Innovation, Umwelt und Existenzgründung

Verpackungsgesetz

Das Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen (Verpackungsgesetz – VerpackG) sieht zahlreiche neue Pflichten für Erstinverkehrbringer von mit Ware befüllten Verpackungen vor. Darüber hinaus übernimmt die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) umfangreiche hoheitliche Aufgaben (z.B. Prüfung der Vollständigkeitserklärungen). 

Wen betrifft das Gesetz?

Das Gesetz betrifft alle Hersteller von Verpackungen im Sinne des VerpackungsG = alle Unternehmen, die erstmals gewerbsmäßig in Deutschland eine mit Ware befüllte Verpackung in Verkehr bringen. Hersteller können demnach Produzenten, Handelsunternehmen, Importeure oder auch Versand- und Onlinehändler sein. 
Betroffen sind alle Unternehmen in Deutschland sowie solche mit Sitz im Ausland, die Verpackungen erstmals mit Ware befüllen und in Deutschland verkaufen.
Treffen diese Voraussetzungen zu, muss das Unternehmen seine verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen.

Wie werden Verpackungen unterschieden?

Es gibt Verpackungen 
  • mit Systembeteiligungspflicht = fallen typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall an. Dazu zählen u.a. mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen oder Versandverpackungen (inkl. Füllmaterial)
  • ohne Systembeteiligungspflicht = Transportverpackungen, Mehrwegverpackungen, pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllungen sowie Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher anfallen
Zu den privaten Endverbrauchern zählen private Haushalte und vergleichbare Anfallstellen. So beispielsweise Gaststätten, Kantinen, Hotels, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, Büros oder auch handwerkliche und landwirtschaftliche Betriebe, deren Abfälle im haushaltstypischen Rhythmus abgeholt werden. Ob eine Verpackung “typischerweise” beim privaten Endverbraucher anfällt, wird mittels einer Betrachtung des gesamten Marktes beurteilt.

Welche Pflichten sind zu erfüllen?

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen die Entsorgung und das Recycling ihrer in Verkehr gebrachter Verpackungen finanzieren und dabei folgenden Pflichten nachkommen:
  • Registrierung im Verpackungsregister LUCID
  • Systembeteiligungsvertrag, um ihre Verpackungsmengen an einem dualen System zu beteiligen
  • Datenmeldung zu den in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen
Bei der Überschreitung bestimmter Mengenschwellen, müssen zu den Datenmeldungen der jährlichen Verpackungsmengen zusätzlich Vollständigkeitserklärungen abgegeben werden. 
Geltende Ausnahmeregelung für Serviceverpackungen: Es können bereits durch den Lieferanten vorbeteiligte Verpackungen erworben werden – diese Vorbeteiligung sollte immer schriftlich bestätigt werden!
Auch Hersteller nicht-systembeteiligungspflichtiger Verpackungen und von Serviceverpackungen müssen sich seit dem 1. Juli 2022 in LUCID registrieren!
Bei einer Nicht-Erfüllung der Pflichten wird eine Ordnungswidrigkeit begangen, die mit einer Geldbuße in unterschiedliche Höhe geahndet werden kann. 
Hinweise der ZSVR: Check – Bin ich verpflichtet? 

Welche Neuerungen gibt es?

Seit dem 3. Juli 2021:
  • Änderungen der Registerangaben
  • Möglichkeit zur Bevollmächtigung bei ausländischen Unternehmen ohne Niederlassung in Deutschland
Seit dem 1. Januar 2022:
  • erweiterte Pfandpflicht für bestimmte Einweggetränkeverpackungen, die bis dahin systembeteiligungspflichtig waren
  • Verbot des Inverkehrbringens leichter Kunststofftragetaschen (15 – 50 µm)
Seit dem 1. Juli 2022:
  • neue Registrierungspflichten für Hersteller aller Arten von Verpackungen
  • Registrierungspflicht für Seviceverpackungen
  • Prüfpflicht für Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister
Seit dem 1. Januar 2023:
  • Mehrwegangebotspflicht für Gastronomiebetriebe im To-Go-Bereich