Prüfungen

Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen
Die Zwischenprüfung als Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung
Während der Berufsausbildung muss mindestens eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes durchgeführt werden (§ 48 BBiG). In den Ausbildungsordnungen werden Inhalt und Zeitraum der Zwischenprüfung vorgeschrieben. Gegenstand der Zwischenprüfung sind die in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie der im Berufsschulunterricht vermittelte Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist. Die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist Voraussetzung zur Zulassung zur Abschlussprüfung.
An der Abschlussprüfung kann nur teilnehmen, wer zu dieser auch zugelassen wurde.
Das BBiG unterscheidet:
  • die Zulassung von Auszubildenden zur Abschlussprüfung im Regelfall sowie drei besondere Fälle der Zulassung:
    • die vorzeitige Zulassung von Auszubildenden
    • die Zulassung ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit
    • die Zulassung von schulisch Ausgebildeten
Zulassung im Regelfall
Der Auszubildende hat einen Rechtsanspruch auf Zulassung zur Abschlussprüfung, wenn
  • er die Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wenn seine Ausbildung nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet, und wenn
  • er an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene Berichtshefte geführt hat sowie
  • sein Ausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen ist.
Die vorzeitige Zulassung
Der Auszubildende kann vor Ablauf seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn seine Leistungen dies rechtfertigen. Vor der Entscheidung sind der Ausbildende und die Berufsschule anzuhören.
Danach müssen
  • die für die Abschlussprüfung relevanten Leistungen in der Berufsschule und im Betrieb überdurchschnittlich - das heißt, mindestens gut - sein (Notendurchschnitt besser als 2,5)
  • die Ausbildungsinhalte aus der Ausbildungsordnung im Wesentlichen bis zur Prüfung erworben sein.
Die Zulassung aufgrund beruflicher Tätigkeit
Nicht nur Auszubildende können an der Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen teilnehmen, sondern auch Personen ohne Ausbildung aufgrund vorangegangener beruflicher Tätigkeit. Personen, die keine Berufsausbildung (weder im dualen System noch rein schulisch) durchlaufen haben, haben das Recht, zur Prüfung zugelassen zu werden, wenn sie nachweisen, dass sie mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen sind, in dem sie die Prüfung ablegen wollen (§ 45 Abs. 2 S. 1 BBiG). Eine irgendwie geartete Tätigkeit genügt nicht. Die Tätigkeit muss vielmehr in dem Beruf erfolgen, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Es muss sich also um Tätigkeiten handeln, die auch von einer entsprechenden Fachkraft ausgeübt werden.
Von dem Mindesterfordernis des Eineinhalbfachen der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 2 S. 2 BBiG).
Zulassungserleichterung für Soldaten
Soldaten auf Zeit und ehemalige Soldaten sind zur Abschlussprüfung zuzulassen, wenn der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle bescheinigt, dass der Bewerber Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, welche die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen (§ 45 Abs. 3 BBiG).
Zulassung schulisch Ausgebildeter
Zur Abschlussprüfung ist auch zugelassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf entspricht (§ 43 Abs. 2 BBiG). Hierunter fallen im Land Brandenburg die Schüler im Kooperativen Modell und vollzeitschulische Bildungsgänge zum Erwerb eines Berufsschulabschlusses nach BBiG.