Gestreckte Abschlussprüfung

Für einige ausgewählte Ausbildungsberufe gilt entsprechend der jeweiligen Verordnung die gestreckte Abschlussprüfung. Sie besteht aus Teil 1, der die Zwischenprüfung ersetzt, und aus Teil 2 zum Ende der Ausbildungszeit.
Die Ergebnisse der Abschlussprüfung Teil 1 und Teil 2 fließen je mit einem bestimmten prozentualen Anteil bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses ein. Die Höhe des prozentualen Anteils kann der jeweiligen Verordnung zum Ausbildungsberuf entnommen werden.

Wie sieht der rechtliche Rahmen aus?

Die rechtlichen Bestimmungen sind grundsätzlich wie bisher anzuwenden. Die Abschlussprüfung ist eine Einheit, d. h. Teil 1 und Teil 2 gehören zusammen, auch wenn die Prüfungsleistungen zu unterschiedlichen Terminen erbracht werden.

Ist für Teil 1 und Teil 2 je eine separate Zulassung erforderlich?

Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung bilden für die Bewertung der erbrachten Leistung rechtlich eine Einheit. Die Erfüllung der Zulassungsbedingungen werden jeweils vor Teil 1 und Teil 2 geprüft, so dass der Auszubildende je Prüfungsteil eine Zulassung erhält. Ein separates Zulassungsverfahren garantiert einen reibungslosen und einwandfreien Prüfungsablauf.

Wann findet die Prüfung statt?

Bei Labor- und Produktionsberufen der Bereiche Chemie und Pharmazie wird die Abschlussprüfung Teil 1 im Sommer durchgeführt, die Prüfung bezieht sich auf die in der jeweiligen Verordnung angegebenen Inhalte. Der Teil 2 der Abschlussprüfung wird zum Ende der Ausbildungszeit im Winter absolviert.

Wann wird das Ergebnis festgestellt?

Über die im Teil 1 erbrachten Leistungen erhält der Prüfling unmittelbar nach Durchführung von Teil 1 eine schriftliche Bescheinigung. Das Prüfungsergebnis wird nach Beendigung von Teil 2 festgestellt. Wie bisher teilt die IHK dem Prüfling unverzüglich mit, ob er die Prüfung bestanden hat.

Was ist, wenn der Prüfling nicht bestanden hat?

Fehlen nur wenige Punkte zum Bestehen, kann eine mündliche Ergänzungsprüfung (MEPR) erfolgen. Sie ist in der jeweiligen Ausbildungsordnung geregelt. Die MEPR ist nur für die schriftlichen Prüfungsbereiche von Teil 2 möglich. Sie sollte höchstens 15 Minuten betragen und muss die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der mündlichen Prüfung im Verhältnis 2:1 wichten.

Wann können die Prüfung oder einzelne Prüfungsteile wiederholt werden?

Da beide Prüfungsteile eine Einheit darstellen, wird das Endergebnis nach Teil 2 festgestellt. Bei Nichtbestehen kann der Prüfling die Prüfung zweimal wiederholen, wobei mindestens ausreichende Leistungen in den einzelnen Prüfungsteilen bzw. Prüfungsbereichen anerkannt werden können. Darüber entscheidet im Einzelnen der Prüfungsausschuss gemäß der Prüfungsordnung der IHK.

Kann Teil 1 vor Absolvierung von Teil 2 wiederholt werden?

Nein, da noch kein Gesamtergebnis vorliegt. Teil 1 kann nur wiederholt werden, wenn der Prüfling in Teil 1 weniger als 50 Punkte erreicht hat, in Teil 2 aber mindestens 50 Punkte erreicht hat und die Prüfung nicht bestanden ist. Die Wiederholung von Teil 1 erfolgt dann zum nächsten Prüfungstermin.

Können Teil 1 und Teil 2 zu einem Prüfungstermin abgelegt werden?

Bei externen Prüflingen, Verkürzungen von Ausbildungsverhältnissen und Wiederholungsprüflingen besteht die Möglichkeit, beide Teile der Prüfung zu einem Prüfungstermin abzulegen.

Wann soll eine vorzeitige Zulassung gemäß § 45.1 BBiG erfolgen?

Nur vor dem Teil 2 kann vorzeitig zugelassen werden, da nach zweckmäßiger Auslegung der Norm eine vorzeitige Zulassung gegen Ende der Ausbildungszeit möglich ist.