Tipps für Unternehmer

Flüchtlinge in Ausbildung und Beschäftigung bringen

Der Zustrom von Flüchtlingen aus Krisenregionen nach Europa ist eine Herausforderung, der sich die Länder stellen müssen. Flüchtlinge brauchen unsere Hilfe und Unterstützung – und unsere Gesellschaft braucht diese Menschen. Denn nicht wenige haben gute Qualifikationen oder zumindest das Potenzial sich eine berufliche Zukunft bei uns aufzubauen. Vor dem Hintergrund des demografisch bedingten Mangels an Fachkräften kann sich eine Win-Win-Situation für alle Beteiligten ergeben: Unternehmen könnten Personallücken schließen und dadurch ihre Produktivität steigern, Flüchtlinge bekämen eine sichere Bleibe und könnten sich durch ihre Arbeit selbst versorgen und der deutsche Staat wäre finanziell und organisatorisch entlastet.

Großteil der Unternehmen sieht Potenzial

Das sehen laut einer repräsentativen Umfrage der Industrie und Handelskammern auch bundesweit 63 Prozent der Unternehmer so. Lediglich zehn Prozent zeigten sich pessimistisch. Die Befragung ermittelte zudem Gründe, die Unternehmen davon abhalten, Flüchtlinge zu beschäftigen. Zu denen gehören neben unzureichenden Sprachkenntnissen, Unklarheiten über die Aufenthaltsdauer oder die herrschenden rechtlichen Regelungen zur Beschäftigung vor allem die Probleme bei der Einschätzung im Ausland erworbener Qualifikationen.
Dieses FAQ richtet sich an Unternehmen und gibt einen ersten Überblick durch das Dickicht des Asylrechts. Der Fragen- und Antworten-Katalog soll dazu beitragen, dass die Entscheidung über die Beschäftigung von Flüchtlingen und deren Integration erleichtert wird. Dieser Leitfaden behandelt allerdings lediglich die Rahmenbedingungen für Flüchtlinge. Andere Formen der Migration sind nicht Gegenstand der Darstellung.

Wer ist "Flüchtling"?

Als Flüchtling gilt nach der Genfer Flüchtlingskonvention eine Person, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“ Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Artikel 15 Absatz 2 der EMRK keine Abweichung zulässig ist (insbesondere Art. 3, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung). Außerdem unterschiedliche Handlungen, deren Gesamtheit einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte gleichkommt.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen sich Flüchtlinge wie lange in der BRD aufhalten?

Flüchtlinge unterliegen grundsätzlich den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, jedoch gelten für das Asylverfahren, das Aufenthaltsrecht und die Aufenthaltsbeendigung vorrangig die Spezialregelungen des Asylverfahrensgesetzes. Das Asylverfahren sieht vor, dass sich ein Ausländer, der in Deutschland Schutz vor Verfolgung sucht, persönlich in einer Erstaufnahmeeinrichtung als Asylsuchender melden muss. Als nächster Schritt folgt dann die Stellung eines Asylantrags in der Außenstelle des BAMF, die der Erstaufnahmeeinrichtung zugeordnet ist (eine Übersicht mit den Kontaktdaten finden Sie auf den Seiten 25 - 30) . Die Einzelfallprüfung erfolgt durch das BAMF, das unter anderem über die Flüchtlingseigenschaft und die daraus folgende Anerkennung als Asylberechtigter entscheidet. Diese Anerkennung ergeht als schriftlicher Bescheid, stellt allerdings noch keinen Aufenthaltstitel, sondern lediglich dessen Voraussetzung dar. Die jeweils zuständige Ausländerbehörde entscheidet anschließend auf dieser Grundlage über Art und Güte des Aufenthaltstitels für den Asylbewerber. Reist der Asylbewerber über einen so genannten „sicheren Drittstaat“ ein, wird er nach der aktuellen Verwaltungspraxis nicht als Flüchtling anerkannt. Befindet sich der Flüchtling noch im Ausland und kann daher nicht persönlich bei einer Erstaufnahmeeinrichtung oder Außenstelle des BAMF vorstellig werden, gibt es grundsätzlich zwei legale Möglichkeiten, nach Deutschland einzureisen: 1. Der Flüchtling kann versuchen, über die deutsche Botschaft, ein deutsches Konsulat oder im Einzelfall über eine Noteinrichtung des UN-Flüchtlingskommissariats (UNHCR) ein Einreisevisum zu erhalten. 2. Der Bundesinnenminister beschließt in Abstimmung mit den Ländern bestimmte Aufnahmekontingete. Dies ist beispielsweise bei der Aufnahme von Flüchtlingen aus Syrien der Fall gewesen. In der Regel werden dabei vorwiegend Personen aufgenommen, die Verwandte in Deutschland haben. Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet gestattet. Er hat allerdings keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Aufnahme des Flüchtlings zuständige Aufnahmeeinrichtung liegt, so genannte „Residenzpflicht“. Diese darf er nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde verlassen, wenn zwingende Gründe vorliegen. Die räumliche Beschränkung erlischt, wenn sich der Flüchtling seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält. Die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes führt zu einer dreijährigen Aufenthaltserlaubnis. Danach ist eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn kein Widerruf erfolgt. Die Anerkennung als Asylbewerber und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also keine Verfolgung aus den beschriebenen Gründen mehr droht. Der Ausländer kann dann ausgewiesen und im Zweifel auch abgeschoben werden.
  • Ansprechpartner sind die Migrationssozialberatungsstellen. wie auch die Außenstellen des BAMF in Ihrer Nähe.

Dürfen Flüchtlinge einer Beschäftigung in der BRD nachgehen?

Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (im Allgemeinen die ersten drei Monate), dürfen Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Danach kann ihm die Ausländerbehörde eine Beschäftigung erlauben, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne diese Zustimmung zulässig ist. Ist eine Zustimmung erforderlich, so kann, die Bundesagentur für Arbeit diese erteilen, wenn
  • sich durch die Beschäftigung von Ausländern nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige nicht ergeben
  • und für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der EU einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (so genannte „Vorrangprüfung“).
Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 11. November 2014 sowie den Erleichterungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht, die Ende des vergangenen Jahres beschlossen worden sind, entfällt die Vorrangprüfung nun 
  • für Hochschulabsolventen in Engpassberufen, die die Voraussetzungen für eine so genannte. „Blaue Karte“ EU erfüllen
  • oder für Fachkräfte, die eine anerkannte Ausbildung für einen Engpassberuf nach der Positivliste der Bundesagentur für Arbeit haben bzw. an einer Maßnahme für die Berufsanerkennung teilnehmen
  • wenn der Asylbewerber seit 15 Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland lebt.
Maßgeblich ist die Einzelfallprüfung. Als Ansprechpartner steht Ihnen der örtliche Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit zur Seite. Mit der dritten Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung vom 29.07.2015 wird jungen Asylsuchenden und Geduldeten, die gute Bleibeperspektiven haben, der Zugang u.a. zu berufsorientierenden und ausbildungs- bzw. studienbegleitenden Praktika erleichtert. Hierzu zählen auch Einstiegsqualifizierungen oder Maßnahmen der Berufsausbildungsvorbereitung. 
  • Bundesministerium des Innern: Neuregelungen im Asyl- und Staatsangehörigkeitsrecht
  • Bundesagentur für Arbeit: Servicerufnummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 

Dürfen Flüchtlinge eine Ausbildung in der BRD absolvieren?

Um eine Ausbildung aufnehmen zu dürfen, ist grundsätzlich eine Beschäftigungserlaubnis notwendig, die bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden kann. Ist die Beschäftigungserlaubnis bereits erteilt, ist sie in die Nebenbestimmungen im Ausweis eingetragen. Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis haben einen uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt.
Nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland ist auch für Asylbewerber der Zugang zu Ausbildung möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Ausländerbehörde. Personen mit Duldung ist ab dem 1. Tag der Zugang zu Ausbildung möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Ausländerbehörde. Nach 48 Monaten Aufenthalt in Deutschland ist für Asylbewerber und Geduldete ein uneingeschränkter Zugang zum Arbeitsmarkt möglich.

Fördermöglichkeiten während der Ausbildung

  • Einstiegsqualifizierung (EQ) für Flüchtlinge mit einer Aufenthaltserlaubnis ohne Antrag auf Beschäft gungserlaubnis möglich. Im Falle einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung ist EQ bei Vorliegen der individuellen Fördervoraussetzungen nach drei Monaten Aufenthalt in Deutschland möglich, bedarf jedoch der Zustimmung der Ausländerbehörde.
  • Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) der Arbeitsagentur können für Geduldete erst nach vier Jahren Aufenthalt in Deutschland beansprucht werden.
  • Änderung ab August 2016: abH können für Geduldete bereits nach 15 Monaten Aufenthalt beantragt werden.
Bleiberecht während der Ausbildung: Am 02.07.2015 wurde im Bundestag beschlossen, dass Flüchtlinge bis zu einem Alter von 21 Jahren auch im Falle einer Duldung bis zum Ende der Ausbildung ein Bleiberecht in Deutschland bekommen. Die Duldung wird nach erfolgreichem Abschluss des Ausbildungsjahres jeweils um ein weiteres Ausbildungsjahr verlängert.
  • Bundesagentur für Arbeit Servicerufnummer für Arbeitgeber: 0800 4 5555 20
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) 

Wie kann ich erkennen, welches Niveau die ausländische Ausbildung hat?

Personen, die im Ausland einen Berufsabschluss in einem staatlich anerkannten Beruf erworben haben, verfügen seit dem 1. April 2012 über einen Rechtsanspruch auf ein Feststellungsverfahren zur Überprüfung der Gleichwertigkeit dieses Abschlusses mit der entsprechenden Referenzqualifikation in Deutschland. Die Staatsangehörigkeit und der Aufenthaltsstatus des Antragstellers spielen für die Beantragung dieser Gleichwertigkeitsprüfung keine Rolle. Damit können auch Flüchtlinge ihren im Herkunftsland erworbenen Berufsabschluss in Deutschland anerkennen lassen. Vor allem das im Auftrag des Bundesministeriums für Bildung und Forschung betriebene Internetportal „Anerkennung in Deutschland“ informiert, wie und wo man ausländische Berufsabschlüsse anerkennen lassen kann. Anerkennungssuchende müssen sich zur Gleichwertigkeitsüberprüfung an die jeweils für ihren Beruf zuständige Stelle wenden: Das sind für die Gleichwertigkeitsprüfung bei Ausbildungsberufen im dualen System in der Regel die Industrie- und Handelskammern sowie die Handwerkskammern. Bei den reglementierten Berufen – also Berufen wie Arzt oder Krankenpfleger, für die der Berufszugang staatlich geregelt ist – richtet sich die Zuständigkeit nach dem jeweiligen Fachrecht und den Bestimmungen der Bundesländer. Im Bereich der IHK-Berufe übernimmt die Bewertung und Anerkennung der beruflichen Abschlüsse zentral die von den IHKs geschaffene IHK FOSA in Nürnberg. Sie prüft die Gleichwertigkeit des ausländischen Berufsabschlusses mit dem deutschen Referenzberuf auf Antrag, der schriftlich und eigenhändig unterschrieben bei ihr eingehen muss. Das Antragsformular und weitere Informationen zu den beizufügenden Unterlagen, zu den Gebühren und zum Verfahren erhält man auf den Internetseiten der IHK FOSA. Die örtliche IHK unterstützt den Antragsteller vor allem beim Ausfüllen des Antragsformulars und bei der Bestimmung des deutschen Berufsabschlusses, mit dem der Vergleich vorgenommen werden soll. Das vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie initiierte und geförderte BQ-Portal ist das zentrale Informationsangebot zu ausländischen Berufsqualifikationen in Deutschland. Es bietet umfassende Informationen, um ausländische Aus- und Fortbildungsabschlüsse besser bewerten und einschätzen zu können. Derzeit enthält das Portal 70 Länderprofile, die über ausländische Berufsbildungssysteme informieren und bei der Verortung eines ausländischen Berufsabschlusses im Bildungssystem des jeweiligen Landes helfen. 12 Anhand von ca. 1.100 Berufsprofilen können zudem ausländische Berufsqualifikationen mit deutschen Referenzberufen verglichen werden. Die Länder- und Berufsprofile werden von Experten aus der Anerkennungs- und Bewertungspraxis gemeinsam mit Wissenschaftlern erarbeitet. So wirken an der Erstellung von Länder- und Berufsprofilen Redakteure sowohl der zuständigen Stellen als auch des Institutes der deutschen Wirtschaft Köln mit.
  • Internetseiten der IHK FOSA 
  • Internetportal Anerkennung in Deutschland
  •  Internetportal BQ-Portal  
  • Informationsfilm (englisch)

Wie kann ich einschätzen, ob Flüchtlinge über ein ausreichendes Sprachniveau verfügen?

Grundsätzlich dürfte sich jeder Arbeitgeber im Bewerbungsgespräch selbst ein Bild davon machen können, ob die Sprachkenntnisse des Bewerbers für den Job ausreichend sind. Wenn er aber noch kein Gespräch hat führen können und entscheiden muss, wen er zum Gespräch einladen möchte, können Angaben des Bewerbers über sein Sprachniveau gemäß dem gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen hilfreich sein. Dieser gliedert sich in sechs Stufen von A1 (Anfänger) bis C2 (Experten). Die Grobskala unterscheidet in elementare Sprachanwendung (Niveau A1 und A2), selbständige Sprachanwendung (Niveau B1 und B2) und kompetente Sprachanwendung (Niveau C1 und C2). Ziel der Integrationskurse ist es, dass die Teilnehmer nach Abschluss zumindest über das Sprachniveau A2 oder B1 verfügen.
Niveau A2: Die Person kann Sätze und häufig gebrauchte Ausdrücke verstehen, die mit Bereichen unmittelbarer Bedeutung zusammenhängen, wie Informationen zu Person und Familie, Einkaufen, Arbeit. Damit ist eine Verständigung in einfachen, routinemäßigen Situationen möglich, in denen es um einen einfachen und direkten Austausch von Informationen über vertraute und geläufige Dinge geht. Mit einfachen Mitteln lassen sich eigene Herkunft und Ausbildung, die direkte Umgebung und Dinge im Zusammenhang mit unmittelbaren Bedürfnissen beschreiben. Niveau B1: Die Person kann die Hauptpunkte in einem Gespräch verstehen, wenn eine klare Standardsprache verwendet wird und wenn es um vertraute Dinge aus Arbeit, Schule, Freizeit usw. geht. Sie ist in der Lage, die meisten Situationen zu bewältigen, denen sie auf Reisen im Sprachgebiet begegnet. Zudem kann sich die Person einfach und zusammenhängend über vertraute Themen und persönliche Interessengebiete äußern, über Erfahrungen und Ereignisse berichten, Träume, Hoffnungen und Ziele beschreiben und zu Plänen und Ansichten kurze Begründungen oder Erklärungen geben. 14 Niveau B2: Die Person erfasst die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen, sie kann im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen verstehen. Sie kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Die Person spricht zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert, erläutert einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage und kann die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben. Der Erwerb der Sprachkenntnisse erfolgt im Allgemeinen im Rahmen der Integrationskurse beim BAMF, die mit einer Prüfung auch der Sprachkenntnisse (schriftlich und mündlich) abschließen. Im Erfolgsfall bekommen die Absolventen je nach Leistung das Niveau A2 oder B1 bescheinigt. Liegt das Sprachniveau des Bewerbers unterhalb des jeweiligen Anforderungsprofils, können der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber entscheiden, ob er sich bzw. der Arbeitgeber ihn für ein höheres Sprachniveau fortbilden möchte. Diese berufsbezogene Sprachförderung steht unter dem Dach des so genannten ESF-BAMF-Programms. Ansprechpartner für Arbeitnehmer sind die Vermittler der Arbeitsagentur oder Jobcenter, für die Arbeitgeber das BAMF.
  • Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Deutsch lernen, Integrationskurse, Abschlussprüfungen
  • Skalierte Sprachprüfung Hotline zum ESF-BAMF-Programm „Berufsbezogene Sprachförderung“: Telefon 022192426

Wie kann ich als Unternehmer Flüchtlinge sprachlich und fachlich weiterqualifizieren?

Das BAMF bietet unter dem Dach des Europäischen Sozialfonds (ESF) das ESF-BAMF-Programm „Berufsbezogene Sprachförderung für Menschen mit Migrationshintergrund“ an, um Menschen mit Migrationshintergrund sprachlich und fachlich weiter zu qualifizieren und so deren Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Potenzielle Teilnehmerinnen und Teilnehmer verfügen über einen Migrationshintergrund und haben bereits einen Integrationskurs absolviert, so dass sie ausreichende Deutschkenntnisse vorweisen (Teilnahmevoraussetzung mindestens Sprachniveau A1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen). Das Angebot steht sowohl Arbeitssuchenden als auch sozialversicherungspflichtig beschäftigten Menschen offen, deren Sprachkenntnisse noch nicht ausreichen, um den (zukünftigen) Arbeitsalltag zu bewältigen. Im Allgemeinen zahlen Arbeitgeber einen Kostenbeitrag von 3,20 Euro pro Unterrichtseinheit.
Innerhalb des Sonderprogramms „Weiterbildung Geringqualifizierter und beschäftigter älterer Arbeitnehmer in Unternehmen“ (WeGebAU) ermöglicht die Bundesagentur für Arbeit auch eine Unterstützung der Arbeitgeber. Diese können für eine Weiterbildung Geringqualifizierter über den Arbeitgeberservice einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt sowie eine Pauschale zu den Sozialversicherungsbeiträgen beantragen. Als Ansprechpartner wenden Sie sich insbesondere an den Arbeitsgeberservice der Bundesagentur für Arbeit, die örtlichen Ansprechpartner in den Jobcentern sowie die Migrationssozialberatungsstellen. Zudem enthält die Förderdatenbank des Bundeswirtschaftsministeriums landesspezifische Fördermöglichkeiten für Betriebe und Beschäftigte.
  • Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF): Infothek, ESFBAMProgramm.
  • Förderperiode 2014 – 2020: Förderdatenbank des Bundesministeriums fürWirtschaft und Technologie 

Gibt es Fördermöglichkeiten bei der Beschäftigung von Flüchtlingen? 

Spezielle und spezifische Fördermöglichkeiten, die ausschließlich auf die Beschäftigung von Flüchtlingen zugeschnitten sind, gibt es kaum. Mögliche Ansatzpunkte wie die Integrationskurse des BAMF, die auch durch Asylsuchende sowie geduldete Flüchtlinge genutzt werden können, sind beispielsweise die Möglichkeiten der Einstiegsqualifizierung (§ 54 a SGB III) für Langzeitpraktika, indem ein temporär begrenzter Zuschuss gewährt werden kann. Das Programm steht auch Flüchtlingen zur Verfügung. Als Ansprechpartner stehen Ihnen insbesondere der Arbeitsgeberservice der Bundesagentur für Arbeit sowie die örtlichen Ansprechpartner in den Jobcentern mit Rat und Tat zur Seite. Ferner existieren je nach Bundesland unterschiedliche Träger und Verbände, die in diesen Bereichen unter Umständen Unterstützung anbieten.
  • Bundesagentur für Arbeit: Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur
  • Servicerufnummer für Arbeitgeber 0800 4 5555 20 

Wie werden Beschäftigte Flüchtlinge sozialversichert?

Grundsätzlich haben in Deutschland lebende Asylbewerber gemäß § 4 Asylbewerberleistungsgesetz Anspruch auf Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt gegenüber der Behörde, die für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Die gesetzlichen Sozialversicherungen sind für diesen Personenkreis nicht zuständig. Nach einer 18-monatigen Residenzzeit in Deutschland haben Asylbewerber die Leistungsberechtigung nach dem SGB II. Sie erhalten dann das so genannte Arbeitslosengeld-II und werden in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig. Sie können ihre Krankenkasse frei wählen.
Sobald der Asylbewerber eine abhängige Beschäftigung aufnimmt, wird er automatisch Mitglied in der Deutschen Sozialversicherung (Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Krankenversicherung, Unfallversicherung und Pflegeversicherung). Dies gilt unabhängig vom Flüchtlingsstatus. Mit der Anmeldung der Beschäftigung bei seiner Krankenkasse erhält er eine Sozialversicherungsnummer und eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber. Der Eintritt der Versicherungspflicht begründet grundsätzlich auch den Leistungsanspruch gegenüber dem jeweiligen Versicherungsträger. Nach oben

Wie können Flüchtlinge Private Versicherungen abschließen?

Gerade eine Privathaftpflichtversicherung zur Abdeckung der Haftpflicht-Risiken als Privatperson aus den Situationen des täglichen Lebens gehört zu den wichtigsten, wenngleich freiwilligen Versicherungsleistungen. Hinsichtlich der Möglichkeit für Flüchtlinge, Privatversicherungen abzuschließen, existiert keine übergreifende Regelung zwischen den Versicherungskonzernen. So fordern einige Versicherer beispielsweise für den Abschluss einer Haftpflichtversicherung die eindeutige Identifikation des Beitragszahlers. Dies muss nicht der Versicherte sein. Andere Versicherer hingegen setzen als Grundvoraussetzung die Geschäftsfähigkeit des Antragstellers oder des potenziellen Versicherungsnehmers voraus. Dessen Identität muss zweifelsfrei nachgewiesen sein. Weiter muss ein fester Wohnsitz (Meldeanschrift) vorhanden sein, um die Korrespondenz sicherzustellen. Diese Kriterien werden bei allen Kunden angesetzt. Bei der Risikobeurteilung spielt der Flüchtlingsstatus nach Angaben der Versicherer keine Rolle, sofern eine behördliche Anerkennung als Asylberechtiger oder Flüchtling vorliegt.

Wie können Flüchtlinge ein Gehaltskonto eröffnen?

Zur Eröffnung eines Kontos verlangen die Banken üblicherweise ein Legitimationspapier, etwa eine Aufenthaltsgenehmigung oder ein Duldungsschreiben. Der künftige Kontoinhaber muss sich ausweisen können und ortsansässig gemeldet sein. Diese Meldeadresse kann auch ein Übergangsheim sein. Eine Veränderung der Meldeadresse muss er der Bank unmittelbar mitteilen. Sie wird die Kontoeröffnung in der Regel verwehren, wenn ein Ablauf der Gültigkeit des Legitimationspapiers bevorsteht. Grundsätzlich werden die Konten als Guthabenkonten geführt, sofern nicht andere Sicherheiten oder ein regelmäßiges Erwerbseinkommen die Einrichtung einer Kreditlinie rechtfertigen. Die Hinterlegung einer Kautionsleistung (ca. 50 Euro) zur Abdeckung von bankseitigen Abwicklungskosten, die durch einen plötzlichen Verzug des Kontoinhabers ins Ausland und die darauf folgende Liquidation des Kontos resultieren, ist üblich. Je nach Bundesland kann auch ein Kontrahierungszwang bestehen – also die Pflicht, jedermann eine Kontoeröffnung zu gewähren. Dies kann insbesondere bei Sparkassen der Fall sein, also auch zugunsten von Flüchtlingen. Nach oben

Gibt es Möglichkeiten der psychologischen Unterstützung von Flüchtlingen?

Die Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. (BAfF) ist der Dachverband der Behandlungszentren für Opfer von Menschenrechtsverletzungen und politischer Verfolgung. Derzeit sind in der BAfF 30 psychosoziale Behandlungszentren, Initiativen und Einrichtungen für die medizinische, psychotherapeutische und psychosoziale Versorgung und Rehabilitation von Opfern von Folter und anderen schweren Menschenrechtsverletzungen vernetzt. Zu den Förderern zählen die UNO-Flüchtlingshilfe, die Europäische Kommission sowie das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Neben Lobbying und Öffentlichkeitsarbeit dient die BAfF auch dem Wissensaustausch und –management ihrer Mitglieder, der Organisation von Weiterbildung und der Vermittlung von Experten. Weitere Möglichkeiten der Betreuung bietet zum Beispiel der Caritasverband.
  • Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer e.V. www.baff-zentren.org/

Wie engagieren sich die IHKS?

Das Thema Integration bewegt Unternehmen und IHKs schon seit langem: Angefangen bei Ausbildungsplätzen für Jugendliche mit Migrationshintergrund über die Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse (IHK FOSA) bis hin zu Forderungen an Landes- und Bundespolitik reicht die Palette der Aktivitäten.   
Ausbildung, Einstiegsqualifizierung und Praktika für Flüchtlinge bieten die IHKs über ihre Ausbildungs- und Fachkräfteberater an und stehen im engen Kontakt zu den Leitern der regionalen Berufsbildungszentren und Berufsschulen, die entsprechende „Flüchtlingsklassen“ betreuen. Ergänzend kommen Informationsveranstaltungen für (potenzielle) Arbeitgeber, Bildungsmessen und Firmenkontakttage hinzu.
In mehreren Bundesländern bringen sich die IHKs zusätzlich in lokale bzw. regionale Fachkräftebündnisse mit ein. Neben der praktischen Arbeit vor Ort setzt sich die IHK-Organisation auch auf politischer Ebene ein. Dabei geht es beispielsweise um Neuregelungen im Aufenthaltsrecht und Bleiberechtsregelungen für Personen, die eine Ausbildung angefangen haben (3+2-Regelung), um die Ausstattung der berufsbildenden Schulen mit Lehrkräften, die die Qualifikation für Deutsch als Fremdsprache mitbringen oder eine stärkere Datentransparenz hinsichtlich des Bildungshintergrunds der Flüchtlinge.
Die IHK-Organisation setzt sich sowohl regional als auch bundesweit für eine Verbesserung der Rahmenbedingungen zur beruflichen Integration von Flüchtlingen ein. Auf Bundesebene hat ihr Dachverband, der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) im Februar 2015 einen umfangreichen Forderungskatalog veröffentlicht.
Forderung der IHK-Potsdam
Beschleunigung der Asylverfahren, eine gezielte Anwerbung von Fachkräften aus dem Ausland, die Abschaffung der Vorrangprüfung bei Flüchtlingen, ein schnellerer Zugang zu Betriebspraktika, die Garantie eines befristeten Bleiberechts nach einer Berufsausbildung, die frühzeitige Erkennung und Anerkennung von Qualifikationen sowie die Sprachförderung als Kern der Integration: Das sind die Forderungen der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer (IHK) Potsdam, die am 13. April 2016 per Resolution verabschiedet wurden.
  • Hier geht's zur Resolution im Wortlaut