Ausbildung

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in

Neuordnung zum 01. August 2023

Wesentliche Änderungen sind:
  1. Berufsbezeichnung ändert sich von “Verfahrensmechaniker/-in für Kunststoff und Kautschuktechnik” in “Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-in
  2. Einführung Standardberufsbildpositionen (SBBP) und Streichung bzw. Anpassung gewisser Lernziele
  3. Übernahme der Zusatzqualifikationen “Additive Fertigungsverfahren” und “Prozessintegration” aus den industriellen Metallberufen
Regelungen zu den Zusatzqualifikationen können nach §71 der Verordnung ab Inkrafttreten auch auf bereits bestehende Berufsausbildungsverhältnisse angewendet werden. Ein Umschreiben ist nicht erforderlich.

Arbeitsgebiet

Kunststoff- und Kautschuktechnologe/-innen stellen aus polymeren Werkstoffen Bauteile und Baugruppen her. Dafür wählen sie Fertigungsverfahren sowie Materialien aus, sie richten Maschinen und Anlagen ein und überwachen Produktionsprozesse.

Branchen/ Betriebe

Unternehmen der Kunststoff- und Kautschukindustrie

Berufliche Fähigkeiten

  • Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht
  • Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes
  • Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
  • Umweltschutz
  • Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
  • Betriebliche und technische Kommunikation, Datenschutz
  • Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
  • Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von polymeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen
  • Herstellen von Bauteilen und Baugruppen
  • Messen, Steuern, Regeln
  • Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen Systemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren Werkstoffen
  • Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln
  • Fertigungsplanung und –steuerung

Ausbildung in den Fachrichtungen

  • Formteile
  • Halbzeuge
  • Mehrschichtkautschukteile
  • Compound- und Masterbatchherstellung
  • Bauteile
  • Faserverbundtechnologie
  • Kunststofffenster

Ausbildungsdauer

Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung drei Jahre.

Zeitraum

AP Teil 1 Frühjahr: März / April
AP Teil 1 Herbst: September / Oktober

AP Teil 2 Sommer: Mai / Juni
AP Teil 2 Winter: Dezember / Januar

Bestehensregeln

Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen
  1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend",
  3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens "ausreichend" und
  4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit "ungenügend" bewertet worden sind.

Mündliche Ergänzungsprüfung

Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als "ausreichend" bewerteten Prüfungsbereiche, in den Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Berufsschulen

Berufsbildende Schule Pirmasens
Adlerstraße 31
66955 Pirmasens
06331 – 24010

Berufsbildende Schule Technik I
Franz-Zang-Str. 3-7
67059 Ludwigshafen
0621 5044124

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