Verfahrensregelung
Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit
Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 2026 gemäß der Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung vom 7. Oktober 2025 erlässt die Industrie- und Handelskammer Potsdam als zuständige Stelle die Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß den §§ 50b ff. des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).
- § 1 Gegenstand
- § 2 Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems
- § 3 Ausschluss von der Mitwirkung
- § 4 Geschäftsführung
- § 5 Verschwiegenheit
- § 6 Feststellungstermine und -orte
- § 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
- § 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
- § 9 Durchführung
- § 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung
- § 11 Nichtöffentlichkeit
- § 12 Ausweispflicht und Belehrung
- § 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 14 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 15 Niederschrift über das Feststellungsverfahren
- § 16 Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen
- § 17 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 18 Verfahrensunterlagen
- § 19 Inkrafttreten
§ 1 Gegenstand
Die nachfolgenden Bestimmungen regeln das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit gemäß §§ 50b ff. des Berufsbildungsgesetztes (BBiG.)
§ 2 Bestimmung und Zusammensetzung von Feststellungstandems
(1) Für die Durchführung von Verfahren zur Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit in einem Referenzberuf sind von der zuständigen Stelle Feststellungstandems zu bestimmen. Bei Bedarf können für einen Referenzberuf mehrere Feststellungstandems bestimmt werden.
(2) Die Mitglieder eines Feststellungstandems sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden aus dem Kreis der Personen, welche die zuständige Stelle für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 BBiG berufen hat, für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode bestimmt.
(3) Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann.
§ 3 Ausschluss von der Mitwirkung
(1) Bei der Zulassung zu und der Durchführung von Feststellungsverfahren dürfen Angehörige der Antragstellerinnen oder Antragsteller nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satzes 1 sind:
- Verlobte,
- Ehegatten,
- eingetragene Lebenspartner,
- Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
- Geschwister,
- Kinder der Geschwister,
- Ehegatten sowie eingetragene Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der eingetragene Lebenspartner,
- Geschwister der Eltern,
- Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind die im Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
- in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
- im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Hält sich ein Mitglied eines Feststellungstandems nach Absatz 1 für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle.
(3) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Durchführung des Feststellungsverfahrens zu rechtfertigen, oder wird von einer Antragstellerin oder einem Antragsteller das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat die betroffene Person dies der zuständigen Stelle mitzuteilen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Personen, die gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller Arbeitgeberfunktionen innehaben, sollen, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern, nicht mitwirken.
(5) Wenn in den Fällen der Absätze 1 bis 3 eine ordnungsgemäße Besetzung des Feststellungstandems nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Feststellung einem anderen Feststellungstandem übertragen. Erforderlichenfalls kann eine andere zuständige Stelle ersucht werden, die Feststellung durchzuführen. Das Gleiche gilt, wenn eine ordnungsgemäße Durchführung der Feststellung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4 Geschäftsführung
Die Geschäftsführung des Feststellungstandems liegt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem bei der zuständigen Stelle.
§ 5 Verschwiegenheit
Die Mitglieder der Feststellungstandems und sonstige mit dem Feststellungsverfahren befassten Personen, insbesondere Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG, haben über alle Vorgänge in Zusammenhang mit dem Feststellungsverfahren Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Feststellungstermine und -orte
(1) Die zuständige Stelle bestimmt in Abstimmung mit dem Feststellungstandem Termine und Orte für die Durchführung von Feststellungsverfahren für die jeweiligen Referenzberufe.
(2) Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden in geeigneter Weise unterrichtet. Kann ein Mitglied des Feststellungstandems an einem Termin nicht teilnehmen, so soll es dies unverzüglich der zuständigen Stelle mitteilen. Für ein verhindertes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied einzuladen, welches derselben Gruppe angehören soll.
(3) Die zuständige Stelle teilt die Termine einschließlich der Anmeldefristen den zur Feststellung zugelassenen Personen mindestens einen Monat vor Ablauf der Anmeldefrist mit.
§ 7 Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zum Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren gem. § 50b BBiG ist schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Formularen zu stellen.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
- Nachweis des Wohnsitzes und des Geburtsdatums,
- Nachweise über die Inhalte, die Dauer und den Ort der beruflichen Tätigkeit im Referenzberuf und
- eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.
(3) Im Fall eines Antrags auf Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit nach § 50b Absatz 4 BBiG oder auf Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit nach § 50d BBiG sind Nachweise über die berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs, welche die im Antrag bezeichneten erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfassen, beizufügen sowie die Darlegung nach Absatz 2 Nummer 3 auf diese zu beziehen.
(4) Wird ein Ergänzungsverfahren nach § 50b Absatz 5 BBiG beantragt, ist abweichend von Absatz 2 Nummer 3 dem Antrag die glaubhafte Darlegung beizufügen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat.
(5) Wird ein Feststellungsverfahren für Menschen mit Behinderungen nach § 50d BBiG beantragt, ist zudem ein Nachweis der Behinderung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) beizufügen. Sofern eine Verfahrensbegleitung nach § 50d Absatz 3 BBiG benannt wird, ist nachzuweisen, dass diese besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies kann insbesondere durch den Nachweis einer rehabilitationspädagogischen Zusatzqualifikation erfolgen.
(6) Wird ein Antrag auf Wiederholung der Durchführung des Feststellungsverfahrens nach § 9 der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung (BBFVerfV) gestellt, ist die Glaubhaftmachung nach § 7 Absatz 2 Nummer 3 auf weitere oder neue Tatsachen, insbesondere auf eine zusätzliche Tätigkeit im Referenzberuf, zu stützen.
§ 8 Zulassung, Fristen für Mitteilungen über Zulassung und Ladung zum Feststellungstermin
(1) Über die Zulassung zum Feststellungsverfahren entscheidet die zuständige Stelle.*1
(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch*2 mitzuteilen. Die Entscheidung über die Nichtzulassung ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin schriftlich oder elektronisch*3 mit Begründung bekannt zu geben.
(3) Die angemeldeten Antragstellerinnen und Antragsteller sind spätestens zwei Wochen vor dem Feststellungstermin unter Angabe von Zeit, Ort sowie der ausgewählten Feststellungsinstrumente einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel schriftlich oder elektronisch*4 zum Feststellungstermin zu laden.
(4) Die Zulassung kann von der zuständigen Stelle bis zur Bekanntgabe des Feststellungsergebnisses widerrufen werden, wenn sie aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wurde.
*1 Die zuständigen Stellen können in der Regelung für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit einen deklaratorischen Hinweis auf ihre örtliche Zuständigkeit für die Durchführung des Verfahrens geben, die sich in der Regel aus landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere den jeweiligen Verwaltungsverfahrensgesetzen, ergibt.
*2 Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet (§ 3a Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, VwVfG).
*3 Siehe Fußnote 2
*4 Siehe Fußnote 2
§ 9 Durchführung
(1) Die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit erfolgt nach Maßgabe der Berufsbildungsfeststellungsverfahrensverordnung.
(2) Das Feststellungsverfahren wird im Wechsel von dem oder der jeweils zuständigen Feststellerin oder Feststeller aus dem Feststellungstandem durchgeführt. Die zweite Person des Feststellungstandems (Beisitzerin oder Beisitzer) sitzt der Durchführung bei, unterstützt und dokumentiert diese. Die Feststellung des Umfangs der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit obliegt dem oder der jeweiligen Feststellerin oder Feststeller.
(3) Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Absatz 2 Satz 2 vorsehen, dass anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems ein hauptamtlicher Mitarbeiter oder eine hauptamtliche Mitarbeiterin der zuständigen Stelle oder eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen der Durchführung beisitzt, wenn sie für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit im Referenzberuf sachkundig und für die Mitwirkung im Feststellungsverfahren geeignet sind.
(4) Feststellungsverfahren werden in deutscher Sprache durchgeführt.
§ 10 Besondere Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen, Verfahrensbegleitung
(1) Bei der Durchführung von Feststellungsverfahren nach § 50b BBiG sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer des Feststellungsverfahrens, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für Menschen mit Hörbehinderung. Die Art der Behinderung ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Feststellung (§ 7) nachzuweisen. Vorschläge für die Art der Hilfeleistung oder Hilfsmittel können mit dem Antrag verbunden werden.
(2) Menschen mit Behinderung können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen. Auf Antrag der Antragstellerin oder des Antragstellers ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben, zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen. Die Stellungnahme der Verfahrensbegleitung ist bei der Auswahl der Feststellungsinstrumente mit einzubeziehen. Verfahrensbegleitungen nach § 50d Absatz 3 BBiG dürfen bei der Teilnahme an einem Feststellungsverfahren keinen eigenen Beitrag zu Leistungen der Teilnehmenden erbringen. Entstehen durch Handlungen der Verfahrensbegleitung Zweifel an der Eigenständigkeit der Leistung, so kann die Verfahrensbegleitung von dem weiteren Verfahren ausgeschlossen werden. Besteht die Gefahr, dass durch die Handlungen der Verfahrensbegleitung die Feststellung nicht mehr ordnungsgemäß getroffen werden kann, so ist das Verfahren zu wiederholen.
§ 11 Nichtöffentlichkeit
Die Feststellungsverfahren sind nicht öffentlich. Vertreterinnen oder Vertreter der obersten Bundes- oder Landesbehörden, der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder des Berufsbildungsausschusses der zuständigen Stelle können anwesend sein. Das Feststellungstandem kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle auch andere Personen als Gäste zulassen. An der Würdigung der Leistungen dürfen keine Gäste beteiligt sein.
§ 12 Ausweispflicht und Belehrung
Die Teilnehmenden sowie die nach § 50d Absatz 3 BBiG benannten Verfahrensbegleitenden haben sich auf Verlangen über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn des Feststellungsverfahrens über den Ablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen, Rücktritt und Nichtteilnahme zu belehren.
§ 13 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Unternimmt es ein Teilnehmer oder eine Teilnehmerin, das Ergebnis des Feststellungsverfahrens durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, oder leistet er oder sie Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch einer anderen Teilnehmerin oder eines anderen Teilnehmers, liegt eine Täuschungshandlung vor.
(2) Wird während des Feststellungstermins festgestellt, dass eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt festzustellen und vom Beisitz zu protokollieren. Die Teilnehmerin oder der Teilnehmer setzt das Feststellungsverfahren vorbehaltlich der Entscheidung der Feststellerin oder des Feststellers über die Täuschungshandlung fort.
(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird für die von der Täuschungshandlung betroffene Leistung festgestellt, dass die berufliche Handlungsfähigkeit nicht vorliegt. In schweren Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Feststellerin oder der Feststeller das Nichtvorliegen der beruflichen Handlungsfähigkeit für das gesamte Feststellungsverfahren feststellen und die zuständige Stelle lehnt den Antrag auf Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit ab.
(4) Behindert eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer durch sein oder ihr Verhalten das Feststellungsverfahren so, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist er oder sie von der Teilnahme an dem Feststellungsverfahren auszuschließen. Die Entscheidung hierüber wird unverzüglich von der Feststellerin oder von dem Feststeller getroffen und vom Beisitz protokolliert. Gleiches gilt bei Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften. Die endgültige Entscheidung über die Ablehnung des Antrags wird von der zuständigen Stelle getroffen.
(5) Vor der Entscheidung der Feststellerin beziehungsweise des Feststellers nach den Absätzen 3 und 4 ist der Teilnehmer oder die Teilnehmerin anzuhören.
§ 14 Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann vor Beginn des Feststellungstermins durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber der zuständigen Stelle zurücktreten. In diesem Fall gilt das Feststellungsverfahren als nicht durchgeführt.
(2) Versäumt die Teilnehmerin oder der Teilnehmer einen Feststellungstermin oder einen Teil dessen, so werden bereits erbrachte Leistungen gewürdigt, wenn ein wichtiger Grund für die Nichtteilnahme vorliegt.
(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn des Feststellungstermins oder nimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller an dem Feststellungstermin nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so wird der Antrag abgelehnt.
(4) Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes obliegt der zuständigen Stelle. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. Beurkundung des Ergebnisses
§ 15 Niederschrift über das Feststellungsverfahren
(1) Die Feststellung ist von der Beisitzerin oder dem Beisitzer nach Maßgabe des § 6 BBFVerfV in einer Niederschrift auf den Formularen der zuständigen Stelle zu dokumentieren.
(2) Das Ergebnis der Feststellung wird in die Niederschrift aufgenommen. Die Niederschrift ist von den Mitgliedern des Feststellungstandems zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
§ 16 Bescheidung und Zeugniserteilung, Fristen
Die zuständige Stelle erteilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens sechs Wochen nach Abschluss der Feststellung das Zeugnis oder den Bescheid über die nachgewiesene individuelle berufliche Handlungsfähigkeit. Das Zeugnis oder der Bescheid wird nach Maßgabe des § 7 BBFVerfV in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 3 zur BBFVerfV ausgestaltet.
§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung
Maßnahmen und Entscheidungen der zuständigen Stelle sind bei ihrer elektronischen oder schriftlichen Bekanntgabe an die Antragstellerin oder den Antragsteller mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 VwVfG zu versehen.
§ 18 Verfahrensunterlagen
(1) Auf Antrag ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine oder ihre Feststellungsverfahrensunterlagen zu gewähren.
(2) Die schriftlichen oder elektronisch vorliegenden Verfahrensunterlagen sowie die Niederschriften nach § 15 sind ein Jahr aufzubewahren. Bescheide und Zeugnisse sind 15 Jahre nach Bekanntgabe aufzubewahren. Ergeben sich aus bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften längere oder kürzere zwingende Aufbewahrungsfristen sind diese einzuhalten.
§ 19 Inkrafttreten
Diese Verfahrensregelung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verfahrensregelung zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit (Validierungsverfahren) nach § 50c Absatz 4 BBiG vom 26. Juni 2025 außer Kraft.
Die Verfahrensregelung wurde am 20.05.2026 gemäß § 50c Absatz 4 Satz 2 BBiG vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und gesellschaftlichen Zusammenhalt des Landes Brandenburg genehmigt.