Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Steuerliche Änderungen zum Jahreswechsel

Neuerungen durch das Wachstumschancengesetz

In seiner Sitzung am 24. November 2023 verwies der Bundesrat das Wachstumschancengesetz zur grundlegenden Überarbeitung in den Vermittlungsausschuss. Dieser wird dieses Jahr voraussichtlich nicht mehr tagen. Mit Ausnahme der Zinsschranke, der der Bundesrat am 15. Dezember 2023 durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz bereits zugestimmt hat, werden Ergebnisse zum Wachstumschancengesetz daher erst im Jahr 2024 erwartet.
Nachfolgende Erläuterungen beziehen sich auf den vom Deutschen Bundestag am 17. November 2023 in 2./3. Lesung mit Anpassungen beschlossenen Entwurf zum Wachstumschancengesetz. Weitere Änderungen im noch laufenden Gesetzgebungsverfahren sind zu erwarten.
Der Gesetzentwurf soll unter anderem die Liquiditätssituation der Unternehmen verbessern und Investitionsanreize für diese schaffen. Daneben sind Maßnahmen vorgesehen, das Steuersystem zu vereinfachen und Unternehmen von Bürokratie zu entlasten.
Folgende Maßnahmen sind hervorzuheben:
  • Temporäre Verbesserungen beim einkommensteuerlichen Verlustrücktrag nach § 10d EStG
  • Befristete Verbesserung beim einkommensteuerlichen Verlustvortrag nach § 10d EStG
  • Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter
  • Befristete Einführung einer degressiven AfA für Wohngebäude
  • Anhebung der GWG-Grenze
  • Anhebung der Betragsgrenzen für Sammelposten
  • Erhöhung der Sonderabschreibung
  • Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG)
  • Anhebung der Freigrenze für Geschenke
  • Erhöhung der Zuwendungen anlässlich von Betriebsveranstaltungen
  • Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregisters
  • Anpassung der Zinsschranke an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (beschlossen im Zuge des Kreditzweitmarktförderungsgesetz)
  • Steigerung der Attraktivität der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG
  • Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung
  • Einführung einer gewinnunabhängigen Klimaschutz-Investitionsprämie
  • Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen im B2B-Bereich
  • Anhebung der Grenze für die Ist-Besteuerung
  • Anhebung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen
  • Befreiung von bestimmten Erklärungspflichten für Kleinunternehmer
  • Anpassungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Zweckbetriebe an die BFH-Rechtsprechung
  • Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen sowie Änderungen bei der Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen
  • Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  • Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Lieferung von Gas und Wärme über das Erdgas- und Wärmenetz auf 7 Prozent (ursprünglich vom 1. Oktober 2022 bis 31. März 2024; nun soll die Befristung bereits am 29. Februar 2024 auslaufen)
Ausführliche Informationen zum Wachstumschancengesetz finden Sie hier auf unserer Internetseite.

Neuerungen durch das Mindestbesteuerungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz

Der Regierungsentwurf, der vom Deutschen Bundestag in 2./3. Lesung mit Anpassungen am 10. November 2023 beschlossen wurde, enthält die notwendigen Elemente für die Anwendung der Nachversteuerungsvorschriften ab dem 31. Dezember 2023 in einem neu eingeführten Mindeststeuergesetz (MinStG).
Der Gesetzentwurf hat folgende Zielsetzung:
  • Umsetzung zentraler Elemente der internationalen Vereinbarungen zur Säule 2 der sogenannten Zwei- Säulen-Lösung,
  • Bekämpfung von schädlichem Steuerwettbewerb und aggressiven Steuergestaltungen,
  • Förderung von Steuergerechtigkeit und Wettbewerbsgleichheit.

Die vorgesehenen Regelungen des MinStG in Kürze:
  • Betroffene Unternehmensgruppen müssen die Umsatzgrenze von 750 Millionen Euro in mindestens zwei der vier vorangegangenen Geschäftsjahre erreichen,
  • die Mindeststeuer betrifft sowohl international als auch national tätige Unternehmensgruppen,
  • es gibt eine 5-jährige Steuerbefreiung für Unternehmensgruppen mit untergeordneter internationaler Tätigkeit,
  • die Mindeststeuer setzt sich aus verschiedenen Komponenten zusammen,
  • die Berechnung erfolgt auf Basis der Rechnungslegung (i.d.R Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft),
  • Gewinne sollen mit 15 Prozent versteuert werden, gleichgültig wo sie entstehen (geplante Absenkung der Niedrigsteuergrenze im Außensteuergesetz),
  • die nationale Ergänzungssteuer entspricht dem für Deutschland ermittelten Steuererhöhungsbetrag,
  • ein Mindeststeuer-Bericht ist beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) einzureichen; das BZSt leitet die Information an die zuständigen Finanzbehörden der Länder weiter,
  • die Mindeststeuer ist eine eigenständige Steuer des Einkommens und unabhängig von der Rechtsform.
Das Gesetzgebungsverfahren soll bis Ende 2023 abgeschlossen sein; die Anwendung der Regelungen ist zum 1. Januar 2024 vorgesehen.
Den Regierungsentwurf sowie verschiedene Stellungnahmen (u.a. von der IHK-Organisation) finden Sie auf der Homepage des Deutschen Bundestags.

Neuerungen durch das Bürokratieentlastungsgesetz

Das Bundeskabinett hat Eckpunkte für ein Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) beschlossen. Ziel des Gesetzes ist es, den Bürokratieabbau voranzutreiben sowie den Staat handlungsfähiger und bürgerfreundlicher zu machen.
Aus steuerlicher Sicht ist insbesondere der Punkt einer Herabsetzung der handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen von 10 Jahren auf 8 Jahre hervorzuheben.
Geplant ist, dass noch im Jahr 2023 ein Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz vorlegt wird, über den im Jahr 2024 entschieden werden kann.

Neuerungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz

Am 14. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz zielt darauf ab, Start-ups, Wachstumsunternehmen und kleinen sowie mittleren Unternehmen (KMU) den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern und Investitionen in erneuerbare Energien zu fördern.
Das ZuFinG sieht unter anderem folgende steuerliche und nichtsteuerliche Regelungen vor:
  • Optimierung der Mitarbeiterkapitalbildung durch Erhöhung des Freibetrags nach § 3 Nr. 39 EStG von 1.440 EUR auf 2.000 EUR; die Mitarbeiterkapitalbeteiligung kann im Rahmen des Freibetrags auch durch Entgeltumwandlung finanziert werden,
  • Verbesserungen bei der Mitarbeitergewinnung durch eine Ausweitung der aufgeschobenen Besteuerung des geldwerten Vorteils aus Beteiligungen von Arbeitnehmern an Unternehmen,
  • Umsatzsteuerbefreiung für Wagniskapitalfonds,
  • Vereinfachung der Eigenkapitalgewinnung,
  • Einführung elektronischer Aktien,
  • Anhebung der Einkommensgrenze zur Gewährung einer Arbeitnehmer-Sparzulage auf vermögenswirksame Leistungen auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (bei Zusammenveranlagung).
Das Gesetz tritt weitgehend am Tag nach Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft, einige Regelungen bereits am 1. Januar 2024/2025.

Sonstige Neuerungen

Ende der ermäßigten Besteuerung von Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen zum Jahreswechsel
Ab dem 1. Januar 2024 gilt der allgemeine Steuersatz von 19% auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, da die befristete ermäßigte Umsatzbesteuerung gemäß § 12 Absatz 2 Nummer 15 Umsatzsteuergesetz zum 31. Dezember 2023 ausläuft.
Steuerliche Übergangslösung für Silvesternacht 2023/2024
Um Übergangsschwierigkeiten zu vermeiden, ermöglichen die obersten Finanzbehörden der Länder eine Nichtbeanstandungsregelung: In der Nacht vom 31. Dezember 2023 zum 1. Januar 2024 kann für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) weiterhin der bis zum 31. Dezember 2023 geltende ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet werden.
Zu weiteren Einzelheiten vgl.BMF-Schreiben vom 21. Dezember 2023.

Quelle: IHK München und Oberbayern
Stand: Januar 2024
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