Recht
Öffentlicher Glaube des Handelsregisters
Das Handelsregister soll Klarheit für Rechtsverhältnisse schaffen, die das Handelsgeschäft betreffen. Dritte dürfen sich daher grundsätzlich auf die Richtigkeit des Handelsregisters verlassen, soweit es um eintragungspflichtige Tatsachen geht (z.B. Erteilung und Widerruf der Prokura, Auflösung einer Gesellschaft, Gesellschafterbestand, Vertretungsmacht der Gesellschafter, Geschäftsübergang). Umgekehrt müssen Dritte die eingetragenen Tatsachen auch gegen sich gelten lassen. Dies bedeutet im Einzelnen:
Der Rechtsverkehr kann sich darauf verlassen, dass nicht eingetragene Tatsachen nicht geltend gemacht werden können. Daher kann sich ein Kaufmann gegenüber einem Geschäftspartner z.B. nicht auf das Erlöschen einer Prokura, die Entziehung der Vertretungsmacht eines Gesellschafters oder einen Geschäftsübergang berufen, wenn der jeweilige Umstand nicht im Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist.
Ist eine Tatsache eingetragen und bekannt gemacht worden, dann darf sich der Kaufmann nach Ablauf von 15 Tagen darauf berufen. Er kann z.B. auf das Erlöschen einer Prokura verweisen, auch wenn der Geschäftspartner das Handelsregister nicht eingesehen hat und daher keine Kenntnis davon hatte.
Ist eine Tatsache unrichtig bekannt gemacht worden, dann kann sich ein Geschäftspartner darauf berufen.
Siehe hierzu auch unter „Gewerbeanmeldung und Eintragung ins Handelsregister“.
Tipp: Jedem Kaufmann ist anzuraten, die Handelsregistereintragungen für sein Unternehmen immer auf dem neuesten Stand zu halten. Es ist auch sehr zu empfehlen, nach einem Änderungsantrag zu überprüfen, ob die Eintragung im Handelsregister und den Veröffentlichungsorganen (in der Regel Bundesanzeiger und Tageszeitung, auch das Wirtschaftsmagazin unserer Kammer) richtig bekannt gemacht worden ist.
Nicht unerwähnt muss bleiben, dass der Nichtkaufmann, der ein Gewerbe betreibt, unter Umständen vom Kammerbeitrag befreit werden kann. Mit einer Eintragung in das Handelsregister (infolge der Eintragungsoption) ist jedoch in jedem Fall ein Grundbeitrag zur Industrie- und Handelskammer zu leisten.
Einige Vorschriften aus dem Bereich des Verbraucherschutzes gelten nicht für den Kaufmann. Aufgrund der Kaufmannseigenschaft werden hinreichende Kenntnisse und Erfahrungen des Kaufmanns im Rechtsverkehr vorausgesetzt. Der Kaufmann wird also weniger geschützt als der private Kunde.
Kaufleute können eine Gerichtsstandsvereinbarung treffen, die insbesondere auch in allgemeinen Geschäftsbedingungen ihrer Geschäftspartner enthalten sein kann.