Urlaub von Auszubildenden
Jeder Arbeitnehmer und somit auch der Auszubildende hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach der durchschnittlichen Vergütung in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs bzw. nach der Ausbildungsvergütung, die im Berechnungszeitraum zu zahlen wäre. Der Urlaub muss in der berufsschulfreien Zeit gegeben/genommen werden.
Grundlagen für die Gewährung von Urlaub
- Jugendarbeitsschutzgesetz - wenn der Auszubildende zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
- Bundesurlaubsgesetz - für alle Arbeitnehmer sowie für die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten als Mindestregelung, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
- Tarifvertrag – wenn Arbeitgeber Mitglied in einem tarifschließenden Arbeitgeberverband sind oder wenn ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag besteht.
Werk- oder Arbeitstage?
Die Dauer des Urlaubs kann in Werktagen oder in Arbeitstagen ausgedrückt werden.
- Werktage sind alle Tage, außer Sonntage und Feiertage, von Montag bis Samstag (6-Tage-Woche). Wenn der Urlaub in Werktagen bemessen ist, wird die Urlaubswoche mit 6 Tagen auf den Jahresurlaub angerechnet, auch dann, wenn tatsächlich nur an 5 Tagen in der Woche gearbeitet wird.
- Arbeitstage sind die Wochentage von Montag bis Freitag (5-Tage-Woche) außer Feiertage, die auf einen Wochentag von Montag bis Freitag fallen. Die Urlaubswoche wird mit 5 Tagen angerechnet, auch dann, wenn der Samstag ein Tag ist, an dem auch manchmal gearbeitet wird.
Gesetzlicher Mindesturlaub
Alter (vom 1. Januar des laufenden Jahres)
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Grundlage
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Werktage
(Mo – Sa)
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Arbeitstage
(Mo – Fr)
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Unter 16 Jahre
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JArbSchG
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30
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25
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Unter 17 Jahre
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JArbSchG
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27
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23
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Unter 18 Jahre
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JArbSchG
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25
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21
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Über 18 Jahre
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BUrlG
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24
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20
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Urlaub nach Tarif: In Tarifverträgen ist der Jahresurlaub sehr unterschiedlich gestaltet. Im Unterschied zum Bundesurlaubsgesetz ist jedoch immer sowohl im Eintritts- als auch im Austrittsjahr nur Teilurlaub (für jeden vollen Monat der Beschäftigung 1/12 des Jahresurlaubs) zu gewähren.
Teilurlaub und voller Urlaubsanspruch
- Im Eintrittsjahr wird der volle Anspruch auf Jahresurlaub erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
- Teilurlaub (2 Werktage) ist zu gewähren für jeden vollen Monat der Beschäftigung.
- Im Austrittsjahr ist Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub zu gewähren, wenn das Ausbildungsverhältnis mindestens 6 Monate bestand und in der zweiten Jahreshälfte endet. Endet das Ausbildungsverhältnis in der ersten Jahreshälfte, besteht nur der Anspruch auf Teilurlaub.
- Teilurlaub wird auch dann nur erworben, wenn im Ausbildungsvertrag für das Auslernjahr der volle Jahresurlaub eingetragen war, das Ausbildungsverhältnis aber vorzeitig durch die bestandene Prüfung vor dem 30. Juni endet.
- Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.