Handel

Online-Handel - Gründung

Neben der Gründung eines stationären Einzelhandelsgeschäftes, stellt der Verkauf von Waren und Dienstleistungen über das Internet eine zunehmend wichtiger werdende Einnahmequelle für deutsche Unternehmen dar. Auch immer mehr Unternehmen mit einem stationären Einzelhandel nutzen den Onlinehandel als weitere Verkaufsschiene.

Leitfaden “Einstieg in den Online-Handel”

In der Praxis zeigt sich, dass insbesondere die kleinen Unternehmen sowohl beim Einstieg als auch beim täglichen Geschäftsbetrieb im e-Commerce mit massiven Problemen zu kämpfen haben. Viele Unternehmen lassen sich dadurch von einem Engagement im Internet abschrecken oder stellen ihre Aktivitäten entmutigt wieder ein.
Hierfür möchten wir Ihnen mit dem  kleinen Leitfaden „Einstieg in den Online-Handel“  eine Hilfestellung an die Hand geben.

Rechtliche Aspekte

Für die Gründung eines Online-Handels haben Sie keine gewerberechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, jedoch einige Vorschriften, Gesetze und Verordnungen zu beachten.
Wie gestaltet man seinen Internetauftritt rechtssicher? Was sind die rechtlichen Grundlagen im elektronischen Geschäftsverkehr? Wie sieht der rechtliche korrekte Internetauftritt aus und worauf ist in Bezug auf das Urheberrecht zu achten?
Der Geschäftsbereich Recht der IHK Pfalz stellt ausführliche Informationen zur Verfügung:

Informationspflichten

Für Online-Händler gelten Informationspflichten. Diese ergeben sich aus der EU-Verordnung Nr. 524/2013 (ODR-Verordnung), die im engen Zusammenhang mit der ADR-Richtlinie steht.
Hauptziel der ODR-Verordnung ist die Einrichtung einer Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) auf EU-Ebene. Die OS-Plattform soll Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer sein, die aus Online-Rechtsgeschäften entstandene Streitigkeiten außergerichtlich beilegen möchten. Die Beschwerden sollen dann über die Plattform an die für die betreffende Streitigkeit zuständige nationale Schlichtungsstelle weitergeleitet werden. Offline-Verträge werden nicht erfasst.
Damit Verbraucher von der OS-Plattform Kenntnis erhalten, sieht Art. 14 Abs. 1 der Verordnung vor, dass Online-Händler auf die OS-Plattform verlinken müssen. Der Link muss für den Verbraucher „leicht zugänglich“ sein. Der Online-Händler muss in diesem Zusammenhang auch seine E-Mail-Adresse bekannt geben. Außerdem muss die neue Information auch in die AGBs eingearbeitet werden.
Die Informationspflichten treffen alle Online-Händler unabhängig davon, ob die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung gewollt ist oder nicht. Betroffen sind auch Händler, die über keine eigene Internetseite verfügen, sondern ihre Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie ebay oder Amazon vertreiben.
Die OS-Plattform, die von der EU-Kommission entwickelt und betrieben wird, ist online unter dem Link ec.europa.eu/consumers/odr zu erreichen.
Des Weiteren müssen Zahlungsdienstleister die "Mindestanforderungen an die Sicherheit von Internetzahlungen (MaSI)" erfüllen. Im Rahmen dieser MaSi sind auch Online-Händler zu bestimmten Sicherheitsmaßnahmen zu verpflichten. Konkrete Hinweise zu den Anforderungen finden Sie auf der Internetseite der BaFin (siehe Link: Zahlungen im Internet - Mindestanforderungen an die Sicherheit, Absatz "Anforderungen an ZDL von Online-Händlern).

Mehrwertsteuer-Digitalpaket

Im Rahmen der Reform der Mehrwertsteuer in der EU erfolgte zum 1. Juli 2021 der nächste Schritt, die 2. Stufe des Mehrwertsteuer-Digitalpakets (siehe BMF-Schreiben (PDF) Dok-Nr. 2021/0382933 vom 1.4.2021). Auf Versandhändler und elektronische Portale kommen gravierende Änderungen zu. Besondere Aufmerksamkeit gilt beim Verkauf von Waren über elektronische Marktplätze. Diese werden ähnlich wie ein Kommissionsgeschäft in die Besteuerung mit einbezogen.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 hat sich nicht nur die Bezeichnung Versandhandel in Fernverkäufe ändern, sondern es trat eine erhebliche Erleichterung für Onlinehändler ein, da es nicht mehr zwingend erforderlich ist, sich im EU-Ausland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Zentrales Element der europäischen Mehrwertsteuerreform zum E-Commerce ist der sogenannte One-Stop-Shop. Das Bundeszentralamt für Steuern hat hierzu die Anzeige zur Nutzung der neuen Besteuerungsverfahren in seinem Online-Portal freigeschaltet. Die bisherigen nationalen Lieferschwellen werden bei Versandhandelslieferungen durch eine EU-weite Umsatzschwelle von 10.000 € ersetzt. Die Vorschriften wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 fristgerecht in deutsches Recht umgesetzt.
Neue  Regeln für innergemeinschaftliche Fernverkäufe sowie für die Erbringung von innergemeinschaftlichen Dienstleistungen regelt ebenfalls das MwSt-Digitalpaket, insbesondere die steuerliche Erfassung und zolltechnische Abwicklung bei der Einfuhr von Waren mit geringem Wert (bis 150 Euro) aus Drittländern neu.

Kaufrecht: “Neue Pflichten für Händler”

Zum 01. Januar 2022 traten zwei große Reformen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in Kraft: ein Gesetz, mit dem das Kaufrecht im BGB angepasst wird; und ein Gesetz, mit dem das BGB ergänzt wird um Regelungen für Verträge, die die Bereitstellung „digitaler Produkte“ zum Gegenstand haben. Beide Gesetze gehen zurück auf Richtlinien der Europäischen Union.
Die Neuregelungen betreffen insbesondere die Gewährleistungsfrist, Verschärfung der Beweislast, eine  Aktualisierungspflicht, Verbraucherverträge über digitale Produkte und Kaufrecht – insbesondere für den Kauf von Waren mit digitalen Elementen.
Detaillierte Informationen finden Sie im Artikel des Bundesministeriums der Justiz.

Verpackungsgesetz

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz –VerpackG) sieht zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen vor.
Das Gesetz betrifft alle Hersteller von Verpackungen im Sinne des VerpackungsG = alle Unternehmen, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Hersteller können demnach Produzenten, Handelsunternehmen, Importeure oder auch Versand- und Onlinehändler sein.
Detaillierte Informationen erhalten Sie auf unserer Internetseite unter “Verpackungsgesetz”.
Ansprechpartner für eine Gründungsberatung sind:
  • Martin Holaus
    IHK-Starterzentrum Ludwigshafen-Vorderpfalz
    Tel. 0621 5904-2110, martin.holaus@pfalz.ihk24.de
    für die Städte Frankenthal, Ludwigshafen, Neustadt/Weinstraße, Speyer, den Landkreisen Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis
  • Marius Melzer
    IHK-Starterzentrum Ludwigshafen-Vorderpfalz
    Tel. 0621 5904-2120, marius.melzer@pfalz.ihk24.de
    für die Städte Frankenthal, Ludwigshafen, Neustadt/Weinstraße, Speyer, den Landkreisen Bad Dürkheim und Rhein-Pfalz-Kreis
  • Grit Wehrmann
    IHK-Starterzentrum Kaiserslautern-Nordwestpfalz
    Tel. 0631 41448-2706,  grit.wehrmann@pfalz.ihk24.de
    für die Stadt Kaiserslautern und die Landkreise Donnersberg, Kaiserslautern und Kusel
  • N.N.
    IHK-Starterzentrum Landau-Südpfalz
    Tel. 06341 971-2511,
    für die Stadt Landau, die Landkreise Germersheim und Südliche Weinstraße
  • Jonas Klein
    IHK-Starterzentrum Pirmasens-Südwestpfalz
    Tel. 06331 523-2611, jonas.klein@pfalz.ihk24.de
    für die Städte Pirmasens, Zweibrücken und den Landkreis Südwestpfalz
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Ansprechpartnerin für Fragen zum Verpackungsgesetz