Arbeitszeit und Berufsschule
Auszubildende dürfen vor dem Beginn des Berufsschulunterrichtes nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden, wenn der Unterricht vor 9.00 Uhr beginnt. Für den Berufsschulunterricht sind sie freizustellen.
Gehen Jugendliche zur Berufsschule, sind sie bei Teilzeitunterricht von mehr als fünf Unterrichtsstunden an einem Schultag pro Woche für den Rest des Tages von der betrieblichen Ausbildung befreit. Bei mehreren Schultagen pro Woche bestimmt der Betrieb den Tag, an dem der Auszubildende nach der Schule freigestellt wird. An den übrigen Tagen hat der Jugendliche nach der Berufsschule die Ausbildung im Betrieb aufzunehmen. Deren Dauer beträgt an solchen Tagen die zeitliche Differenz zwischen der für den Tag üblichen Ausbildungsdauer und der Berufsschulzeit einschließlich der Pausen.
Bei Blockunterricht, der eine volle Kalenderwoche von Montag bis Freitag umfasst, können die jugendlichen Auszubildenden nur zu einer höchstens zweistündigen Veranstaltung je Woche in den Betrieb bestellt werden. Ansonsten sind sie freizustellen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Beschluss vom 26. März 2001 (Az.: 5AZR 413/99) über die Anrechnung des Berufsschulunterrichts und die Wegezeiten für Auszubildende entschieden. Nunmehr ist auch für erwachsene Auszubildende der Berufsschulunterricht einschließlich der Pause auf die wöchentliche Arbeitszeit anzurechnen, ebenso die notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb. Während für jugendliche Auszubildende das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) eine Anrechnungsregelung enthält, war für erwachsene Auszubildende die Anrechnung der Berufsschulzeit lange umstritten. Dies betrifft auch die Zeiten des notwendigen Verbleibs an der Berufsschule während der unterrichtsfreien Zeit. Ein Nachholen der so oder durch Wegezeit ausgefallenden Ausbildungszeit ist wegen der gesetzlichen Freistellungspflicht ausgeschlossen.
Die Anrechnung der Wegezeit zwischen Berufsschule und Betrieb ist völlig neu und eine Abkehr von der bisherigen Rechtsauffassung. Das BAG vertritt die Meinung, dass die Freistellung auch die Zeiträume umfasst, an denen der Auszubildende zwar nicht in der Berufsschule ist, er aber aus tatsächlichen Gründen gehindert ist, an der betrieblichen Ausbildung teilzunehmen. Erwachsene Auszubildende können an jedem Tag nach der Berufsschule im Betrieb ausgebildet werden. Länger als die betriebsüblichen täglichen Arbeitsszeiten dürfen sie jedoch nicht beschäftigt werden. Allerdings kann die Summe der anzurechnenden Berufsschulzeiten, Wegezeiten und betrieblichen Ausbildungszeiten größer sein, als die wöchentlichen Arbeitszeiten im Betrieb. In diesem Fall sind diese Zeiten jedoch nicht als Mehrarbeit zu berücksichtigen.