Ausbildung
Ärztliche Bescheinigung / Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz
- Wer muss dem Ausbildungsbetrieb einen Nachweis über eine Erstuntersuchung bei Aufnahme einer Berufsausbildung vorlegen?
- Wer führt die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz durch?
- Wie wird der Nachweis über die Erstuntersuchung dokumentiert?
- Wann dürfen Jugendliche nicht ausgebildet werden?
- Wie lange ist der Nachweis über die Erstuntersuchung aufzubewahren?
- Wann muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden?
Wer muss dem Ausbildungsbetrieb einen Nachweis über eine Erstuntersuchung bei Aufnahme einer Berufsausbildung vorlegen?
Das Jugendarbeitsschutzgesetz sieht vor, dass Jugendliche zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr innerhalb der letzten 14 Monate vor einem Beschäftigungsbeginn eine ärztliche Untersuchung (Erstuntersuchung) zur Feststellung der gesundheitlichen Eignung durchführen lassen müssen. Diese Regelung umfasst auch die Aufnahme einer Berufsausbildung. Eine solche vom Arzt ausgestellte Bescheinigung ist dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) vorzulegen. Eine Beschäftigung von Jugendlichen ist erst möglich, wenn dem Arbeitgeber die Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Erstuntersuchung vorliegt. Arbeitgeber sollen vor Beschäftigungsbeginn aktiv zur Vorlage auffordern. Ein Jahr nach Aufnahme der Ausbildung hat sich der Ausbildende auch eine Bescheinigung von einem Arzt darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, sofern der Auszubildende noch nicht 18 Jahre alt ist. Die Nachuntersuchung darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Rechtliche Grundlagen: Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG), Berufsbildungsgesetz (BBiG).
Hinweis: Die Bescheinigung ist gemeinsam mit dem Ausbildungsvertrag bei der IHK Potsdam einzureichen. Bitte beachten Sie, dass ohne die Bescheinigung der Ausbildungsvertrag nicht bei der IHK eingetragen werden (§ 35 Abs. 2 BBiG).
Wer führt die Erstuntersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz durch?
Im Bundesland Brandenburg liegt die Zuständigkeit bei den regionalen Gesundheitsämtern. Eine Übersicht über die Gesundheitsämter in den kreisfreien Städten und Landkreisen des Landes Brandenburg erhalten Sie hier.
Wie wird der Nachweis über die Erstuntersuchung dokumentiert?
Über die Erstuntersuchung und Nachuntersuchung werden vom Arzt jeweils zwei Bescheinigungen ausgestellt, und zwar eine Ärztliche Bescheinigung für die Personensorgeberechtigten (gesetzlichen Vertreter des Jugendlichen) und eine Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber.
Wechseln Jugendliche den Ausbildungsbetrieb, müssen die Ärztlichen Bescheinigungen für den Arbeitgeber mitgenommen und dem neuen Arbeitgeber vorgelegt werden. Wird das Beschäftigungsverhältnis mit Jugendlichen beendet, sind diesen die Ärztlichen Bescheinigungen für den Arbeitgeber auszuhändigen. Wird dagegen verstoßen, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 59 Abs. 1 Nr. 5 JARbSchG).
Wann dürfen Jugendliche nicht ausgebildet werden?
Hat der untersuchende Arzt die Ausführung von Arbeiten als gesundheitsgefährdend in der Bescheinigung vermerkt, dürfen Jugendliche mit solchen Arbeiten nicht beschäftigt werden. Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde (Landesamt für Arbeitsschutz) bewilligt werden. Gegebenenfalls müssen Betrieb und Auszubildende prüfen, ob eine Berufsausbildung im gewählten Ausbildungsberuf durchführbar ist.
Wie lange ist der Nachweis über die Erstuntersuchung aufzubewahren?
Ausbildungsbetriebe haben die Ärztlichen Bescheinigungen für den Arbeitgeber bis zur Beendigung der Beschäftigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der Jugendlichen aufzubewahren. Auf Verlangen sind diese den Behörden vorzulegen.
Die Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Erstuntersuchung ist in Kopie der IHK Potsdam als zuständige Stelle gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses und einer Kopie des Ausbildungsvertrages vorzulegen. Hinweis: Fehlt die Bescheinigung, kann der Vertrag nicht eingetragen werden.
Die Ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber über die Erstuntersuchung ist in Kopie der IHK Potsdam als zuständige Stelle gemeinsam mit dem Antrag auf Eintragung eines Berufsausbildungsverhältnisses und einer Kopie des Ausbildungsvertrages vorzulegen. Hinweis: Fehlt die Bescheinigung, kann der Vertrag nicht eingetragen werden.
Wann muss eine Nachuntersuchung durchgeführt werden?
Ein Jahr nach Aufnahme der ersten Beschäftigung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist, wenn er am Ende des ersten Ausbildungsjahres noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 33 JArbschG).
Die Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen und kann von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
Liegt die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht rechtzeitig vor, hat der Arbeitgeber den Jugendlichen innerhalb eines Monats unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot nach Ablauf von 14 Monaten bei Nichtvorlage schriftlich aufzufordern
Die Nachuntersuchung muss zwischen dem 10. und 12. Monat nach Aufnahme der ersten Beschäftigung erfolgen und kann von einem niedergelassenen Arzt durchgeführt werden.
Liegt die Bescheinigung über die Nachuntersuchung nicht rechtzeitig vor, hat der Arbeitgeber den Jugendlichen innerhalb eines Monats unter Hinweis auf ein Beschäftigungsverbot nach Ablauf von 14 Monaten bei Nichtvorlage schriftlich aufzufordern
Arbeitgeber haben Auszubildende für die gesetzlich vorgeschriebenen ärztlichen Untersuchungen freizustellen.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.