Nachweisverfahren
Neben den Pflichten gemäß des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) müssen bei der Entsorgung und der Verbringung von Abfällen auch die Vorgaben der Nachweisverordnung (NachwV) erfüllt werden. Damit kommen grundsätzliche Dokumentationspflichten einher. Diese gelten in erster Linie nur für gefährliche Abfälle, kommen aber auch bei ungefährlichen Abfällen mit persistent organischen Schadstoffen (POP) zur Anwendung.
Mit der neuen Form der Nachweisverordnung werden Begleitscheine und Entsorgungsnachweise nur noch elektronisch signiert, an die Zentrale Koordinierungsstelle weitergegeben und archiviert. Die Sonderabfall-Management Gesellschaft Rheinland-Pfalz mbH (SAM) als für die Nachweisführung zuständige Institution in Rheinland-Pfalz stellt umfangreiches Material hierzu zur Verfügung. Auch das Bundesumweltministerium stellt Hilfsdokumente in Form von Flyern, Infoblättern und Leitfäden bereit. Einzelheiten zum Thema Nachweisverfahren vermittelt die SAM in einem Workshop.
Vorabkontrolle
Bereits vor der Entsorgung gefährlicher und nicht-gefährlicher POP-Abfälle müssen Art und Menge sowie Entsorgungswege der Abfälle dokumentiert werden = Entsorgungs- bzw. Sammelentsorgungsnachweise. Mit dieser Vorabkontrolle kann sichergestellt werden, dass die vorgesehene Entsorgung zulässig ist.
Verbleibskontrolle
Die tatsächlich durchgeführte Entsorgung wird in Form von Begleit- und Übernahmescheinen dokumentiert.
Registerführung
Die NachwV regelt außerdem die Registerführung. Alle Kontrolldokumente werden nach einem speziellen System abgelegt.
Weitere Informationen zum Nachweisverfahren erhalten Sie bei der SAM – Sonderabfall-Management-Gesellschaft Rheinland-Pfalz oder bei der Zentralen Koordinierungsstelle der Länder.