Ausbildung
AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar
Berufsbildende Schule Technik I
Franz-Zang-Str. 3-7
67059 Ludwigshafen
0621 5044124
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
Neuordnung zum 01. August 2023
Wesentliche Änderungen sind:
- Berufsbezeichnung ändert sich von “Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff und Kautschuktechnik” in “Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
- Einführung Standardberufsbildpositionen (SBBP) und Streichung bzw. Anpassung gewisser Lernziele
- Übernahme der Zusatzqualifikationen “Additive Fertigungsverfahren” und “Prozessintegration” aus den industriellen Metallberufen
Regelungen zu den Zusatzqualifikationen können nach §71 der Verordnung ab Inkrafttreten auch auf bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden. Ein Umschreiben ist nicht erforderlich.
Arbeitsgebiet
Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-innen stellen aus polymeren Werkstoffen Bauteile und Baugruppen her. Dafür wählen sie Fertigungsverfahren sowie Materialien aus, sie richten Maschinen und Anlagen ein und überwachen Produktionsprozesse.
Branchen/ Betriebe
Unternehmen der Kunststoff- und Kautschukindustrie
Berufliche Fähigkeiten
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
- Umweltschutz
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
- Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz
- Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
- Messen, Steuern, Regeln
- Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen
- Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln
- Fertigungsplanung und –steuerung
Ausbildung in den Fachrichtungen
- Formteile
- Halbzeuge
- Mehrschichtkautschukteile
- Compound- und Masterbatchherstellung
- Bauteile
- Faserverbundtechnologie
- Kunststofffenster
Ausbildungsdauer
Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung drei Jahre.
Zeitraum
AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober
AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar
Bestehensregeln
Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
- im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
- im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
- in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" und
- in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit "ungenügend" bewertet worden sind.
Mündliche Ergänzungsprüfung
Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in den Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.
Berufsschulen
Berufsbildende Schule Pirmasens
Adlerstraße 31
66955 Pirmasens
06331 – 24010
Adlerstraße 31
66955 Pirmasens
06331 – 24010
Berufsbildende Schule Technik I
Franz-Zang-Str. 3-7
67059 Ludwigshafen
0621 5044124
Links und Downloads
- Bundesinstitut für Berufliche Bildung (BiBB) Berufsinformationen Ausbildungsverordnung / Rahmenlehrplan (Link: https://www.bibb.de/de/berufeinfo.php)
- Prüfungsübersichten und Materialbereitstellungslisten A - Z (Link: https://www.ihk.de/stuttgart/pal/berufe-a-bis-z)
