Pflichten bei der Abfallverbringung

Die Entsorgung und damit einhergehende Verbringung von Abfällen ist mit verschiedenen Pflichten verbunden. Eine wesentliche Rechtsgrundlage ist neben dem Güterkraftverkehrsrecht und dem Gefahrguttransportrecht das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Daneben existieren eine Reihe von mit diesem Gesetz im Zusammenhang stehenden Verordnungen, wie die:
  • Abfallverzeichnisverordnung
  • Nachweisverordnung
  • Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung
  • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
  • sowie das Abfallverbringungsgesetz.
Nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz werden Abfälle in Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung und weiterhin in gefährliche und nicht gefährliche Abfälle unterschieden. Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen. Unmittelbar betroffen sind in erster Linie Unternehmen, die Abfälle einsammeln und transportieren sowie Händler und Makler von Abfällen.

Anzeige- und Erlaubnispflichten gemäß §§ 53 und 54 KrWG

Gewerbsmäßige Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen müssen die Tätigkeit ihres Betriebes vor Aufnahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzeigen. Die Einzelheiten regelt die Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV). Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind u. a. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie Entsorgungsfachbetriebe, soweit sie für diese Tätigkeit zertifiziert sind.

Kennzeichnung der Fahrzeuge gemäß § 55 KrWG

Fahrzeuge, mit denen Abfälle (gefährlich und ungefährlich) auf öffentlichen Straßen durch gewerbsmäßige Abfallbeförderer und Entsorgungsfachbetriebe transportiert werden, müssen vorne und hinten mit einer reflektierenden weißen Warntafel mit einem schwarzen “A“ versehen werden. Wer im Rahmen einer anderweitigen Tätigkeit eigene Abfälle oder Abfälle von Kunden transportiert, z.B. Dienstleister oder Handwerker, braucht kein A-Schild am Fahrzeug anzubringen.

Nachweisverfahren

Neben den Anzeige- und Erlaubnispflichten nach dem KrWG sind mit der Entsorgung von Abfällen innerhalb Deutschlands auch grundsätzliche Pflichten an die Dokumentation verbunden. Diese werden durch Vorgaben der Nachweisverordnung geregelt.

Die elektronische Nachweispflicht

Grundlage für dieses Verfahren ist die (Abfall-) Nachweisverordnung. Sie gilt für die Führung von Nachweisen und Registern über die Entsorgung von gefährlichen und nicht-gefährlichen Abfällen im innerstaatlichen Bereich. Die elektronische Nachweispflicht mit elektronischer Signatur ist verbindlich. Der Kreis der Nachweispflichtigen ist in dieser Verordnung definiert.

Notifizierungs- und Informationspflichten nach VVA und AbfVerbrG

Nach der europäischen Verordnung über die Verbringung von Abfällen und dem deutschen Abfallverbringungsgesetz müssen bei der grenzüberschreitenden Abfallverbringung Informations- oder Notifizierungspflichten erfüllt werden.

Güterkraftverkehrsrecht

Nach dem Güterkraftverkehrsgesetz unterliegt die gewerbliche Beförderung von Gütern für andere – dazu zählen auch Abfälle – mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inklusive Anhänger der Erlaubnis-/Lizenzpflicht. Für die Erlaubniserteilung (nur innerdeutsche Beförderungen) bzw. Lizenzerteilung (für Beförderer in der EU) durch das Landratsamt/die kreisfreie Stadtverwaltung müssen drei Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden:
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • fachliche Eignung

Gefahrgutrecht

Abfälle können auch Gefahrgüter sein. In diesem Fall müssen auch die einschlägigen Bestimmungen des ADR (Internationales Übereinkommen über die Beförderung gefährlicher Güter) für den Straßentransport (und/oder die Regelungen für andere Verkehrsträger) sowie die dazugehörigen Vorschriften beachtet werden. Geregelt sind darin unter anderem: Pflichten und Verantwortlichkeiten, Verpackungen und Ausrüstungen der Fahrzeuge, Beförderungs- und Begleitpapiere, Kennzeichnungen und Aufschriften sowie die zu leistenden Maßnahmen nach Unfällen.
Insbesondere greifen dann auch die ADR-Regelungen zu entsprechenden Pflichten zur Kennzeichnung und Dokumentation, zur Schulungspflicht der Gefahrgutfahrer und zur Bestellung von Gefahrgutbeauftragten. Näheres hierzu finden Sie unter Gefahrgutfahrer und Gefahrgutbeauftragte.