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Nr. 3140480
Ausbildung

Eignung des Betriebes

Die Ausbildungsberater/-innen der IHK Pfalz prüfen bei ausbildungswilligen Unternehmen nach den Forderungen des Berufsbildungsgesetzes die
  • Eignung der Ausbildungsstätte
  • persönliche Eignung des Ausbildenden
  • persönliche und fachliche Eignung des Ausbilders.
Die Eignungsfeststellungen erfolgen nach Terminabstimmung mit den Unternehmen durch die Ausbildungsberater/-innen. In Erfüllung seiner Aufgabe, Grundsätze für die Eignung und Überwachung der Ausbildungsstätten aufzustellen, legt der Bundesausschuss für Berufsbildung hiermit Kriterien für die Eignung der Ausbildungsstätten vor. Sie sollen den zuständigen Stellen als Grundlage für die Eignungsbeurteilung dienen und eine sorgfältige Auswahl sowie einheitliche Entscheidungen fördern.
Der Bundesausschuss für Berufsbildung geht davon aus, dass die Feststellung und Überwachung der Eignung von Ausbildungsstätten eine den zuständigen Stellen unmittelbar obliegende Aufgabe ist, die sie nicht übertragen können. Er hält insbesondere bei Ausbildungsstätten, in denen der beantragte Ausbildungsberuf noch nicht ausgebildet wurde, eine vorherige Eignungsfeststellung in der Ausbildungsstätte und durch andere geeignete Mittel für erforderlich.
Die Eignungsfeststellung sollte in der Regel während der Dauer eines Berufsausbildungsverhältnisses mindestens einmal wiederholt werden. Sie kann sich auf Feststellungen, die auf andere Weise gewonnen wurde, z.B. Prüfungsergebnisse, Ausbildungsberatung stützen. Für die berufliche Fachbildung müssen in der Regel ausgewählte Ausbildungsplätze für die Auszubildenden vorhanden sein. Dabei muss gesichert werden, dass die dazu geeigneten Maschinen, Geräte, Apparate und Materialien, die notwendige Zeit für die berufliche Fachbildung zur Verfügung stehen. Als angemessenes Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Fachkräfte im Sinne des § 22 Abs. 1 Nr. 2 BBiG gilt in der Regel
  • eine bis zwei Fachkräfte = 1 Auszubildender
  • drei bis fünf Fachkräfte = 2 Auszubildende
  • sechs bis acht Fachkräfte = 3 Auszubildende
  • je weitere drei Fachkräfte = 1 weiterer Auszubildender.
Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechende Fachrichtung abgeschlossen hat oder eine angemessene Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll. Diese Kriterien beziehen sich nicht auf einzelne Ausbildungsmaßnahmen, sondern auf den gesamten Ausbildungsgang. Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z.B. an Werkzeugmaschinen, ist die Zahl der Auszubildenden entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden. Bei gefahrenanfälligen Tätigkeiten, z.B. an Werkzeugmaschinen, ist diese Zahl entsprechend geringer anzusetzen. Die Art des Ausbildungsberufes oder die Gestaltung der Ausbildung können eine höhere Zahl der Auszubildenden rechtfertigen. Eine Abweichung von dem angegebenen Zahlenverhältnis ist insbesondere dann zulässig, wenn und soweit besondere betriebliche oder überbetriebliche Maßnahmen zur Förderung der Ausbildung durchgeführt werden.
Voraussetzung für die Eignung der Ausbildungsstätte ist, dass der Auszubildende gegen die Gefährdung von Leben, Gesundheit und sittlicher Haltung ausreichend geschützt ist. Auszubildende dürfen nicht eingestellt werden, wenn über die Ausbildungsstätte ein Konkurs- oder Vergleichsverfahren eröffnet worden ist oder wenn eine Gewerbeuntersagung rechtskräftig ausgesprochen oder für vorläufig vollziehbar erklärt worden ist.
Wird die Ausbildung in mehreren Ausbildungsstätten durchgeführt, so muss jede dieser Ausbildungsstätten für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt den vorstehenden Kriterien entsprechen. Kann eine Ausbildungsstätte die Anforderungen der jeweiligen Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfange erfüllen, so muss eine notwendige Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte, z.B. in einer geeigneten anderen Ausbildungsstätte oder überbetrieblichen Einrichtung, vorgesehen werden.
Ausbildung

Auswahl von Auszubildenden

Mitarbeitende, und dazu gehören auch die Auszubildenden, sind für jedes Unternehmen eine wertvolle Ressource. Die richtige Auswahl beeinflusst den Erfolg in der Ausbildung und die weitere Zusammenarbeit. Wachsende Anforderungen an die Qualifikation der Mitarbeitenden schlägt sich immer mehr in den neuen und novellierten Ausbildungsordnungen nieder. Damit steigen gleichzeitig die Anforderungen in der Ausbildung. Mit der Entscheidung für Ausbildung sind für Unternehmen weitreichende Konsequenzen verbunden, deren positive Wirkungen umso größer sind, je gezielter die Bewerberauswahl erfolgt.

Anforderungen an den Ausbildungsplatz festlegen

Die ersten Schritte zur erfolgreichen Auswahl ist die Festlegung der Eigenschaften, die ein Bewerber mitbringen sollte. Definieren Sie klar, was Sie von den Bewerbern erwarten. Behalten Sie dabei den Schulabschluss genauso im Blick wie persönliche Kompetenzen, Interessen, theoretische Kenntnisse, fachliche Voraussetzungen (z.B. Praktika), körperliche Verfassung usw.

Analyse der Bewerbungsunterlagen

Bei diesem Schritt geht es darum, die Spreu vom Weizen zu trennen. Zu den Bewerbungsunterlagen gehören neben einem Bewerbungsanschreiben ein Lebenslauf (mit einem aktuellen Foto), Schulzeugnisse (die letzten zwei), Nachweise über sonstige Qualifikationen (z.B. Praktika) oder Teilnahmebescheinigungen an Kursen. Auf der Basis der vorher festgelegten Anforderungen an den Auszubildenden und seine zukünftigen Aufgaben werden die schriftlichen Bewerbungen ausgewertet, Lebensläufe analysiert und Zeugnisse interpretiert. Ziel hierbei ist es, eine Vorauswahl zu treffen und zu entscheiden, welcher Kandidat die Bewerbungshürde übersprungen hat und eine Runde weiter kommt.

Einsatz von Testverfahren

Testverfahren beschränken sich auf die Überprüfung von berufsrelevanten Merkmalen. Neben Arbeitsproben im gewerblich-technischen Bereich und schriftlichen Berufseignungstests kommen häufig Gruppenauswahlverfahren (Assessment-Center) zum Einsatz. Sie überprüfen vor allem die persönlichen, sozialen und wichtigen emotionalen Kompetenzen der Bewerber und geben einen zuverlässige Einschätzung der Berufseignung.

Das Bewerbungsgespräch

Nach wie vor bleibt jedoch das Bewerbungs- oder Vorstellungsgespräch die wichtigste Entscheidungsgrundlage für die Einstellung und ist unverzichtbar. Nutzen Sie daher die Chance, alle relevanten Fragen zu klären. Denn im unmittelbaren persönlichen Kontakt machen Sie sich einen Eindruck über die Persönlichkeit, die Kenntnisse, Fähigkeiten und Vorstellungen des Ausbildungsplatzbewerbers, über seine geplante berufliche Tätigkeit und Entwicklung sowie über seine Motivation. Das Gespräch sollte darauf ausgerichtet sein, dass beide Parteien einen Eindruck voneinander bekommen. Das zukünftige Ausbildungsunternehmen sollte prüfen, inwieweit der Bewerber zum Unternehmen passt, der Ausbildungsplatzbewerber sollte Gelegenheit haben zu prüfen, inwieweit das Unternehmen seinen Vorstellungen entspricht.

Die Vorgehensweise

Gestalten Sie das Gespräch harmonisch und flüssig und schaffen Sie eine gute Gesprächsatmosphäre. Bereiten Sie sich anhand der vorliegenden Bewerbungsunterlagen und Testergebnisse sorgfältig auf das Gespräch vor. Strukturieren und standardisieren Sie das Gespräch dies erhöht generell die Vergleichbarkeit. Stellen Sie Ihr Unternehmen vor und informieren Sie über den Ablauf der Berufsausbildung. Werten Sie systematisch aus und halten Sie Ihre Eindrücke nach dem Bewerbergespräch schriftlich fest.

Die Entscheidung oder die Qual der Wahl

Bevor Sie sich entscheiden, stellen Sie nochmals Ihre Anforderungen an einen idealen Bewerber den Auswertungen der Bewerbungsunterlagen/Testergebnisse und den Eindrücken des Vorstellungsgesprächs gegenüber. Je höher der Grad an Übereinstimmung desto geringer ist die Gefahr einer Fehlentscheidung. Nehmen Sie sich Zeit für die Suche und finden Sie Auszubildende, die zu Ihnen passen.
Autor: Joachim Zeutzheim, Koblenz, Personalberater
Ausbildung

Eignung zum Ausbilder

Auszubildende einstellen darf nur, wer persönlich geeignet ist. Auszubildende ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich geeignet ist.

Fachliche Eignung

Die Fachliche Eignung liegt vor, wenn das Ausbildungspersonal die erforderlichen beruflichen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
  1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
  2. eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
  3. eine Abschlussprüfung an einer deiner deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat 
  4. und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist ( § 30 Abs. 1, Abs. 2 BBiG).
Die berufs- und arbeitspädagogische Eignung umfasst die Kompetenz zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren der Berufsausbildung in den Handlungsfeldern:
  1. Ausbildungsvoraussetzungen prüfen und Ausbildung planen,
  2. Ausbildung vorbereiten und bei der Einstellung von Auszubildenden mitwirken,
  3. Ausbildung durchführen und
  4. Ausbildung abschließen ( §2 AEVO)
Wer durch eine Meisterprüfung oder eine andere Prüfung der beruflichen Fortbildung nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach beamtenrechtlichen Vorschriften eine dieser Verordnung entsprechende berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachgewiesen hat, gilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeignet. Wer eine sonstige staatliche, staatlich anerkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft abgenommene Prüfung bestanden hat, deren Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ganz oder teilweise entspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuss ganz oder teilweise von der Prüfung befreit werden (§6 AEVO).

Persönliche Eignung

Wer Auszubildende einstellt und oder ausbildet, muss persönlich geeignet sein ( §28 BBiG). Persönlich geeignet muss auch sein, wer unter der Verantwortung von Ausbildern und Ausbilderrinnen bei der Berufsausbildung mitwirkt (Ausbildungsbeauftragte), selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin und auch nicht fachlich geeignet im Sinne von § 30 BBiG ist, aber die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§28 Abs. 3 BBiG).
Im Einzelfall kann es zweifelhaft sein, wer Auszubildende einstellt und daher persönlich geeignet sein muss. Entscheidend ist, wem im Einzelfall die Befugnis zur Einstellung übertragen worden ist. In der Praxis wird Einstellender derjenige sein, der für die Ausbildenden den Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet.
Eine juristische Person, wie z.B. eine Aktiengesellschaft, ist zwar Vertragsschließende, einstellen, d.h. Auszubildende zur Berufsausbildung in die Ausbildungsstätte aufnehmen, kann aber nur eine natürliche Person, die für die juristische Person handelt.
Die Frage, wer persönlich geeignet ist, beantwortet das Berufsbildungsgesetz nicht positiv. Vielmehr zählt §29 BBiG zwei Fälle auf, in denen Personen als nicht persönlich geeignet anzusehen sind und daher Auszubildende weder einstellen noch ausbilden dürfen.
Persönlich nicht geeignet ist, wer
  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf (siehe unten) oder
  2. wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat (siehe unten), die aufgrund des Berufsbildungsgesetzes erlassen worden sind.
Die persönliche Eignung haben nur solche Ausbildenden, die gewährleisten, dass Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet werden.

Verbot der Beschäftigung Jugendlicher

Persönlich nicht geeignet ist, wer Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf. Dies sind insbesondere die Personen, denen die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen nach §25 Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) verboten ist. Dies gilt auch dann, wenn die Auszubildenden volljährig sind.
Vom Beschäftigungsverbot betroffen sind z.B. Personen, die
  1. wegen eines Verbrechens zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechtskräftig verurteilt worden sind oder
  2. wegen einer vorsätzlichen Straftat, z.B. wegen vorsätzlicher Körperverletzung , zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden sind, sofern die Straftat zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangen wurde, und dabei die ihnen als Arbeitgeber, Ausbildende oder Ausbilder und Ausbilderinnen obliegenden Pflichten verletzt haben.

Verstöße gegen das Berufsbildungsgesetz

Wenn ein einmaliger schwerer Verstoß ausreicht, die persönliche Eignung und damit die Berechtigung zum Einstellen von Auszubildenden auszuschließen, so ergibt sich aus dieser einschneidenden Wirkung, dass ein solcher Verstoß einen sehr hohen Unrechtsgehalt haben muss. Nicht jeder Fall, der mit einem Bußgeld geahndet werden könnte, führt daher zum Verlust der persönlichen Eignung. Dies wird nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen der Fall sein.
Die persönliche Eignung kann auch dann fehlen, wenn weder ein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen, noch schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Bestimmung des Berufsbildungsgesetzes vorliegen. Andere Gründe, die die persönliche Eignung ausschließen, müssen solche sein, die eine nachhaltige charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung der Auszubildenden befürchten lassen.
Ausbildung

Info für Ausbilder/-innen

Als Ausbilder in einem Unternehmen steht Ihnen die Ausbildungsberatung der IHK Pfalz zu allen Fragen rund um die Ausbildung mit Rat und Tat zur Seite. Die Ausbildungsberater und -beraterinnen sind auch gerne bereit, Sie in Ihrem Unternehmen zu besuchen, um kritische Fragen und Probleme gemeinsam mit Ihnen zu erörtern. Bitte wenden Sie sich an Ihren/Ihre zuständige/n Ausbildungsberater/-in oder an unser Ausbildungsberaterbüro.
Die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO), nach der der Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse von Ausbildern durch Vorlage des Ausbilderscheines, dem sog. AdA-Schein, erbracht werden musste, wurde am 6. Juni 2003 ausgesetzt und im Bundesgesetzblatt I, Seite 783, veröffentlicht. Damit konnte der Ausbilder für Ausbildungsverhältnisse, die in der Zeit vom 1. August 2003 bis 31. Juli 2008 bestehen oder begründet wurden, von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit werden.
Am 14. Mai 2008 erließ das BMBF die 2. Änderungsverordnung. Sie wurde am 26. Mai 2008 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2008, Teil I Nr. 19, Seite 845 veröffentlicht und trat am 27.05.2008 in Kraft. Danach waren Ausbilder im Sinne des § 1 AEVO für bestehende und bis zum Ablauf des 31.07.2009 beginnende Ausbildungsverhältnisse auch weiterhin von der Pflicht zum Nachweis von Kenntnissen nach dieser Verordnung befreit.
Zum 1. August 2009 trat die neue Ausbilder-Eignungsverordnung in Kraft, wonach Ausbilder/-innen den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung wieder nachweisen müssen. Nicht zuletzt in Anbetracht vielfältiger Problemlagen mancher Auszubildenden, der gestiegenen inhaltlichen Anforderungen und den gewachsenen pädagogischen Herausforderungen ist ein Mindestmaß an berufs- und arbeitspädagogischer Qualifikation unverzichtbar. Die Bedeutung der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation für die Qualität der Berufsausbildung ist unumstritten. Diese ist ein wichtiger Beitrag zur Sicherung eines qualifizierten Fachkräftenachwuchses.
Das BMBF erließ die Verordnung über den Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung am 21. Januar 2009. Sie wurde im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2009, Teil I Nr. 5, Seite 88 ff. vom 30. Januar 2009 veröffentlicht und ist am 1. August 2009 in Kraft getreten.

Ausbildung

Handlungskompetenzen für Ausbilderinnen und Ausbilder

Ausbilderinnen und Ausbilder müssen sich stets auf Veränderungen und neue Qualifikationsanforderungen einstellen und lernen, diese in der Ausbildungspraxis umzusetzen. Dazu gehört u.a. auch die Ausbildung nach handlungs- und prozessbezogenen Grundsätzen. Diese Ausrichtung verändert Rolle und Funktion des Bildungspersonals (siehe Ausbilderforum des BIBB). Fachkräftesicherung sei eine originäre Aufgabe der Berufsbildung, betont BIBB-Präsident Professor Dr. Friedrich Hubert Esser.
Ausbilderinnen und Ausbilder brauchen daher mehr denn je eine Fülle an Kompetenzen für eine nachhaltige Fachkräftesicherung. Vor allem benötigen sie:
  •  Fachkompetenz (sie sind in ihrer Funktion als Fachkräfte die wertvollsten Vermittler von Kenntnissen, Fertigkeiten und ihrer Erfahrungen)
  •  Methodenkompetenz (didaktische Fähigkeiten sind Voraussetzung, um den jungen Menschen die Materie nahe zu bringen und verständlich zu machen)
  •  Kommunikative Kompetenz (ohne diese wäre ein fruchtbarer Austausch, ein unverzichtbares Frage- und Antwortspiel, nicht effektiv)
  •  Führungskompetenz (eine Ausbildung ist auch ein Erziehungsverhältnis und Ausbilder haben die Aufgabe, die jungen Menschen auf ihrem Weg ins Berufsleben zu leiten und zu begleiten)
  •  Sozialkompetenz (als „Coach“, Berater, Motivator sollen sie für die Auszubildenden auch Vertrauensperson sein)
  •  interkulturelle Kompetenz (auch Deutschkenntnisse für ausländische Ausbilder) - im Hinblick auf wachsende Herausforderungen in einer multikulturellen Gesellschaft.
Die Anforderungen an zukünftige Fachkräfte steigen, die Arbeitsanforderungen durch immer komplexere Produktionsanlagen ebenfalls. Prozessorientierung in der Ausbildung wird in allen neueren Ausbildungsordnungen gefordert. Deshalb muss das Ziel eine Verbesserung der Effizienz der Ausbildung in Arbeitsprozessen sein. Über systematisches Ausbilden in Arbeitsprozessen finden Sie viele Informationen bei foraus.de.
Antworten zu allen Fragen während der Ausbildung erhalten Sie bei den Ausbildungsberatern der IHK Pfalz

Ausbildung

Seminare zur Auffrischung

"Lernen ist wie Rudern gegen den Strom.
Sobald man aufhört, treibt man zurück."
In diesen Zeiten des demografischen Wandels und Fachkräftemangels ist es für Unternehmen besonders wichtig, kompetenten Fachkräftenachwuchs durch effiziente Ausbildung heranzuziehen - eine Herausforderung für Ausbilderinnen und Ausbilder. Auch wenn Sie als top-qualifizierte Fachleute mit der Ausbildungsarbeit begonnen haben, schleicht sich mit der Zeit betriebliche Routine ein und es besteht Gefahr, den Anschluss an die ständig sich verändernden Bedingungen in der Ausbildung zu verpassen.
Es ist empfehlenswert, die vorhandenen Fachkompetenzen für die Ausbildertätigkeit von Zeit zu Zeit aufzufrischen. Zum Einen gibt es unterschiedliche Weiterbildungsangebote für Ausbilder, zum Anderen ist es auch hilfreich, den Auszubildenden die Möglichkeit zu bieten, sich in fachlichen und außerfachlichen Themenbereichen im Rahmen von überbetrieblichen Seminaren fortzubilden. 
Für Ausbilder/-innen gibt es vielfältige Möglichkeiten, z.B.
  • Präsentationstechniken - zur Unterstützung der Prüfungsvorbereitung Ihrer Auszubildenden - kennen zu lernen,
  • Kommunikationstraining (Gesprächskultur in Unternehmen!) als Impuls für ein besseres Miteinander zu erleben,
  • Führungs- und Motivationstechniken für Ausbilder als Erweiterung Ihres Handlungsspektrums zu erarbeiten,
  • Konfliktbewältigung (Bsp.: interkulturelle Differenzen, Suchtproblematik) zu trainieren, die Ihnen in der Arbeit mit Problemfällen weiterhilft, und
  • Personalentwicklung als Ihr persönliches Steckenpferd zu entdecken.
Unser Weiterbildungszentrum hält für Sie verschiedene Bildungsangebote bereit, darüber hinaus haben wir für Sie verschiedene Links zu weiteren Bildungsanbietern sowie mit Azubi-Fit (kaufmännisch, gewerblich-technisch, übergreifend) Zusatzangebote für Auszubildende (siehe auch unter "Weitere Informationen") bereitgestellt.
Ausbildung

Assistierte Ausbildung

AsAflex ist ein Förderprogramm der Agentur für Arbeit für Auszubildende mit Problemen in der berufstheoretischen Ausbildung. Gewährt werden sie für alle Lehrlinge mit
  • Bildungsdefiziten,
  • Lücken in Fachtheorie und Fachpraxis,
  • Lernhemmungen, Prüfungsängsten,
  • Sprachproblemen und
  • Schwierigkeiten im sozialen Umfeld.
Angeboten werden diese Hilfen durch die Bildungsträger in der Region auf Anforderung durch die Agentur für Arbeit. Sie umfassen Stütz- und Förderunterricht in kleinen Gruppen zur Aufarbeitung von schulischen Defiziten, der Einübung und Vertiefung des Unterrichtsstoffes der Berufsschule, Hausaufgabenhilfe, Hilfe bei individuellen Lernschwächen sowie Prüfungsvorbereitung.
Der Unterricht findet einmal oder mehrmals wöchentlich statt, mindestens 3 und höchstens 8 Stunden pro Woche und dauert in der Regel ein Jahr. Die Kostenfragen werden durch die Arbeitsagentur geregelt, dem Betrieb entstehen keine Kosten und dem Lehrling werden die evtl. anfallenden Fahrkosten erstattet.
Wie wird AsAflex beantragt?
Der/die Auszubildende stellt persönlich einen Antrag bei der für ihn zuständigen Arbeitsagentur, Abteilung Berufsberatung. Er braucht dazu eine schriftliche Einverständniserklärung des Ausbildungsbetriebes. Er muss außerdem vorlegen:
  • Abschluss- oder Abgangszeugnis der zuletzt besuchten Schule,
  • Berufsschulzeugnis, Zwischenprüfungszeugnis,
  • Berufsausbildungsvertrag und bei nicht bestandener Prüfung die Verlängerung des Berufsausbildungsvertrages.
Ausbildung

Vermittlung bei Streitigkeiten

Bevor ein Ausbildungsverhältnis in die Brüche geht, ist es sinnvoll, eine/n Ausbildungsberater/-in der Industrie- und Handelskammer in die Vermittlung einzuschalten. Oftmals hilft es, wenn jemand als neutraler Vermittler bei den Gesprächen zwischen den Parteien anwesend ist.
Die Ausbildungsberater der IHKs werden per Gesetz gestellt und sind zur Neutralität verpflichtet. Selbstverständlich unterliegen alle Informationen, die ein/e Auszubildende/-r Ihnen anvertraut, einem Vertrauensschutz. Betriebe als auch Auszubildende können sich jederzeit an die Ausbildungsberatung der IHK Pfalz wenden.
Mögliche Schritte hin zu einer Lösung des Problems können zum Beispiel sein:
  • Kontaktaufnahme eines unserer Ausbildungsberater mit dem Ausbildungsbetrieb
  • Ein vom Ausbildungsberater moderiertes Gespräch zwischen den Konfliktparteien in unserer IHK oder im Ausbildungsbetrieb
  • Das Angebot der Agentur für Arbeit zur Förderung von Auszubildenden mit Lernschwierigkeiten (siehe externe Links)
    Telefon: 01801-555111 oder beim
  • Jobcenter Vorderpfalz-Ludwigshafen, Telefon 0621-591330
  • Anbieter der abH im Arbeitsagenturbezirk Ludwigshafen ist das Technisch-Wirtschaftliche Bildungsinstitut Ludwigshafen (TWBI Südwest).
Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und Auszubildenden aus einem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis können kraft Gesetzes bei den für die Berufsausbildung zuständigen Stellen - also IHKs und HWKs - Schlichtungsausschüsse gebildet werden, denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer in gleicher Zahl als Schlichter angehören müssen. Ist ein Ausschuss gebildet, so muss dieser bei Streitigkeiten vor Erhebung einer Klage vor dem Arbeitsgericht angerufen werden, sonst ist diese Klage unzulässig. Der Ausschuss hat die Parteien mündlich zu hören und soll eine gütliche Einigung herbeiführen.
Die IHK Pfalz hat einen Schlichtungsausschuss zur Vermittlung bei Streitigkeiten gebildet. Wenn gar nichts mehr hilft, können Sie sich an uns wenden. Der Antrag auf Schlichtung ist bei der Rechtsabteilung der IHK Pfalz zu stellen.
Wenn Sie Fragen haben, wenden Sie sich an Ihre IHK:

Dienstleistungszentrum Ludwigshafen, Rheinallee 18-20, 67061 Ludwigshafen bzw. an den/die Ausbildungsberater/-in Ihrer Region.
Ausbildung

Konflikte im Betrieb

Jährlich werden tausende von Ausbildungsverträgen wieder gelöst. Für den Ausbildungsbetrieb bedeutet dies hohe Kosten, verlorene Energie und Zeit. Ein freier Ausbildungsplatz, der in der Regel nicht sofort wieder besetzt wird, kann später Probleme beim Fachkräftenachwuchs nach sich ziehen. Auch für die Jugendlichen bedeutet ein Ausbildungsabbruch verlorengegangene Zeit und Kraft und zieht oft einen Motivationsverlust nach sich, der sich auf Leistungsbereitschaft und Lernvermögen negativ auswirkt.

Die häufigsten Gründe für Konflikte

Der Beginn der Ausbildung ist für Jugendliche ein bedeutender Schritt im Prozess des Erwachsenwerdens. Neben den fachlichen Anforderungen, die in Betrieb und Schule auf die Auszubildenden zukommen, gilt es auch, sich mit Vorgesetzten und Kollegen zurecht zu finden, die meist einer anderen Generation angehören und bestimmte Erwartungen an die Leistung und an das Verhalten der Auszubildenden haben. Meistens funktioniert dies reibungslos, es gibt aber auch Fälle, in denen es zu Störungen des Ausbildungsverhältnisses kommt, weil die beiderseitigen Vorstellungen von Rechten und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag auseinander gehen.
Die häufigsten Gründe für Konflikte sind Unpünktlichkeit oder Fehltage, Unzuverlässigkeit, schlechte Leistungen in der Berufsschule oder mangelhaftes Führen der Berichtshefte durch die Azubis. Der größte Fehler ist jedoch mangelnde Kommunikation auf beiden Seiten. Ausbildende und Auszubildende sind enttäuscht voneinander, weil sie ihre jeweiligen Erwartungen an den Anderen nicht erfüllt sehen. Die Gründe hierfür können mitunter schnell erkennbar sein, zum Beispiel bei Verstößen gegen gesetzliche oder vertragliche Pflichten. Häufig beruhen Konflikte aber auch auf Missverständnissen oder Unverständnis dem Anderen gegenüber. Dadurch werden Probleme und Demotivation nicht erkannt, Emotionen schaukeln sich gegenseitig hoch, es kommt zur Sprachlosigkeit oder gar Gesprächsverweigerung einer Partei und die Situation spitzt sich immer weiter zu, bis schließlich der Abbruch unausweichlich ist. Eine interne Konfliktlösung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden ist dann kaum mehr möglich.

Regelmäßige Ausbildungsgespräche

Regelmäßige Ausbildungsgespräche sind daher eine wichtige Maßnahme, um Ausbildungsabbrüchen vorzubeugen und eine systematische Ausbildung zu gewährleisten.
Der enge Kontakt ist das A und O im Verhältnis zwischen Ausbilder und Azubi und eine entscheidende Bedingung für eine hohe Motivation der Jugendlichen. Dies beginnt schon bei der Kontrolle des Berichtsheftes. Daher sollte der Azubi sein Berichtsheft anfangs wöchentlich und dann alle zwei Wochen vorlegen. So gewöhnt er sich von Anfang an an Sorgfalt, Sauberkeit und Pünktlichkeit.

Probezeit nutzen

In der Probezeit sollten beide Seiten die Gelegenheit ausgiebig nutzen, sich gegenseitig kennen zu lernen und in Ruhe prüfen, ob die Erwartungen des anderen auch wirklich erfüllt werden können.

Typische Probleme

1. Fernbleiben | Krankmeldung | Zuspätkommen
Bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung haben Auszubildende den Ausbildenden unverzüglich Nachricht zu geben und dabei die Gründe für das Fernbleiben anzugeben. Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer sind den Ausbildenden von den Auszubildenden mitzuteilen. Unverzüglich heißt: ohne schuldhaftes Verzögern ( §121 BGB). Die Benachrichtigung wird in den meisten Fällen schon am selben Tag möglich sein und gilt auch für die Fälle des Fernbleibens infolge Arbeitsunfähigkeit. Bei Arbeitsunfähigkeit kommt noch die weitere Pflicht hinzu, den Ausbildenden spätestens am dritten Tag eine ärztliche Bescheinigung darüber zuzuleiten.
Der Auszubildende hat ebenfalls die Pflicht, bei Arbeitsbeginn im Unternehmen zu sein. Somit trägt er auch für Verspätung die Verantwortung.
2. Diebstahl
Sollten Sie den Verdacht haben, dass ein Auszubildender/eine Auszubildende in Ihrem Betrieb einen Diebstahl begangen hat, ist ein persönliches Gespräch mit dem Auszubildenden der erste Schritt. Bei minderjährigen Jugendlichen (unter 18 Jahren) sollten Sie die Erziehungsberechtigten miteinbeziehen. Für Gesprächstermine stehen die Ausbildungsberater der IHK gerne zur Verfügung.
Grundsätzlich stellt Diebstahl eine schwere Pflichtverletzung des Auszubildenden dar und ist ein Grund zur fristlosen Kündigung. Dies bedeutet, dass weder eine vorhergehende Abmahnung, noch eine Kündigungsfrist notwendig sind. Vor dieser Maßnahme sollte sich der Betrieb jedoch rechtlich absichern (siehe auch das Thema Kündigung), denn Verdachtskündigungen sind laut Arbeitsrecht nicht erlaubt. Der Betrieb muss den Diebstahl also nachweisen können.
3. Disziplin | Verhaltensauffälligkeit | Arbeitsverweigerung
Auszubildende haben den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von weisungsberechtigten Personen erteilt werden (§ 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG),  z.B. Arbeitssicherheitsvorschriften, Hausordnung. Die Weisungen müssen jedoch der Durchführung der Ausbildung dienen. Im Ausbildungsvertrag ist die Weisungsgebundenheit noch dahin konkretisiert, dass sie gegenüber den Personen gilt, die als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind.

Maßnahmen

Ein wichtiger Aspekt sind Konsequenzen. Mit den meisten Azubis gibt es keine ernsthaften Schwierigkeiten. Einige benötigen aber ab und an einen deutlichen Hinweis. Sei es, dass die Pünktlichkeit zu wünschen übrig lässt, sei es, dass an der Zuverlässigkeit noch gearbeitet werden muss.
Entscheidend ist dabei, dass alle Ausbildungsverantwortlichen einheitlich handeln und ihre Erwartungen deutlich formulieren. Dazu gehören auch Ermahnungen, nötigenfalls gar Abmahnungen und im schlimmsten Falle die Aufhebung des Ausbildungsvertrages. Meist kündigen sich ernsthafte Konflikte lange genug vorher an. Häufige Kurzerkrankungen oder das unentschuldigte Fehlen in der Berufsschule sind ernst zu nehmende Frühwarnsignale, auf die umgehend reagiert werden sollte.
Eine weitere Maßnahme zur Prävention oder Verbesserung von Konflikten im Betrieb sind sogenannte Zielvereinbarungen zwischen Auszubildenden und Ausbildern. Durch die gemeinsame Erarbeitung von Unternehmenszielen fühlen sich die Auszubildenden in den Unternehmensprozess stärker eingebunden. Als Ergebnis hat diese Maßnahme ein gesteigertes Verantwortungsgefühl gegenüber dem Betrieb und eine höhere Motivation der Auszubildenden zum Ziel.
Seminare für verhaltensauffällige Auszubildende können eine Hilfe sein. Durch ein Persönlichkeitstraining lernen Auszubildende besser zusammenzuarbeiten und ihre Konflikte zu bewältigen, indem sie den richtigen Umgang mit schwierigen Situationen üben.

Scheinbar unlösbare Konflikte – Gespräch mit einem Dritten

Manchmal kann es trotz gemeinsamer Gespräche dazu kommen, dass Betrieb und Azubi keinen Konsens finden. Bevor „die Flinte ins Korn geworfen wird“, sollten Sie die Ausbildungsberater der IHK hinzuziehen. Manchmal lassen sich Konflikte einfacher lösen, wenn eine dritte Person sich die Situation von außen anschaut. Die Ausbildungsberater der IHK Pfalz sind gerne bereit, in solchen Krisensituationen zu helfen.
Tritt der Fall ein, dass die Vertragsparteien aus eigener Kraft nicht mehr in der Lage sind, das Problem zu lösen, kann bei Streitigkeiten - im bestehenden Berufsausbildungsverhältnis - der Schlichtungsausschuss der IHK Pfalz angerufen werden.