Recht

Arbeitszeit

I. Allgemeines

Die Bestimmung der jeweils gültigen Arbeitszeit für Arbeitnehmer und Auszubildende erfolgt in erster Linie auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften, Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sowie in den individuellen Arbeits- oder Ausbildungsverträgen.
Die zwingenden Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zielen darauf ab, durch die gesetzliche Festlegung einer Höchstdauer der Arbeitszeit, verbunden mit der Verpflichtung Ruhepausen und Ruhezeiten zu gewähren, Sicherheit und einen verbesserten Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten. Nicht gesetzlich geregelt sind hingegen Beginn und Ende sowie die Lage der Arbeitszeit. Insoweit sind Regelungen eines Tarifvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder des Individualarbeitsvertrages maßgebend.

II. Geltungsbereich des ArbZG

Das ArbZG gilt für alle Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Von den Regelungen dieses Gesetzes ausgenommen sind hingegen insbesondere leitende Angestellte und solche Arbeitnehmer, die mit den ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben. Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren findet anstelle des ArbZG das Jugendarbeitsschutzgesetz Anwendung. Ferner gelten Sonderregelungen für werdende und stillende Mütter.

III. Arbeitszeit

Als reine Arbeitszeit wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit abzüglich insbesondere der Ruhepausen, aber auch der Wegezeiten, die der Arbeitnehmer von seiner Wohnung bis zum Betrieb benötigt, verstanden. Ebenso zählen Wasch- und Umkleidezeiten in der Regel nicht zur gesetzlichen Arbeitszeit.
Nach dem ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers grundsätzlich 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann allerdings ohne bestimmte Anlässe auf bis zu 10 Stunden verlängert werden, wenn diese Verlängerung innerhalb eines Ausgleichszeitraumes von 6 Monaten oder 24 Wochen auf durchschnittlich 8 Stunden werktäglich ausgeglichen wird. Auf diese Weise sollen die Möglichkeiten flexiblerer Arbeitszeitgestaltung erweitert werden. Als Werktage gelten hierbei alle Tage, die nicht Sonn- oder Feiertage sind.
Ein Überschreiten der maximal zulässigen werktäglichen Arbeitszeit von 10 Stunden ist in der Regel nicht möglich. Dies gilt selbst für den Fall, dass die Arbeitszeit in erheblichem Umfang aus Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst besteht. Abweichende Regelungen können allein durch entsprechende Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien oder der Betriebsparteien getroffen werden. Ferner kann die Aufsichtsbehörde eine längere tägliche Arbeitszeit für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten sowie für Bau- und Montagestellen bewilligen. Weitere Ausnahmen können von der Aufsichtsbehörde zudem dann zugelassen werden, soweit dies im öffentlichen Interesse dingend notwendig ist.
Da die gesetzlichen Arbeitszeitregelungen vornehmlich auch dem gesundheitlichen Schutz des Arbeitnehmers dienen, müssen Beschäftigungszeiten bei mehreren Arbeitgebern zusammengezählt werden.

IV. Ruhepausen, Ruhezeit

Als Ruhepausen werden im voraus festgelegte Zeiten einer Arbeitsunterbrechung angesehen, in denen der Arbeitnehmer von jeglicher Arbeitspflicht befreit ist und sich zu keiner Arbeitsleistung bereithalten muss. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden bis zu neun Stunden ist eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten und bei einer Arbeitszeit von mehr als insgesamt neun Stunden eine von 45 Minuten vorgeschrieben. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepausen beschäftigt werden.
Von den Ruhepausen ist die Ruhezeit zu unterscheiden. Hierbei handelt es sich um die Zeit zwischen dem Ende der Arbeit und ihrem Wiederbeginn. Nach § 5 Abs. 1 ArbZG müssen Arbeitnehmer nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden einhalten. Eine Verkürzung um bis zu einer Stunde ist in bestimmten Beschäftigungsbereichen wie der Krankenpflege, dem Gaststättengewerbe oder bei Verkehrsbetrieben möglich, wenn innerhalb von vier Wochen bzw. eines Kalendermonats ein Ausgleich durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden stattfindet. In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebsvereinbarung kann die Ruhezeit auf bis zu neun Stunden gekürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festgelegten Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.
Da den Arbeitnehmern eine ununterbrochene Ruhezeit zu gewähren ist, setzt jede Unterbrechung grundsätzlich die volle Zeit wieder in Lauf.

V. Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst werden dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um, sobald es notwendig ist, seine Arbeit sofort oder zumindest zeitnah aufnehmen zu können. Nach der Änderung des ArbZG zählt neben der Arbeitsbereitschaft nunmehr auch der Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit.
Anderes gilt für die Rufbereitschaft. Diese liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich an einem selbstbestimmten, aber dem Arbeitgeber anzugebenden Ort bereitzuhalten, damit er seine Arbeit, falls erforderlich, alsbald aufnehmen kann. Bei der Rufbereitschaft ist nur die Zeit der tatsächlich geleisteten Arbeit als Arbeitszeit anzusehen.

VI. Sonn- und Feiertagsruhe

Nach dem ArbZG dürfen Arbeitnehmer prinzipiell an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden. Für bestimmte Beschäftigungsbereiche existieren allerdings Ausnahmebestimmungen. Als Ausgleich für eine Sonn- oder Feiertagsbeschäftigung muss den Arbeitnehmern jedoch innerhalb eines bestimmten Zeitraums ein Ersatzruhetag gewährt werden. Ferner müssen mindestens 15 Sonntage im Jahr beschäftigungsfrei bleiben, wenn nicht durch tarifvertragliche Regelungen oder Betriebsvereinbarungen diese Zahl verringert wurde. Bei Verkaufsstellen sind zudem die Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss zu beachten.

VII. Sonderregelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen

1. Jugendliche

Bei der Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Hiernach ist es untersagt, Jugendliche mehr als acht Stunden täglich sowie mehr als 40 Stunden wöchentlich zu beschäftigen. Wird diese zulässige Höchstarbeitszeit an einzelnen Werktagen verkürzt, so darf die Arbeitszeit an den übrigen Werktagen der Woche auf bis zu achteinhalb Stunden verlängert werden. Auch hinsichtlich der Ruhepausen sind Sonderregelungen zu beachten. Sie müssen bereits im voraus feststehen und betragen bei einer Arbeitszeit von mehr als viereinhalb bis zu sechs Stunden 30 Minuten sowie bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden 60 Minuten. Länger als viereinhalb Stunden dürfen Jugendliche nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden. Ferner dürfen sie nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit ihre Arbeit nicht vor Ablauf einer ununterbrochenen Freizeit von mindestens zwölf Stunden wieder aufnehmen. Außerdem dürfen Jugendliche grundsätzlich nur an Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr arbeiten. Allerdings können in dieser Hinsicht für bestimmte Branchen wie dem Gaststättengewerbe oder in mehrschichtigen Betrieben Ausnahmeregelungen greifen.

2. Kinder

Auch für Personen unter 15 Jahren gelten die Vorschriften des JArbSchG. Auf Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, finden hierbei die für Kinder geltenden Vorschriften Anwendung. Von dem grundsätzlichen Beschäftigungsverbot für Kinder wird bei Kindern über 13 Jahren eine Ausnahme gemacht, wenn die Beschäftigung leicht und für Kinder geeignet ist sowie mit Einwilligung der Personensorgeberechtigten erfolgt. Die zulässige Höchstarbeitszeit beträgt in der Regel zwei Stunden und darf nicht in den Zeitraum zwischen 18.00 Uhr und 8.00 Uhr sowie nicht vor oder während dem Schulunterricht fallen. Jugendlichen ist die Beschäftigung während der Schulferien für höchstens vier Wochen gestattet. Für diese Zeit gelten die Regelungen für die Beschäftigung von Jugendlichen entsprechend.

3. Werdende und stillende Mütter

Arbeitszeitliche Sonderregelungen für werdende und stillende Mütter sind im Mutterschutzgesetz (MSchG) enthalten. Hiernach dürfen sie grundsätzlich nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Als Mehrarbeit ist dabei jede Arbeit anzusehen, die von werdenden und stillenden Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche geleistet werden. Bei Frauen über 18 Jahren liegt Mehrarbeit dann vor, wenn die Arbeitszeit mehr als achteinhalb Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche beträgt, wobei jeweils in die Doppelwoche die Sonntage mit eingerechnet werden. Von dem Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen sind jedoch für eine Reihe von Tätigkeiten Ausnahmen vorgesehen.

VIII. Besondere Arbeitszeitgestaltungen

Moderne Arbeitszeitmodelle entfernen sich immer mehr von der festen Arbeitszeit und zielen auf eine flexible, bedarfsorientierte Arbeitsgestaltung ab.
Bei der gleitenden Arbeitszeit ist der Arbeitnehmer nicht an eine genau bestimmte Arbeitszeit an einem Arbeitstag gebunden, sondern kann die Arbeit innerhalb einer gewissen Zeitspanne zu einem selbst gewählten Zeitpunkt beginnen und beenden. Dies ermöglicht dem Arbeitnehmer, über die Dauer der Arbeitszeit selbst zu entscheiden und so zusätzliche Arbeitszeit anzusparen oder nachzuholen. Abweichungen der tatsächlichen von der vertraglich geschuldeten Arbeitszeit werden auf einem Gleitzeitkonto saldiert.
Bei dem Modell der Vertrauensarbeit vertraut der Arbeitgeber darauf, dass die Mitarbeiter ihre vertragliche Arbeitszeit-Verpflichtung erfüllen. Eine Kontrolle mittels Zeiterfassung oder Zeitkonto erfolgt nicht.

IX. Berufsschule

Der Ausbildende ist verpflichtet, seinen Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie an verbindlichen Schulveranstaltungen einschließlich der notwendigen Wegezeiten freizustellen. Die Beschäftigung vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht ist nicht zulässig.
Für Jugendliche besteht zudem ein Beschäftigungsverbot an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten einmal in der Woche. Dieser Tag wird mit 8 Stunden auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet. Findet an zwei Tagen in der Woche Berufsschulunterricht statt, so besteht für den zweiten hingegen kein besonderes Beschäftigungsverbot mehr. Eine Ausbildung im Betrieb nach dem Schulunterricht ist an diesem Tag somit zulässig. In diesem Fall wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen als Arbeitszeit angerechnet.
Ferner ist es dem Ausbildenden untersagt, den jugendlichen Auszubildenden in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen zu beschäftigen. Jedoch sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.
Für Auszubildende über 18 Jahre ist eine Ausbildung im Betrieb auch nach dem Unterricht zulässig. Insbesondere kann er auch länger als die betriebsübliche Arbeitszeit eingesetzt werden, wenn die betriebliche Ausbildungszeit außerhalb der Schulzeiten liegt. Fällt der Berufsschultag auf einen arbeitsfreien Tag, so ist diese Unterrichtszeit zu vergüten, soweit sie auf die Arbeitszeit angerechnet wird.

X. Aushangpflicht

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck des ArbZG, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträgen und Betriebs- oder Dienstvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen. Ferner ist er verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Nachweise sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

XI. Beteiligung des Betriebsrates

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) steht dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung des Beginns und des Endes der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie bei der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage zu. Zur Festlegung der täglichen Arbeitszeit gehören neben Einführung, Abbau oder Ausgestaltung der Schichtarbeit auch Regelungen zur sog. gleitenden Arbeitszeit einschließlich Gleitspannen und Kernarbeitszeit sowie der Rufbereitschaft. Bei den Pausen handelt es sich um Ruhepausen, durch welche die Arbeitszeit unterbrochen wird. Diesem Mitbestimmungsrecht unterliegen jedoch nur Tatbestände mit kollektivem Bezug. Dies bedeutet, dass die individuelle Festsetzung der Arbeitszeit für einen einzelnen Mitarbeiter mitbestimmungsfrei ist.
Ebenso darf der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitbestimmen. Hierbei geht es um die Dauer der Arbeitszeit, also um Kurzarbeit oder Mehrarbeit. Die Änderung der Arbeitszeit muss sich jedoch auf einen vorübergehenden Zeitraum erstrecken, dauernde Arbeitszeitveränderungen werden von § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG nicht erfasst.
Zudem kann der Betriebsrat nach § 92 a BetrVG dem Arbeitgeber Vorschläge zur Sicherung und Förderung der Beschäftigung machen. Diese können insbesondere eine flexible Arbeitszeitgestaltung und die Förderung von Teilzeitarbeit zum Gegenstand haben.

XII. Bußgeldvorschriften

Nach der Bußgeldvorschrift des § 22 ArbZG kann der Arbeitgeber mit einer Geldbuße von 2.500,- – bis 15.000,- – belegt werden, wenn er insbesondere einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt, Ruhepausen oder Ruhezeiten nicht ordnungsgemäß gewährt oder die Vorschriften zur Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nicht einhält.
Die IHK Pfalz kann arbeitsrechtliche Erstauskünfte nur an IHK-zugehörige Unternehmen erteilen.