Fragen zur Ausbildung
Arbeitszeit während der Ausbildung
Volljährige Auszubildende
Arbeitszeit
Für Auszubildende über 18 Jahren ist das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) zu beachten. Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) anzuwenden. Als Arbeitszeit gilt die Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Der Weg zur Ausbildung gehört nicht zur Arbeitszeit. Nachtzeit ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr.
Nach dem Arbeitszeitgesetz darf die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten. Daraus ergibt sich bei 6 Werktagen eine maximale wöchentliche Arbeitszeit von 48 Stunden. Für die meisten Auszubildenden gelten jedoch derzeit wöchentliche Regelarbeitszeiten zwischen 38 und 40 Stunden, die sich normalerweise auf fünf Tage in der Woche verteilen.
Ruhezeit und -pausen
Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden ist mindestens eine 30-minütige und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden eine 45-minütige Pause vorgeschrieben (§ 4 ArbZG). Zwischen Ende und Beginn der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden liegen (§ 5 ArbZG). Ausnahmen gibt es für bestimmte Bereiche und in Tarifverträgen.
Die tägliche Arbeitszeit kann auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Dann muss aber folgende Regel beachtet werden: Der Auszubildende darf über einen Zeitraum von sechs Monaten durchschnittlich nicht mehr als acht Stunden pro Tag gearbeitet haben. Als Ausgleich kommen auch arbeitsfreie Tage in Betracht, z.B. der freie Samstag bei einer 5-Tage-Woche.
Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
Gemäß § 9.1 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen von 0 – 24 Uhr nicht beschäftigt werden. Die Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen sind in § 10 ArbZG geregelt. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben (§ 11.1 ArbZG).
Die Vorschriften über Arbeitszeiten, Ruhepausen, Ruhezeiten sowie über Nacht- und Schichtarbeit gelten für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen entsprechend. Die im ArbZG bestimmten Höchstarbeitszeiten und Ausgleichszeiträume dürfen durch die Sonn- und Feiertagsarbeit nicht überschritten werden (vgl. § 11.2 ArbZG).
Für die Beschäftigung an einem Sonntag ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren. Die Beschäftigung an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag ist innerhalb eines Zeitraums von acht Wochen durch einen Ersatzruhetag auszugleichen (vgl. § 11.3 ArbZG). Abweichungen in Tarifverträgen sind im Rahmen von § 12 ArbZG möglich.
Die Vorschrift des § 13 ArbZG enthält umfangreiche Möglichkeiten, Ausnahmen von dem grundsätzlichen Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit zuzulassen (z.B. im Gastgewerbe). Die Vorschrift des § 14 ArbZG sieht Ausnahmeregelungen für Notfälle und andere außergewöhnliche Fälle vor, die keiner Genehmigung oder Feststellung durch eine Behörde bedürfen.
Jugendliche Auszubildende
Für Jugendliche unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JarbSchG) mit festgeschriebener, geringerer Stundenzahl. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht mehr als 8 Stunden täglich sowie 5 Tage bzw. 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Die Ruhepausen und der Weg zwischen Betrieb und Wohnort werden auch bei Jugendlichen nicht angerechnet (§ 4 und § 8 JArbSchG).
Ruhezeit und -pausen
Die Ruhepausen, die im Voraus festzustehen haben, müssen bei mehr als 4½ Stunden mindestens 30 Minuten und bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten betragen (§ 11 JArbSchG). Zwischen Ende und Beginn der Arbeit muss eine ununterbrochene Ruhezeit von 12 Stunden liegen (§ 13 JArbSchG).
Beschäftigung von Jugendlichen an Sonn- und Feiertagen
An Samstagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden (§ 16 JArbSchG), Ausnahmen hiervon (wie z.B. im Gastgewerbe) sind in § 16.2 JArbSchG definiert. An Sonntagen dürfen Jugendliche ebenfalls nicht beschäftigt werden (§ 17 JArbSchG), Ausnahmen siehe § 17.2 JArbSchG. Werden sie trotzdem an einem Samstag oder an einem Sonntag beschäftigt, ist die Freistellung an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben Woche sicherzustellen.
Mindestens zwei Samstage im Monat sollen beschäftigungsfrei bleiben. Jeder zweite Sonntag soll, mindestens zwei Sonntage im Monat müssen beschäftigungsfrei bleiben.
§ 18 JArbSchG regelt die Feiertagsruhe: Am 24. und 31. Dezember nach 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen dürfen Jugendliche nicht beschäftigt werden. Zulässig ist die Beschäftigung Jugendlicher an gesetzlichen Feiertagen in den Fällen des § 17.2 JArbSchG, ausgenommen am 25. Dezember, am 1. Januar, am ersten Osterfeiertag und am 1. Mai (§ 18.2 JArbSchG).
Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
Für die Beschäftigung an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einem Werktag fällt, ist der Jugendliche an einem anderen berufsschulfreien Arbeitstag derselben oder der folgenden Woche freizustellen.
Mehrarbeit
Wird ein/e Auszubildende/r länger beschäftigt als es in seinem/ihrem Ausbildungsvertrag vorgesehen ist, so handelt es sich um Mehrstunden. Für Mehrstunden besteht ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder zusätzliche Vergütung.
Freistellung und Anrechnung von Berufsschulzeiten
Arbeits- bzw. Ausbildungszeit wird durch Berufsschulzeiten ersetzt, da der Ausbildende laut § 15 BBiG verpflichtet ist, seine Auszubildenden für die Zeit des Berufsschulunterrichtes freizustellen. Zu diesem Thema finden Sie weitere Informationen auf unserer Seite "Freistellung und Anrechnung".
Teilzeitberufsausbildung
Die Neuregelung des § 7a BBiG zur Teilzeitausbildung ermöglicht Auszubildenden - auch ohne wichtigen Grund - eine Ausbildung in Teilzeit zu beantragen. Die Ausbildung in Teilzeit muss individualvertraglich vereinbart werden, und kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden.