Grenzüberschreitende Abfallverbringung
Die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen ist nach der europäischen Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (VVA) sowie dem deutschen Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) zum Schutz von Mensch und Umwelt gesetzlich geregelt. Illegale Abfallentsorgungen ins Ausland sollen damit verfolgt und unterbunden werden.
So sind bei Im- und Export von Abfall verschiedene Regelungen zu beachten – insbesondere die allgemeine Informationspflicht und das Notifizierungsverfahren. Grenzüberschreitende Abfallverbringungen müssen demnach dokumentiert oder beantragt und genehmigt werden. Ob bei Ihrem grenzüberschreitenden Abfalltransport lediglich die allgemeine Informationspflicht gewahrt werden oder vielmehr ein Notifzierungsverfahren durchgeführt werden muss, ist dabei abhängig von der Art des Abfalls.
Allgemeine Informationspflichten
Abfälle der “Grünen Liste” nach Anhang III und III B sowie “grüne” Abfallgemische nach Anhang III A zur Verwertung unterliegen den allgemeinen Informationspflichten nach Artikel 18 VVA. Demnach muss für die Verbringung keine Genehmigung eingeholt werden. Allerdings muss zwischen Sender und Empfänger des Mülltransports ein Vertrag geschlossen werden (Artikel 18 Absatz 2 VVA). Während des gesamten Transportvorganges ist außerdem ein vollständig ausgefülltes Formular nach Anhang VII der Verordnung zur Dokumentation mitgeführt werden.
Notifizierung
Für genehmigungspflichtige Abfälle und Abfälle die nicht auf der “Grünen Liste” geführt werden, muss ein Notifizierungsverfahren durchgeführt werden. Bei den zuständigen Behörden der Versand- und Bestimmungsorte müssen bestimmte Unterlagen eingereicht und der Abfalltransport beantragt werden. Erst nach Zustimmung der Behörden darf die Abfallverbringung erfolgen.
In Rheinland-Pfalz fungiert die SAM (Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH) als zuständige Behörde. Nähere Informationen und Unterlagen zur Abfallverbringung erhalten Sie hier.