Maschinen- und Anlagenführer
Maschinen- und Anlagenführer sind für die Einrichtung, Umrüstung und Bedienung von Maschinen oder Anlagen zuständig.
Arbeitsgebiet:
Maschinen- und Anlagenführer bereiten Arbeitsabläufe vor, überprüfen Maschinen an Prüfständen hinsichtlich bestimmter Funktionen und nehmen sie danach in Betrieb.
Maschinen- und Anlagenführer bereiten Arbeitsabläufe vor, überprüfen Maschinen an Prüfständen hinsichtlich bestimmter Funktionen und nehmen sie danach in Betrieb.
Branchen/Betriebe:
Unternehmen der Metall-, Kunststoff-, Nahrungsmittel-, Textil- und Druckindustrie sowie der papierverarbeitenden Industrie
Unternehmen der Metall-, Kunststoff-, Nahrungsmittel-, Textil- und Druckindustrie sowie der papierverarbeitenden Industrie
Berufliche Fähigkeiten:
- bereiten Arbeitsabläufe vor und koordinieren diese,
- überprüfen Maschinen an Prüfständen und nehmen sie danach in Betrieb,
- führen Inspektionen an Maschinen und Anlagen durch,
- pflegen und warten Maschinen und Anlagen,
- steuern und kontrollieren den Produktionsprozess,
- bedienen und steuern den Materialfluss,
- wenden Fertigungstechniken an,
- lagern Waren,
- führen Fertigungskontrollen durch,
- führen qualitätssichernde Maßnamen durch,
- reinigen und desinfizieren Maschinen, Anlagen, Behälter, Räume und Rohrleitungssysteme
Ausbildungsschwerpunkte:
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- Umweltschutz,
- Zuordnen und Handhaben von Werk-, Betriebs- und Hilfsstoffen,
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,
- Prüfen,
- Branchenspezifische Fertigungstechniken,
- Steuerungs- und Regelungstechnik,
- Einrichten und Bedienen von Produktionsanlagen,
- Steuern des Materialflusses,
- Warten und Inspizieren von Maschinen und Anlagen,
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Die Berufsausbildung zum Maschinen- und Anlagenführer kann entsprechend der Schwerpunkte in folgend aufgeführten Ausbildungsberufen nach den Vorschriften des dritten und vierten Ausbildungsjahres fortgesetzt werden:
im Schwerpunkt Metalltechnik/Kunststofftechnik zum/zur
- Verfahrensmechaniker/-in Kunststoff- und Kautschuktechnik
- Feinwerkmechaniker/-in
- Fertigungsmechaniker/-in
- Industriemechaniker/-in
- Werkzeugmechaniker/-in
- Zerspanungsmechaniker/-in
im Schwerpunkt Textiltechnik zum/zur
- Textilmechaniker/-in
- Schmucktextilienhersteller/-in
im Schwerpunkt Textilveredlung zum/zur
- Textilveredler/-in
im Schwerpunkt Lebensmitteltechnik zum/zur
- Fachkraft für Lebensmitteltechnik
- Molkereifachmann/-frau
- Fachkraft für Fruchtsafttechnik
- Brauer/Mälzer
im Schwerpunkt Druckweiter- und Papierverarbeitung zum/zur
- Buchbinder/-in FR Buchfertigung und Druckweiterverarbeitung
- Verpackungsmittelmechaniker/-in
Ausbildungsdauer: | 2 Jahre |
Inkrafttreten: | 1. August 2004 Verordnung vom 27. April 2004 |
Berufsschule: |
Entspricht denen der drei- bzw. dreieinhalbjährigen Ausbildungsberufe, die bei einer Fortsetzung der Ausbildung in Frage kommen.
entsprechend der Schwerpunkte:
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Alle Prüfungstermine auf einen Blick. |