Ausbildung

Freistellung und Anrechnung der Berufsschule und Prüfung

Mit der Novellierung des § 15 BBiG ist die Freistellung und Anrechnung der Berufsschulzeiten für alle Auszubildenden – ohne Altersdifferenzierung - gesetzlich geregelt.

Demnach gilt folgendes:
  • Auszubildende dürfen vor einem vor 09:00 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigt werden.
  • Auszubildenden sind einmal die Woche an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten freizustellen, alternativ in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen.
  • Für den Zeitraum der Freistellung (Berufsschultag oder Berufsschulwoche) wird die durchschnittliche tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich sind zusätzlich zulässig.
  • Auszubildende sind freizustellen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorausgeht.
  • Wenn sich die Abschlussprüfung nach der Ausbildungsordnung in zwei zeitlich auseinander fallende Teile gliedert, kann ein Anspruch auf insgesamt zwei freie Tage entstehen, jeweils vor der schriftlichen Prüfung im ersten Teil der Abschlussprüfung und vor der schriftlichen Prüfung im zweiten Teil. Voraussetzung ist jedoch, dass der jeweilige Prüfungsteil eine eigenständige schriftliche Prüfung enthält. Wenn der jeweiligen schriftlichen Prüfung kein Arbeitstag unmittelbar vorangeht (z.B. bei Prüfungsbeginn an einem Montag), besteht jedoch kein Freistellungsanspruch. Für den Zeitraum der Freistellung wird die durchschnittliche tägliche Ausbildungszeit angerechnet.
  • Für die Anrechnung der Berufsschulzeiten ist es unerheblich ob diese deckungsgleich mit den betrieblichen Ausbildungszeiten sind.
  • Die Berufsschulzeiten sind einschließlich der Pausen als Ausbildungszeiten anzurechnen, Wegezeiten werden jedoch nicht berücksichtigt.
  • Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz, was bezüglich der Anrechnung ebenfalls angepasst wurde.