Neue Informationspflicht

Seit Jahresbeginn müssen Arbeitgeber bei der Anwerbung von Drittstaatsangehörigen auf die Möglichkeit einer unentgeltlichen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Fragen durch die Beratungsstellen „Faire Integration“ hinweisen. Diese Informationspflicht ist in §45c Aufenthaltsgesetz festgeschrieben.
Die Beschäftigten müssen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung informiert werden. Und die Information muss in Textform (z. B. E-Mail, Vertragsanlage, Brief) erfolgen. Enhalten sein muss der Hinweis auf die Möglichkeit einer kostenlosen Information oder Beratung zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen (§ 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 AufenthG, Beratungsangebot „Faire Integration“) sowie die die Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle.

Beratungsangebot „Faire Integration“

Faire Integration ist ein bundesweites, unentgeltliches und mehrsprachiges Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige. Es richtet sich an Drittstaatsangehörige, die sich bereits in Deutschland befinden oder in Deutschland arbeiten möchten. Faire Integration ist in allen 16 Bundesländern vertreten.
Eine Übersicht der Beratungsstellen finden Sie hier: www.faire-integration.de/beratungsstellen
Weitere Informationsmaterialien vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales: