Recht

Grundregeln des Firmenrechts

Begriff der Firma:
„Die Firma eines Kaufmanns ist der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt“.
Ein Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden (§ 17 Abs. I und II HGB).
Das bedeutet, dass nicht jeder Gewerbetreibende eine „Firma“ im Rechtssinne führen kann, denn nicht jeder Gewerbetreibende ist Kaufmann.
Die „Firma“ meint dabei im rechtlichen Sinne nicht das Unternehmen als solches.
Keine „Firma“ sind sogenannte Etablissement – oder Geschäftsbezeichnungen.
Die „Firma“ ist subjektbezogen, die „Etablissementbezeichnung“ (Geschäftsbezeichnung) ist objektbezogen.
Sie wollen Ihrem Unternehmen einen Namen geben, eine „Firma“ führen:

Allgemeine Anforderungen an eine Firma (§ 18 HGB)

  • Kennzeichnungseignung
  • Unterscheidungskraft und
  • Irreführungsverbot
Weiter ist zu überprüfen, ob eine Verwechslungsgefahr(Gebot der Unterscheidbarkeit gemäß § 30 HGB) zur anderen bereits im Handelsregister eingetragenen Firmen in derselben politischen Gemeinde besteht.
Nur wenn für Sie eine Firma im Handelsregister eingetragen ist, kann man demzufolge von einer Firma sprechen. In der Firmenbezeichnung mit enthalten sein muss der jeweilige Rechtsformzusatz (z.B. e.K. = eingetragener Kaufmann, OHG = Offene Handelsgesellschaft, KG = Kommanditgesellschaft, GmbH = Gesellschaft mit beschränkter Haftung, AG = Aktiengesellschaft).
Bei jeder Rechtsform haben Sie die Möglichkeit zwischen einer sogenannten Namensfirma (auch Personenfirma genannt) einer Sachfirma oder einer Fantasiefirma. Auch eine sogenannte gemischte Firma ist zulässig.
Gewerbetreibende, für die keine Firma im Handelsregister eingetragen sind (Nichtkaufmann) müssen immer mit Ihrem Vor- und Familiennamen im Geschäftsverkehr, also nach außen hin auftreten. Gestattet ist, diesem Vor-und Familiennamen einen Hinweis auf die Tätigkeit des Unternehmens (z.B. eine Branchenbezeichnung) hinzuzufügen.

Entwicklung des Firmenrechts

Bis 1998 war das Firmenrecht fast 100 Jahre im wesentlichen unverändert geblieben. Es war unzweifelhaft veraltet. Eine Reform war dringend erforderlich.
Das Handelsrechtsreformgesetz von 1998 hat neben der Modernisierung des Kaufmannsbegriffes den zweiten Schwerpunkt auf die Liberalisierung des Firmenrechts gelegt.

Firmenrechtliche Grundbegriffe

  • Firmenwahrheit
  • Firmenklarheit
  • Firmenausschließlichkeit und
  • Firmeneinheit
Firmenwahrheit: Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen.
Firmenklarheit: Der Firmenname darf nicht zu Zweifeln oder falschen Schlussfolgerungen führen.
Firmenausschließlichkeit: Dies bedeutet, das sich Firmennamen deutlich voneinander unterscheiden müssen, damit möglichst keine Verwechslungen auftreten. Dieses Erfordernis ist allerdings gemäß § 30 HGB auf den selben Ort oder die selbe politische Gemeinde beschränkt.
Firmeneinheit: Der Grundsatz besagt, das ein und derselbe Gewerbebetrieb nur eine Firma führen kann.
Die Firmenbildung hat sich an den drei wesentlichen Funktionen der Firma auszurichten:
  • Unterscheidungskraft und der damit einhergehenden Kennzeichnungswirkung
  • Der Ersichtlichkeit des Gesellschaftsverhältnisses
  • Der Offenlegung der Haftungsverhältnisse.
Von der Firma sind andere Bezeichnungen zu unterscheiden, so Marken, geschäftliche Bezeichnungen und andere Bezeichnungen wie die Etablissementbezeichnung.
Ob einer Firma Unterscheidungskraft und Kennzeichnungswirkung zukommt, kann im Einzelfall sehr problematisch sein. Eine Firma, die lediglich aus allgemeinen Sach- und Regionalbezeichnungen besteht, besitzt in der Regel keine hinreichende Unterscheidungskraft. z.B. „Ludwigshafener Handels GmbH“.
Es ist daher stets die Aufnahme eines individualisierenden bzw. konkretisierenden Zusatzes erforderlich, also eine Bezeichnung die individuell nur dieses eine Unternehmen kennzeichnet und sich von anderen unterscheidet. Besonders eignen sich hierfür dreistellige Buchstabenkombinationen (aber Gefahr einer Markenverletzung!) ein Inhaber- oder Gesellschaftername oder eine Fantasiebezeichnung (z.B. „ABC Handels GmbH“, „Weber Handels GmbH“ oder „EweBe Handels GmbH“).

Verwechslungsgefahr

Auch wenn die von Ihnen gewählte Firma (Firmenbezeichnung) allen  firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, kann es trotzdem passieren, dass die Firma nicht in das Handelsregister eingetragen wird. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eine gleichlautende oder verwechselbare Firmenbezeichnung existiert. Besteht an einem anderen Ort eine bereits gleichlautende oder ähnliche Firmenbezeichnung, so ist dies für die Eintragung Ihrer Firma in das Handelsregister ohne Belang. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass an einem anderen Ort ansässige Unternehmen (Firmen) möglicherweise wettbewerbsrechtliche Ansprüche geltend machen und erfolgreich auf Unterlassung Ihrer Firmenführung klagen. Dies kann dann passieren, wenn ein anderes Unternehmen, das in derselben oder einen ähnlichen Branche tätig ist, die von Ihnen verwendete Fantasiebezeichnung bereits vor Ihnen geführt hat.
TIPP: Um das Risiko einer Abmahnung möglichst gering zu halten –eine hundertprozentige Sicherheit gibt es nicht- empfiehlt es sich, vor der Handelsregisteranmeldung bzw. vor der Verwendung der Bezeichnung eine Überprüfung durchzuführen, ob der gewünschte Name (die Firma) bereits von einem anderen Unternehmen geführt wird. Bei der Prüfung hier ist Ihnen das Referat Firmenrecht der Abteilung Recht unserer Industrie- und Handelskammer behilflich.
Wir empfehlen darüber hinaus, auch vor der Anmeldung einer Firma zur Eintragung in das Handelsregister im Hinblick auf eine Überprüfung, ob die Firma den firmenrechtlichen Grundsätzen entspricht, ein Gespräch mit dem Referat „Firmenrecht“ Ihrer IHK zu suchen.
Irreführung
In der Firmenbezeichnung dürfen keine Zusätze enthalten sein, die offensichtlich zur Täuschung geeignet sind. So ist z.B. eine Firma XYZ Handels GmbH unzulässig, wenn das Unternehmen lediglich eine Beratungsleistung erbringt. Irreführend ist auch eine Firmenbezeichnung „ABZ Consult Mannheim OHG“ wenn diese Gesellschaft in Ludwigshafen ansässig ist und in Ludwigshafen in das Handelsregister eingetragen werden soll.
Führung des Rechtsformzusatzes
Vor 1998 war nur für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und Aktiengesellschaften (AG) der Rechtsformzusatz vorgeschrieben. Nunmehr müssen auch die Kommanditgesellschaft, die Offene Handelsgesellschaft und der Einzelkaufmann (eingetragener Kaufmann) einen Rechtsformzusatz in der Firmenbezeichnung führen.
Für die Personengesellschaften (die KG und die OHG) kann der Rechtsformzusatz „Kommanditgesellschaft“ oder „KG“ bzw. „Offene Handelsgesellschaft“ oder „OHG“ gewählt werden.
Hinweis: Eine GmbH & Co. KG ist ebenfalls eine Kommanditgesellschaft.
Die Rechtsformzusätze KG und OHG fanden auch vor 1998 bereits häufig Verwendung, während es für den im Handelsregister eingetragenen Einzelkaufmann (Inhaber einer Einzelfirma) bisher keinen Rechtsformzusatz gegeben hat. Für diesen war bis 1998 lediglich der Vor- und Zuname des Inhabers vorgeschrieben.
Nunmehr muss auch der Einzelkaufmann, für den eine Einzelfirma im Handelsregister eingetragen ist, einen Rechtsformzusatz führen, und zwar die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“, „eingetragene Kauffrau“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung, wie „e.K.“, „e.Kfm.“ oder „e.Kfr.“.
Die für Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaften vorgeschriebenen Rechtsformzusätze dürfen auch abgekürzt verwendet werden, also „GmbH“ und „AG“.

Übergangsfristen

Die vor dem Inkrafttreten der Handelsrechtsreform (1998) eingetragenen Firmierungen ohne Rechtsformzusatz dürfen bis zum 31.03.2003 weitergeführt werden, soweit sie nach dem bisherigen Vorschriften geführt werden durften.
Wird nach dem in Kraft treten der Reform (also nach 1998) lediglich der dann vorgeschriebene Rechtsformzusatz (z.B. eingetragener Kaufmann, e.K., OHG, KG) nachgestellt, bedarf diese Änderung nicht der notariellen Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister.
Sachfirma
Die Sachfirma gibt dem/den Inhaber/n die Möglichkeit, nach außen „anonym“ zu bleiben, d.h. nicht bereits durch Firmennamen, Briefbogen und sonstige Geschäftsdrucksachen die Beteiligungsverhältnisse zu offenbaren. Sie ist dem Unternehmensgegenstand entlehnt und enthält somit Branchenbezeichnungen, die die Tätigkeit des Unternehmens beschreiben. Damit sie sich von Firmen derselben Branche unterscheidet, ist ein sogenannter konkretisierender bzw. individualisierender Zusatz erforderlich (z.B. „ABC Textilimport e.K.“ oder „XYZ Lebensmittelhandels GmbH“ usw.).
Namensfirma (Personenfirma)
Hier genügt die Verwendung des/der Familiennamen. Jedoch ist die Beifügung von ausgeschriebenen oder abgekürzten Vornamen zulässig (z.B. „Peter Meier e.K.“,„Werner Müller OHG“ oder „Weber GmbH“ usw.).
Fantasiefirma
Fantasiefirmen sind Bezeichnungen, die weder Inhabernamen noch einen Hinweis auf den Unternehmensgegenstand enthalten, aber den angesprochenen Verkehrskreisen eine allgemein nachvollziehbare Assoziation auf ein Unternehmen ermöglichen (Erfordernis der Namensfunktion!). Diese bestehen lediglich aus Fantasiebezeichnungen (z.B. „BeWe AG“ usw.). Sehr häufig handelt es sich beiden Fantasiebezeichnungen gleichzeitig um Markennamen.
Auch sogenannte gemischte Firmen, bestehend aus Namen-, Sach- und Fantasiebezeichnungen, sind zulässig.
Regeln für den Nicht-Kaufmann
Die vorgenannten Ausführungen über das Firmenrecht gelten für Unternehmen, für die eine Firma im Handelsregister eingetragen ist.
Gewerbetreibende, die nicht im Handelsregister eingetragen sind (die nur eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Behörde gemacht haben) müssen im Geschäftsverkehr immer mit ihrem Vor- und Zunamen auftreten.
Bei einer BGB-Gesellschaft (auch GdbR genannt), müssen die Vor- und Familiennamen aller Gesellschafter genannt werden. Neben dem Namen dürfen auch Branchenbezeichnungen geführt werden (§15 b Gewerbeordnung).
TIPP: Um nachträgliche Beanstandungen und kostspielige Änderungen zu vermeiden sowie gegebenenfalls eine Eintragung im Handelsregister zu beschleunigen, sollten Sie die geplante Firmenbezeichnung schon im Vorfeld mit Ihrer Handelskammer (Abteilung Recht Referat Firmenrecht) abstimmen.