Arbeitsmarkt

Beschäftigung ukrainischer Geflüchteter

Mit dem Beschluss der Massenzustrom-Richtlinie hat die EU unter anderem die Basis dafür geschaffen, dass die aufnehmenden Länder schnell Beschäftigungsmöglichkeiten für die Geflüchteten anbieten können. Wir geben Ihnen Tipps und Informationen zur Gewinnung und Integration neuer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sowie erste Schritte auf dem deutschen Arbeitsmarkt:

Dürfen Ukrainer*innen in Deutschland arbeiten?

Geflüchtete Ukrainer*innen dürfen in Deutschland einer selbstständigen oder abhängigen Beschäftigung nachgehen. Voraussetzung ist, dass sie an ihrem Wohnort in Deutschland gemeldet sind und bei ihrer Ausländerbehörde einen Antrag auf „vorübergehenden Schutz“ nach § 24 Aufenthaltsgesetz gestellt haben. Die Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung muss in ihrem Aufenthaltstitel vermerkt sein. Bis der Aufenthaltstitel von der Bundesdruckerei ausgestellt ist, gilt schon die sogenannte „Fiktionsbescheinigung“ der Ausländerbehörde als Grundlage für eine Beschäftigung. Für Arbeitgeber gilt dann das übliche deutsche Arbeitsrecht.

Fachkräfte finden und gewinnen

Aus den Nachrichten wissen wir, dass wehrfähige Männer in der Ukraine bleiben müssen. Zu uns nach Deutschland kommen also überwiegend Frauen, Mütter mit ihren Kindern und Senior*innen. Dies sollten Sie in Ihren Rekrutierungsaktivitäten berücksichtigen. Priorität für die Geflüchteten wird sein, hier eine Unterkunft zu finden und alle erforderlichen Behördengänge zu erledigen. Die Mütter unter den Geflüchteten werden sich im ersten Schritt darum kümmern, dass ihre Kinder einen Schul- oder Kitaplatz erhalten oder tagsüber gut betreut sind, bevor sie gegebenenfalls für den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Unsere Tipps für Ihre Rekrutierung:
  • Veröffentlichen Sie Ihre Stellenanzeigen auf Englisch oder im besten Fall Ukrainisch
  • Vermutlich werden viele arbeitsfähige Geflüchtete keine Nachweise für ihre Qualifikationen oder Berufserfahrungen mitgebracht haben. Signalisieren Sie in Ihren Stellenanzeigen aktiv, dass Sie darauf Rücksicht nehmen. Die Regelung der Anerkennung in reglementierten Berufen oder solchen, die einer gesetzlichen Grundlage unterliegen (bspw. Berufskraftfahrer*in), gilt weiterhin. 
  • Bieten Sie – wenn möglich – flexible Arbeitsmodelle an, so dass Mütter sich um ihre Kinder kümmern können.
  • Viele Geflüchtete werden in der ersten Zeit bedingt mobil sein. Bieten Sie aktiv Lösungen für den Arbeitsweg an.
  • Setzen Sie parallel auf regionale Kanäle und achten Sie auf die SEO-Optimierung Ihrer Stellenanzeigen, so dass Sie auf Google gefunden werden.
  • Agentur für Arbeit hält aktuelle Informationen in deutsch und ukrainisch bereit.

Sprachkurse

Viele Ukrainer*innen verfügen über gute Englischkenntnisse, Deutschkenntnisse sind bedingt verbreitet. Unser Tipp: Bieten Sie Ihren Kandidat*innen bereits in der Stellenanzeige und im Bewerbungsprozess aktiv Sprachkurse an. Regionale Sprachschulen finden Sie meistens auf den Internetseiten Ihrer Kommune. Das Bundesministerium für Migration und Flüchtlinge bietet ausführliche Informationen zu Integrationskursen und regionalen Angeboten.

Einberufung zum Wehrdienst 

Aufgrund der russischen Angriffe hat die Ukraine für wehrfähige Männer im Alter von 18 bis 60 Jahren, die die ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, eine Wehrpflicht angeordnet. Auch andere Länder haben mögliche Einberufungen von Zivilisten angekündigt. Für den Fall, dass ausländische Beschäftigte in Deutschland einberufen werden, gelten die Vorschriften des Arbeitsplatzschutzgesetzes.
Nach § 16 Abs. 6 ArbPlSchG gilt dieses Gesetz auch für in Deutschland beschäftigte Ausländer, wenn diese in ihrem Heimatstaat zur Erfüllung ihrer dort bestehenden Wehrpflicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Allerdings nur für Ausländer, die Staatsangehörige der Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (BGBl. 1964 II S. 1262) sind und die ihren rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland haben. Vertragsparteien der Europäischen Sozialcharta sind u. a. die Ukraine, Polen, Tschechien, Rumänien, Moldawien, Slowakei, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen, Bulgarien und seit dem Jahr 2000 auch die russische Föderation.
Das Arbeitsverhältnis von Beschäftigten dieser Staaten ruht während des Wehrdienstes, § 1 Abs. 1 ArbPlSchG. Ein befristetes Arbeitsverhältnis wird durch die Einberufung jedoch nicht verlängert. § 2 des Arbeitsplatzschutzgesetzes gibt den einberufenen Arbeitnehmern ab Zustellung des Einberufungsbescheides bis zur Beendigung des Grundwehrdienstes sowie während einer Wehrübung einen Kündigungsschutz. Unberührt hiervon bleibt das Recht des Arbeitgebers zur Kündigung aus wichtigem Grund.