Aufenthaltstitel für ukrainische Geflüchtete verlängert

Bereits im Juni 2024 haben die EU-Staaten beschlossen, die Sonderregelungen für den vorübergehenden Schutz von Ukrainer*innen in der EU um ein weiteres Jahr bis März 2026 zu verlängern. Dieser Beschluss musste bislang noch in deutsches Recht umgesetzt werden. Mit dem Beschluss wird der Schutzstatus zum zweiten Mal um Jahr verlängert und viele Ukrainerinnen und Ukrainer wünschen sich inzwischen eine sichere Bleibeperspektive. Hier greift der sogenannte “Spurwechsel”.

Verlängerung Schutzstatus

Am 22. November 2024 hat der Bundesrat nun der Verordnung zugestimmt, schutzberechtigten Personen, die aufgrund des Krieges die Ukraine verlassen mussten und am 1. Februar 2025 im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des AufenthG sind, diese bis zum 4. März 2026 zu verlängern. Die Aufenthaltserlaubnisse gelten automatisch fort, es muss dafür kein Antrag auf Verlängerung bei der Ausländerbehörde gestellt werden.
Dies bedeutet für Arbeitgebende: Auch wenn auf dem Aufenthaltstitel Ihrer Mitarbeitenden noch März 2024 oder März 2025 steht, gilt die Aufenthaltserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2026. Weder Sie als Arbeitgeber noch unsere ukrainischen Mitbürgerinnen und Mitbürger erhalten dazu eine zusätzliche Bescheinigung.
Den vollständigen Text der Verordnung finden Sie im Bundesgesetzblatt unter https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/363/VO.html.

Spurwechsel in einen nationalen Aufenthaltstitel

Der Angriffskrieg Russlands auf die Ukraine dauert nun bereits knapp drei Jahre. Viele der hier lebenden Ukrainerinnen und Ukrainer planen daher aktuell ihre mittel- oder langfristige Zukunft in Deutschland und möchten in einen geregelten nationalen Aufenthaltstitel wechseln. Mit den Neuregelungen des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ergeben sich Möglichkeiten, die als „Zweckwechsel“ und „Spurwechsel“ bezeichnet werden.
Die neuen Gesetze sollen nun bestimmten Asylbewerber*innen erlauben, in den Arbeitsmarkt zu wechseln, vor allem als Fachkraft. Dafür muss der Asylantrag zurückgenommen werden. Ob das sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Weitere Informationen zum Spurwechsel fasst das “Handbook Germany” sehr gut zusammen. Der Artikel ist mehrsprachig und auch auf Ukrainisch verfügbar: https://handbookgermany.de/de/changing-residence-title