Ausbildung

Werkzeugmechaniker/-in

Abschlussprüfung Teil 1

Teil 1 der Abschlussprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf das erste Ausbildungsjahr und für das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Qualifikationen, sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, sowie er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Die Prüfung besteht aus der Ausführung einer komplexen Arbeitsaufgabe, die situative Gesprächsphasen und schriftliche Aufgabenstellungen beinhaltet. Die Prüfungszeit beträgt höchsten acht Stunden, wobei die situativen Gesprächsphasen insgesamt höchsten zehn Minuten umfassen sollen. Die Aufgabenstellungen sollen einen zeitlichen Umfang von höchstens 90 Minuten haben.

Zeitraum

AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober

Abschlussprüfung Teil 2

Schriftliche Aufgaben

  • Auftrags- und Funktionsanalyse: 105 Minuten
  • Fertigungstechnik: 105 Minuten
  • Wirtschafts- und Sozialkunde: 60 Minuten

Praktische Aufgaben

Der Ausbildungsbetrieb kann im Vorfeld zwischen dem betrieblichen Auftrag (Variante 1) und der praktischen Aufgabe (Variante 2) der Prüfungsaufgaben- und Lehrmittelentwicklungsstelle (PAL) wählen.

Variante 1 – Betrieblicher Auftrag

In 18 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

Variante 2 – Praktisch Arbeitsaufgabe

In 14 Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nacharbeiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren, sowie darüber ein begleitendes Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachten der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.

Zeitraum

AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar

Zusatzqualifikationen

Zusatzqualifikationen müssen gem. §49 Abs. 1 BBiG gesondert geprüft und bescheinigt werden. Sie sind dementsprechend von den Abschlussprüfungen getrennt zu beurteilen. Das Ergebnis der Abschlussprüfung bleibt von dem Ergebnis der Zusatzqualifikationen unberührt.
Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft.
Die Anmeldung zur Prüfung der Zusatzqualifikation muss spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung erfolgen. Die Prüfung der Zusatzqualifikation findet im Rahmen von Teil 2 der Abschlussprüfung statt. Die Prüfung der jeweiligen Zusatzqualifikation ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung der Zusatzqualifikation ist die Zulassung zur Abschlussprüfung Teil 2 und die Vermittlung der Inhalte.
Es können auch mehrere Zusatzqualifikationen vermittelt bzw. erworben werden. Für jede Zusatzqualifikation ist eine separate Prüfung zu absolvieren.
In der Prüfung wird mit dem Prüfling zu jeder vermittelten Zusatzqualifikation ein fallbezogenes Fachgespräch, Dauer höchstens 20 Minuten, geführt.
Zur Vorbereitung auf das jeweilige fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.
Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren (Bewertung des Prozesses und des Ergebnisses). Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.
Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen. Dem Report muss das Deckblattbeigelegt werden. Der Report mit den Anlagen ist spätestens bis zum Tag der schriftlichen Abschlussprüfung Teil 2 in 4-facher Ausführung bei der IHK abzugeben. Wir verweisen auf die jeweiligen Ausbildungsverordnungen.

Bestehensregeln

Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 40 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 60 Prozent gewichtet. Bei der Ermittlung des Ergebnisses von Teil 2 der Abschlussprüfung sind die Prüfungsbereiche Arbeitsauftrag mit 50 Prozent, die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse und Fertigungstechnik mit je 20 Prozent und der Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent zu gewichten.
Die Abschlussprüfung ist bestanden,
  1. wenn im Gesamtergebnis sowie
  2. im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
  3. im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.
In zwei der Prüfungsbereiche Nummer 3 müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem dritten Prüfungsbereich Nummer 3 dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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