Vergütung und sonstige Leistungen
Ausbildungsvergütung
Tarifregister Berlin und Brandenburg
Besteht keine direkte Tarifbindung, können die tariflichen Sätze um maximal 20 Prozent unterschritten werden. Bei einer Änderung der Tarife, müssen auch die Vergütungen entsprechend angepasst werden, damit diese Untergrenze nicht unterschritten wird.
Die Vergütung ist außerdem so zu bemessen, dass sie mindestens jährlich ansteigt. Sie muss spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt werden.
Der Ausbildende zahlt die Vergütung auch für die Zeit der Freistellung für den Berufsschulunterricht, für außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen im Rahmen der Verbundausbildung und für Prüfungen weiter.
Sonstige Leistungen
Werden den Auszubildenden von den Ausbildenden Sachleistungen ( z. B. Kost und Wohnung) auf die Vergütung angerechnet, müssen in jedem Fall mindestens 25 v.H. der festgelegten Gesamtvergütung anrechnungsfrei bleiben ( § 17, Abs. 2 BBiG).
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17, Abs. 3 BBiG). Diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Vergütung für Mehrarbeit kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss – soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist – in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).
Zusätzliche Zahlungen, z. B. Prämien für gute Leistungen, können gewährt werden. Eine Anrechnung auf die vorgegebene Mindestvergütung ist nicht möglich.
Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung ist besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen (§ 17, Abs. 3 BBiG). Diese besondere Vergütung für geleistete Überstunden muss angemessen sein. Statt der Vergütung für Mehrarbeit kann auch Freizeitausgleich gewährt werden. Für Sonn- und Feiertagsarbeit, die Jugendliche nur in bestimmten Wirtschaftszweigen verrichten dürfen, muss – soweit sie gesetzlich überhaupt zulässig ist – in bestimmtem Umfang Freizeit gewährt werden (§§ 17, 18, 21 JArbSchG).
Zusätzliche Zahlungen, z. B. Prämien für gute Leistungen, können gewährt werden. Eine Anrechnung auf die vorgegebene Mindestvergütung ist nicht möglich.