Ausbildung
Ausbildungszeit
Wie lange ist die Arbeitszeit bei Auszubildenden?
Die tägliche Arbeitszeit, Ruhepausen oder die Ruhezeit zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn sind gesetzlich geregelt. Für Auszubildende ab 18 Jahre gelten dabei andere Bestimmungen als für minderjährige Auszubildende.
Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit wird im Ausbildungsvertrag vereinbart. Sie ergibt sich aus dem Arbeitsrecht, Tarifverträgen oder individuellen Vereinbarungen. Mit Blick auf die Arbeitszeit ist es wichtig, die Begriffe Arbeitszeit, Schichtzeit und Werktage ganz genau zu kennen.
- Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen.
- Schichtzeit ist die Arbeitszeit einschließlich der Pausen.
- Werktage sind alle Kalendertage außer Sonn- und Feiertage.
Auszubildende ab 18 Jahre
Für Auszubildende, die bereits über 18 Jahre alt sind, gilt das Arbeitszeitgesetz.
- Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann aber auf bis zu zehn Stunden täglich und 60 Stunden wöchentlich erhöht werden, wenn innerhalb von sechs Monaten im Schnitt nicht mehr als acht Stunden gearbeitet wird.
- Ruhepause: Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden besteht Anspruch auf eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten. Ab neun Stunden Arbeitszeit, muss eine Pause von 45 Minuten eingelegt werden.
- Ruhezeit: Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn muss für eine angemessene Erholung mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen. In manchen Bereichen wie in Gaststätten, Hotels oder Krankenhäusern kann die Ruhezeit auch um eine Stunde verkürzt werden.
Auszubildende unter 18 Jahre
Wenn Auszubildende unter 18 Jahre alt sind, gelten die Bestimmungen aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz.
- Arbeitszeit: Das Jugendarbeitsschutzgesetz begrenzt die tägliche Arbeitszeit auf acht Stunden täglich und auf 40 Stunden in der Woche. Arbeitet ein Auszubildender an vereinzelten Tagen weniger als acht Stunden, darf ein Ausbildungsbetrieb an anderen Tagen ausgleichend bis zu achteinhalb Stunden beschäftigen.
- Ruhepause: Arbeiten Auszubildende zwischen viereinhalb und sechs Stunden, haben sie Anspruch auf mindestens eine halbe Stunde Pause. Wenn sie länger als sechs Stunden arbeiten, muss die Pause mindestens eine Stunde betragen.
- Nachtruhe: Auszubildende unter 18 Jahre dürfen nur in der Zeit zwischen 06:00 und 20:00 Uhr beschäftigt werden. Sind sie bereits über 16 Jahre alt, gibt es im Gaststättengewerbe oder in mehrschichtigen Betrieben Ausnahmen. Im Gaststättengewerbe ist die Arbeit bis 22:00 Uhr erlaubt, im Schichtbetrieb bis 23:00 Uhr. Zwischen Arbeitsende und Arbeitsbeginn müssen aber für eine angemessene Erholung immer mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.
Fünf-Tage-Woche und Ausnahmen
Auszubildende unter 18 Jahre haben grundsätzlich eine Fünf-Tage-Woche. Samstag, Sonntag und gesetzliche Feiertage bleiben für Minderjährige arbeitsfrei.
In einigen Wirtschaftszweigen gibt es spezielle Regelungen für die Samstags-, Sonntags und Feiertagsarbeit. Beispielsweise im Einzelhandel kann Samstagsarbeit möglich sein. Im Monat müssen zwei Samstage beschäftigungsfrei bleiben. Im Hotel- und Gaststättengewerbe kann Samstags- und Sonntagsarbeit möglich sein. Im Monat müssen zwei Samstage und Sonntage beschäftigungsfrei bleiben. Wird am Samstag, Sonntag oder Feiertag beschäftigt, muss ein Ausbildungsbetrieb einen Ersatzruhetag in derselben Woche gewähren.
Übersicht über Arbeitszeitregelungen
Folgende Übersicht soll einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen geben. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit.
| Jugendliche Auszubildende (unter 18 Jahren) | Personen ab 18 Jahre | |
|---|---|---|
| tägl. Arbeitszeit | 8 Stunden | 8 Stunden |
| max. tägl. Arbeitszeit | 8,5 Stunden | 10 Stunden |
| Nachtruhe | 20 Uhr – 6 Uhr (Gastgewerbe bis 22 Uhr, mehrschichtig bis 23 Uhr) |
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| max. Arbeitstage/Woche | 5 Tage | 6 Tage |
| max. wöchentliche Arbeitszeit | 40 Stunden | 48 Stunden (Ausgleich der Mehrarbeit innerhalb der nächsten 6 Monate) |
| max. tägl. Schichtzeit (AZ+Pausen) | 10 Stunden (Gastgewerbe 11 Stunden) |
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| ununterbrochene Ruhezeit | 12 Stunden | 11 Stunden |
| Freizeit am Wochenende | Samstag/Sonntag (Ausnahmeregelungen je Branche, jedoch mind. je 2 Samstage und Sonntage frei) |
Sonntag (Ausnahmeregelungen je Branche) |
| Feiertagsruhe | am 24.12. & 31.12. ab 14:00 Uhr; 25.12.; 1.1.; Ostersonntag; 1. Mai |
- |
Wie wird die Berufsschulzeit an die Ausbildungszeit angerechnet?
Nicht nur die Arbeitszeit ist geregelt. Auch der Unterricht in der Berufsschule.
Während einer dualen Ausbildung besuchen Auszubildende regelmäßig die Berufsschule. Auch hier gibt es gesetzliche Regelungen. Für alle Auszubildenden gilt: Sie sind für den Berufsschulunterricht freizustellen. Die Freistellung umfasst nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule wie beispielsweise unterrichtsfreie Zeiten und Pausen.
§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Während einer dualen Ausbildung besuchen Auszubildende regelmäßig die Berufsschule. Auch hier gibt es gesetzliche Regelungen. Für alle Auszubildenden gilt: Sie sind für den Berufsschulunterricht freizustellen. Die Freistellung umfasst nicht nur die Unterrichtszeit, sondern auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs in der Berufsschule wie beispielsweise unterrichtsfreie Zeiten und Pausen.
§ 15 Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt die Anrechnung und Freistellung der Berufsschul- und Prüfungszeiten für erwachsene und jugendliche Auszubildende. Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt weiterhin zusätzlich das Jugendarbeitsschutzgesetz.
Beschäftigung vor Beginn der Berufsschule
Volljährige und minderjährige Auszubildende dürfen vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
Freistellung an Berufsschultagen
Erwachsene und jugendliche Auszubildende sind freizustellen:
- für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
- an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von je 45 Minuten, einmal in der Woche,
- in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von 25 oder mehr Stunden an mindestens fünf Tagen.
Die genannten Berufsschulzeiten sind einschließlich der Pausen, unter Anrechnung der durchschnittlichen Tages- bzw. Wochenausbildungszeit zuzüglich notwendiger Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte, anzurechnen.
Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, sind zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.
Findet die Berufsschule im Blockunterricht statt, sind zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen von bis zu zwei Stunden in der Woche zulässig.
Kann die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden?
Die in der Ausbildungsordnung als Regelausbildungszeit festgelegte Ausbildungszeit kann in einigen Fällen verkürzt oder verlängert werden. Eine Änderung der Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag und bei späterer Vereinbarung in einem Änderungsvertrag zwischen allen Vertragsparteien zu regeln. Alle Möglichkeiten der Verkürzung und Verlängerung beleuchtet der Artikel zu Verkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit.
Wen kann ich bei möglichen Fragen kontaktieren?
Hilfe und Unterstützung erhalten Sie von den IHK-Ausbildungsberatern. Eine berufliche Zuordnung der Ausbildungsberater finden Sie unter Berufe von A-Z.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.