausgehend von der Präsentation, nachweisen, dass sie in der Lage ist, Probleme der betrieblichen Praxis zu analysieren und Lösungsmöglichkeiten unter Beachtung der maßgebenden Einflussfaktoren zu bewerten. Im situationsbezogenen Fachgespräch können neben dem Handlungsbereich „Professionelle Herangehensweise an Problemverhalten“ auch andere Handlungsbereiche nach § 3 und 4 einbezogen werden. Das Fachgespräch soll nicht länger als 30 Minuten dauern.
§ 4 Wirtschaftsbezogene Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Volks- und Betriebswirtschaft“ sollen zum einen grundlegende volkswirtschaftliche Zusammenhänge und ihre Bedeutung für die betriebliche Praxis beurteilt werden können. Zum anderen müssen grundlegende betriebliche Funktionen und Funktionsbereiche und deren Zusammenwirken im Betrieb verstanden werden. Weiterhin soll der Vorgang einer Existenzgründung erfasst und in seiner Gesamtheit strukturiert werden können. In diesem Rahmen können geprüft werden:
  1. volkswirtschaftliche Grundlagen,
  2. betriebliche Funktionen und deren Zusammenwirken,
  3. Existenzgründung und Unternehmensrechtsformen,
  4. Unternehmenszusammenschlüsse.
(2) Im Qualifikationsbereich „Rechnungswesen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Bedeutung des Rechnungswesens als Dokumentations-, Entscheidungs- und Kontrollinstrument für die Unternehmensführung darstellen und begründen zu können. Dazu gehören insbesondere, die bilanziellen Zusammenhänge sowie die Kostenrechnung in Grundzügen erläutern und anwenden zu können. Außerdem sollen erarbeitete Kennzahlen für eine Aussage über die Unternehmenssituation ausgewertet werden können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Grundlegende Aspekte des Rechnungswesens,
  2. Finanzbuchhaltung,
  3. Kosten- und Leistungsrechnung,
  4. Auswertung der betriebswirtschaftlichen Kennzahlen,
  5. Planungsrechnung.
(3) Im Qualifikationsbereich „Recht und Steuern“ sollen allgemeine Kenntnisse des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts sowie Kenntnisse des Arbeitsrechts nachgewiesen werden. Weiterhin sollen an unternehmenstypischen Beispielen und Situationen mögliche Vertragsgestaltungen vorbereitet und deren Auswirkungen bewertet werden können. Es müssen außerdem die Grundzüge des unternehmensrelevanten Steuerrechts verstanden werden. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Rechtliche Zusammenhänge,
  2. Steuerrechtliche Bestimmungen,
  3. Gesetzliche und private Unfallversicherungen,
  4. Tierhaftpflichtversicherung und Rechtsschutzversicherung.
(4) Im Qualifikationsbereich „Unternehmensführung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Inhalte der Betriebsorganisation, der Personalführung und -entwicklung sowie der Planungs- und Analysemethoden im betrieblichen Umfeld zu kennen, deren Auswirkungen auf die Unternehmensführung erläutern und in Teilumfängen anwenden zu können. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Betriebsorganisation,
  2. Personalführung,
  3. Personalentwicklung.
(5) Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Qualifikationsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Maximalbearbeitungszeiten jeweils betragen:
  1. Volks- und Betriebswirtschaft (60 Minuten),
  2. Rechnungswesen (90 Minuten),
  3. Recht und Steuern (90 Minuten),
  4. Unternehmensführung (90 Minuten).
(6) Wurden in nicht mehr als einem Qualifikationsbereich mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesem Qualifikationsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.
§ 5 Handlungsspezifische Qualifikationen
(1) Im Qualifikationsbereich „Dienstleister in der Tierwirtschaft“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über aktuelle fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, um lösungsorientiert, tierschutzkonform und risikominimierend mit den verschiedenen Akteuren/-innen (bspw. Besitzer/-innen, Veterinäre/Veterinärinnen, Behörden) zusammen zu arbeiten. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Dienstleister für Veterinäre/Veterinärinnen und Institutionen,
  2. Networking,
  3. Kundenakquise über unterschiedliche Kommunikationskanäle,
  4. Marketing in der Dienstleistungsbranche „Hund“,
  5. Rechtliche Grundlagen der Gutachtertätigkeit,
  6. Tierschutzrecht.
Die zu prüfende Person muss auch in der Lage sein, die für den Bereich der Hundehaltung und Hundeausbildung wesentlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Tierhalterhaftung, Tierschutz, Umweltschutz und Regelungen aus dem Nachbarrecht anzuwenden und Risiken der betrieblichen Tätigkeit durch entsprechende Versicherungen zu decken.
(2) Im Handlungsbereich „Neurophysiologie / Ethologie“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über aktuelle fachliche Kenntnisse (auf dem neuesten Stand der Wissenschaft) in diesen Bereichen verfügt, diese in einen Zusammenhang stellen kann, und sie dadurch bei der Problemanalyse und zur Erarbeitung von Problemlösungen effektiv einsetzen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Verhalten auf neurophysiologischer Ebene,
  2. Sozialverhalten und Kommunikation,
  3. Soziale Interaktion Mensch-Hund,
  4. Rassespezifische Bedürfnisse.
(3) Im Handlungsbereich „Lernbiologie und Verhaltensanalyse“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über aktuelle fachliche Kenntnisse (auf dem neuesten Stand der Wissenschaft) in diesen Bereichen verfügt und sie bei der Problemanalyse und zur Erarbeitung von Problemlösungen effektiv und tierschutzkonform nutzen kann. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Verhaltensanalyse,
  2. Möglichkeiten der Verhaltensbeeinflussung.
(4) Im Handlungsbereich „Professionelle Herangehensweise an Problemverhalten“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie über aktuelle fachliche Kenntnisse (auf dem neuesten Stand der Wissenschaft) in diesen Bereichen verfügt, um individuelle Probleme zu analysieren, adäquate und tierschutzkonforme Behandlungskonzepte zu erstellen und diese an den/die Besitzer/-in zu vermitteln. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Spezielle Problembereiche (Verhaltensprobleme und Verhaltensstörungen),
  2. Pädagogische Psychologie,
  3. Problemverhalten analysieren und adäquate Trainings- und Behandlungskonzepte erstellen,
  4. Risikominimierung und Umsetzung von Tierschutzrecht.
(5) Im Handlungsbereich „Kommunikationskompetenzen“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, dem/der Besitzer/-in das zum Verständnis und zur Lösung des Problems nötige Wissen zu vermitteln, und Compliance zur Durchführung der Therapiemaßnahmen zu erreichen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Qualitätskriterien erfolgreicher Kommunikation,
  2. Methoden und Beraterkompetenz,
  3. Coachingkompetenz.
(6) Im Handlungsbereich „Marketing“ soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, marketing- und vertriebspolitische Instrumente zu nutzen, Kriterien der Marketingplanung aktiv anzuwenden und das Marketinginstrumentarium effektiv einzusetzen. In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
  1. Marketingziele und Marketingplanung,
  2. Kundenverhalten,
  3. Marketingstrategien,
  4. Instrumente des Marketings,
  5. Marketing - Controlling,
  6. Zielgruppengerechte Marktetablierung.
(7) Die schriftliche Prüfung wird in zwei aufeinander abgestimmten, gleichgewichtigen Aufgabenstellungen durchgeführt. Dabei bezieht sich die erste Aufgabenstellung auf die in den Absätzen 1 bis 3 beschriebenen Handlungsbereiche und die zweite Aufgabenstellung auf die in den Absätzen 4 bis 6 beschriebenen Handlungsbereiche. Für beide Aufgabenstellungen stehen der zu prüfenden Person je 180 Minuten Bearbeitungsdauer zur Verfügung. Die Punktebewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungsleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schriftlichen Teilergebnissen zu bilden.
§ 6 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen
(1) Die zu prüfende Person kann auf Antrag von der Ablegung einzelner schriftlicher Prüfungsleistungen befreit werden, wenn in den letzten 10 Jahren vor einer zuständigen Stelle, einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss eine Prüfung mit Erfolg abgelegt wurde, die den Anforderungen der entsprechenden Prüfungsinhalte nach dieser Vorschrift entspricht. Wird die zu prüfende Person von der Ablegung einzelner Prüfungsbestandteile befreit, bleiben diese Prüfungsbestandteile für die Anwendung der §§ 7 und 8 außer Betracht. Für die übrigen Prüfungsbestandteile erhöhen sich die Anteile nach § 7 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Nr.1 Satz 2 oder § 8 Absatz 4 Satz 2 entsprechend ihrem Verhältnis zueinander. Allein diese Prüfungsbestandteile sind den Entscheidungen des Prüfungsausschusses zugrunde zu legen.
(2) Eine Freistellung von der mündlichen Prüfung gemäß § 3 Absatz 6 und 7 ist nicht zulässig.
§ 7 Bewerten der Prüfungsleistungen
(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
(2) Im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ ist die Prüfungsleistung für jeden Qualifikationsbereich einzeln zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den jeweiligen Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
  1. Die beiden schriftlichen Aufgabenstellungen nach § 5 Absatz 7 Satz 1 sind einzeln zu bewerten. Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.
  2. Die mündliche Prüfung ist nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu bewerten:
a) die Präsentation nach § 3 Absatz 5 Satz 1 und
b) das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 11 Satz 1.
(4) Aus den einzelnen Bewertungen des situationsbezogenen Fachgesprächs und der Präsentation ist als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel als Ergebnis der mündlichen Prüfung zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel und
  2. die Bewertung des situationsbezogenen Fachgesprächs mit zwei Dritteln.
§ 8 Bestehen der Prüfung
(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht, worden sind:
  1. im Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) in der zusammengefassten Bewertung der schriftlichen Prüfung und
b) in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung.
(2) Ist die Prüfung bestanden, sind die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden:
  1. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ sowie
  2. die Bewertungen für den Prüfungsteil „Handlungsbezogene Qualifikationen“.
(3) Den Bewertungen für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ und den Bewertungen für den Prüfungsteil „Handlungsbezogene Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.
(4) Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
  1. die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
  2. im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“
a) die zusammengefasste Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
b) die zusammengefasste Bewertung der mündlichen Prüfung mit 25 Prozent.
Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden. Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen. Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.
§ 9 Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung nach § 8 Absatz 1 bestanden hat, erhält von der zuständigen Stelle zwei Zeugnisse nach Maßgabe der Anlage 2 Teil A und B.
(2) Auf dem Zeugnis mit den Inhalten nach Anlage 2 Teil B sind die Noten als Dezimalzahlen mit einer Nachkommastelle und die Gesamtnote als Dezimalzahl mit einer Nachkommastelle und in Worten anzugeben. Jede Befreiung nach § 6 ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderen vergleichbaren Prüfung anzugeben.
(3) Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information (Bemerkungen) enthalten, insbesondere
  1. über den erworbenen Abschluss oder
  2. auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Fortbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§10 Wiederholung der Prüfung
(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zweimal wiederholt werden. Einzelne Prüfungsteile können vor Abschluss des jeweiligen Prüfungsverfahrens wiederholt werden.
(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet, ist von einzelnen Prüfungsleistungen zu befreien, wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten Leistungen mindestens ausreichend sind. Der Antrag kann sich auch darauf richten, bestandene Prüfungsleistungen einmal zu wiederholen. Werden bestandene Prüfungsleistungen erneut geprüft, gilt in diesem Fall das Ergebnis der letzten Prüfung.
§ 11 Übergangsvorschriften
(1) Nach der Besonderen Rechtsvorschrift für die Fortbildungsprüfung zum Hundefachwirt (IHK)/zur Hundefachwirtin (IHK) vom 24. September 2008 begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften der vorstehend bezeichneten Verordnung zu Ende zu führen. Die zuständige Stelle hat auf Antrag der zu prüfenden Person eine erforderliche Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. § 10 Absatz 2 findet in diesem Fall Anwendung, wenn die schriftlichen Prüfungen erfolgreich abgelegt worden sind.
(2) Bei einer Anmeldung zur Prüfung ab dem 1. Januar 2025 hat die zuständige Stelle auf Antrag der zu prüfenden Person die Prüfung nach dieser Verordnung durchzuführen. Nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Besonderen Rechtsvorschrift erfolgreich abgelegte Prüfungsbestandteile sind auf die nach dieser Verordnung erforderlichen Prüfungsbestandteile nach zwei Jahren nach abgelegter Prüfung anzurechnen. Die schriftlichen Prüfungen werden dabei nur angerechnet, wenn diese erfolgreich abgelegt worden sind.
(3) Nach zwei Jahren nach abgelegter Prüfung nach der in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Besonderen Rechtsvorschrift ist die Anrechnung der Prüfungsbestandteile nach der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Besonderen Rechtsvorschrift ausgeschlossen.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Besondere Rechtsvorschrift tritt am Tag der Bekanntmachung im Bundesanzeiger in Kraft.
Ina Hänsel Dr. Christian Herzog
Präsidentin Hauptgeschäftsführer

Anlage 2 - Zeugnisse nach Maßgabe Teil A und B
Teil A - Zeugnis ohne Prüfungsergebnisse:
  1. Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
  2. Name und Geburtsdatum der geprüften Person,
  3. Datum des Bestehens der Prüfung,
  4. Bezeichnung des erworbenen Fortbildungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
  5. Bezeichnung und Fundstelle dieser Fortbildungsordnung unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
  6. Datum der Ausstellung des Zeugnisses samt Unterschrift der zuständigen Stelle.
Teil B - Zeugnis mit Prüfungsergebnissen:
Alle Angaben des Teils A sowie zusätzlich:
  1. Benennung der Qualifikationsbereiche der Prüfung,
  2. Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils mit Note,
  3. Bewertung des mündlichen Prüfungsteils mit Note,
  4. die errechnete Gesamtpunktzahl für die gesamte Prüfung,
  5. die Gesamtnote als Dezimalzahl,
  6. die Gesamtnote in Worten,
  7. Befreiungen nach § 5.