IHK Ostwürttemberg

An-, Ab- und Ummeldungen von gewerblichen Tätigkeiten

Stand: Juni 2018
Wer selbständig tätig werden will, muss das Gewerbe bei der zuständigen Gemeinde anmelden. Zuständig ist die Gemeinde, in der das Gewerbe ausgeübt werden soll.
Eine Anzeigepflicht besteht für den Betrieb eines stehenden Gewerbes nach § 14 GewO bzw. im Reisegewerbe ohne Reisegewerbekartenpflicht nach § 55 c GewO.
Selbständig ist, wer ein Gewerbe im eigenen Namen, d. h. unter eigener Verantwortlichkeit für den Betrieb nach außen hin, betreibt und in Bezug auf diesen Betrieb persönliche und sachliche Selbständigkeit genießt.

1. Anzeigepflicht

1.1 Stehendes Gewerbe
Zum selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO zählen alle gewerblichen Tätigkeiten, die nicht die Ausübung eines Reisegewerbes darstellen oder im Rahmen von Messen, Ausstellungen und Märkten ausgeübt werden.
Die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 GewO setzt den Betrieb eines selbständigen Gewerbes voraus. Für unselbständig ausgeübte Tätigkeiten (z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses) besteht die Verpflichtung nicht.
Das Vorhandensein besonderer Betriebsräume ist für ein stehendes Gewerbe nicht entscheidend. Es kann auch die Wohnung Sitz eines Gewerbes sein.
Werden Dienstleistungen im Sinne der EG-Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12. Dezember 2006 von einer Niederlassung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorübergehend im Inland ausgeübt, entfällt für das stehende Gewerbe die Anzeigepflicht nach § 14 GewO sowie im Reisegewerbe die Erlaubnis- und Anzeigenpflicht (§ 4 Abs. 1 GewO). Des Weiteren gibt es Erleichterungen im überwachungsbedürftigen Gewerbe. Führt ein Gewerbetreibender von einer Niederlassung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den EWR vorübergehend bestellte Arbeiten im Inland als Versteigerer, Makler oder Baubetreuer aus, benötigt er auch keine besondere Erlaubnis nach §§ 34 b, 34 c GewO.
Für Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der EU oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den EWR besteht bei vorübergehender grenzüberschreitender Erbringung von Dienstleistungen in reglementierten Berufen zudem die Möglichkeit, die Tätigkeit nach schriftlicher Anzeige bei der für die Anerkennung der Berufsqualifikation zuständigen Stelle sofort zu erbringen, sofern die Voraussetzung von § 13 a Abs. 1 GewO vorliegen und keine Nachprüfung der Berufsqualifikation vorgeschrieben ist (§ 13 a Abs. 2 GewO). Gemäß § 13 b GewO besteht die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Unterlagen und Bescheinigungen zwecks Nachweis der Zuverlässigkeit oder der geordneten Vermögensverhältnisse.
1.2   Hauptniederlassung, Zweigniederlassung und unselbständige Zweigstelle
Eine Hauptniederlassung stellt den Mittelpunkt des Geschäftverkehrs für den betreffenden Betrieb eines stehenden Gewerbes dar, der sich bei Personenhandelsgesellschaften und juristischen Personen am Sitz des Unternehmens befindet (§ 106 Abs. 2 HGB, § 3 Abs. 1 Nr. 1 GmbH-Gesetz).
Eine Hauptniederlassung kann auch in der Wohnung eines Gewerbetreibenden (z. B. eines Maklers) liegen.
Anzeigepflichtig ist eine Hauptniederlassung auch dann, wenn von ihr aus nur die Tätigkeit etwaiger selbstständiger  Zweigniederlassungen oder unselbständiger Zweigstellen geleitet wird.
Eine selbstständige Zweigniederlassung liegt vor, wenn ein Betrieb mit selbständiger Organisation, selbständigen Betriebsmitteln und gesonderter Buchführung besteht, dessen Leiter Geschäfte selbständig abschließen und durchführen darf. Die selbstständige Zweigniederlassung muss organisatorisch auch dann Bestand haben können, wenn die Hauptniederlassung wegfiele.
Der Begriff der unselbstständigen Zweigstelle (Betriebsstätte / Filiale)  umfasst jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung, die der Ausübung eines stehenden Gewerbes dient (z. B. ein Auslieferungslager) und die nicht zugleich die Voraussetzungen für eine selbstständige Zweigniederlassung erfüllt. Für jede Zweigniederlassung oder unselbstständige Zweigstelle (Betriebsstätte / Filiale) ist eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten.
Sogenannte Baustellen, die von einem Bauunternehmer für die Durchführung eines Bauvorhabens eingerichtet werden, stellen in der Regel keine unselbständige Zweigstelle dar.  Eine Gewerbeanmeldung ist daher nicht erforderlich. Werden jedoch bei sogenannten Baubüros auf Großbaustellen unmittelbar Geschäfte mit Dritten abgewickelt, so liegt eine unselbständige Zweigstelle (Betriebsstätte / Filiale) vor.
Für jede Zweigniederlassung oder unselbständige Zweigstelle (Betriebsstätte) ist eine Anzeige bei der örtlich zuständigen Gemeinde zu erstatten.
Wer die Aufstellung von Automaten als selbständiges Gewerbe betreibt, muss die Anzeige bei der zuständigen Behörde seiner Hauptniederlassung erstatten. Die Aufstellung von Automaten außerhalb der Hauptniederlassung ist seit den Mittelstandsentlastungsgesetzen von 2009 nicht mehr anzeigepflichtig.

2. Meldepflichten beim Gewerbeamt

Die An-, Um- oder Abmeldung eines Gewerbes geschieht auf dafür vorgesehenen Formularen beim Gewerbeamt der Gemeinde.
2.1 Gewerbeanmeldung
2.1.1 Beginn eines Gewerbes
Der Beginn eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines „Anmelde“-Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
Der Beginn eines Gewerbes stellt nicht nur die Neuerrichtung eines Betriebes, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle dar, sondern auch die Übernahme eines bereits bestehenden Betriebes (z. B. durch Kauf oder Pacht) sowie die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform.
2.1.2 Verlegung eines Betriebes
Die Verlegung eines Betriebes aus dem Bereich einer Gemeinde in den Bereich einer anderen Gemeinde ist bei der einen als Aufgabe (sh. 2.3), bei der anderen als Neuerrichtung (sh. 2.1.1) zu behandeln.
2.2 Gewerbeummeldung
Die Verlegung eines bestehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereichs einer Gemeinde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bisher bei dem Gewerbebetrieb nicht ausgeübt worden sind, ist unter Verwendung eines „Ummelde“-Vordrucks bei der zuständigen Gemeinde anzuzeigen.
2.3 Gewerbeabmeldung
Die Aufgabe eines stehenden Gewerbes ist unter Verwendung eines „Abmelde“-Vordrucks bei der Gemeinde anzuzeigen. Eine Gewerbeabmeldung ist nur vorzunehmen bei vollständiger Aufgabe einer Hauptniederlassung, einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.
Die Aufgabe lediglich eines Teils der bisher angemeldeten Tätigkeiten ist nicht anzeigepflichtig, ebenso wenig eine von vornherein nur vorübergehende Einstellung des Betriebes (z. B. Skilift).
2.4 Reisegewerbe
Reisegewerbetreibende haben ihr Gewerbe bei der Gemeinde des Wohnsitzes anzuzeigen.
Eine Sonderstellung nehmen die Gewerbetreibenden ein, die ohne Reisegewerbekartenpflicht gelegentlich Messen, Ausstellungen, öffentliche Feste oder sonstige besondere Anlässe für ihre selbständige Tätigkeit aufsuchen oder aus nicht ortsfesten Kiosken, Buden oder ähnlichem Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreiben oder Druckwerke feilbieten. Sie haben nur in der Gemeinde, von der aus sie diese gewerblichen Tätigkeiten selbständig entfalten, anzuzeigen.
Eine spezielle „Gewerbekarte“ wird nicht mehr ausgestellt. Das Formular der Gewerbeanzeige ist ausreichender Beleg für die ordnungsgemäß angemeldete gewerbliche Tätigkeit.
Selbständigen Reisegewerbetreibenden ist auf Antrag eine Gewerbelegitimationskarte auszustellen.

3. Wer muss anzeigen?

Jeder, der ein Gewerbe betreibt, muss dies beim Gewerbeamt anzeigen. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (z. B. GmbH, AG). Bei einer bereits gegründeten, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragenen juristischen Person (z. B. GmbH in Gründung) sind bis zur Handelsregistereintragung deren Gründer als Gewerbetreibende anzusehen.
3.1 Personengesellschaften
Bei den Personengesellschaften (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts [GbR], offene Handelsgesellschaft [OHG] und Kommanditgesellschaft [KG]) sind die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter die Gewerbetreibenden, nicht dagegen die Personengesellschaften als solche.
Bei einer OHG und GbR muss daher jeder Gesellschafter eine Gewerbeanzeige erstatten. Dementsprechend ist beim Eintritt eines weiteren Gesellschafters von diesem eine Gewerbeanmeldung, beim Ausscheiden eine Gewerbeabmeldung vorzunehmen.
Bei einer KG muss jeder persönlich haftende Gesellschafter (der auch eine juristische Person sein kann, wie z. B. bei der GmbH & Co. KG) eine Gewerbeanzeige erstatten. Kommanditisten sind dazu nur verpflichtet, wenn sie Geschäftsführerbefugnis besitzen, was seltener der Fall ist.
3.2 GmbH, AG
Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung [GmbH] und Aktiengesellschaft [AG]) nehmen die dafür bestellten Organe (Geschäftsführer bzw. Vorstand) die Gewerbeanmeldung vor; die Anteile haltenden Gesellschafter nur, wenn sie zur Geschäftsführung berufen sind. Gewerbetreibender ist die juristische Person (GmbH, AG) selbst.
3.3 Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
Bei der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung sind nur die im Inland tätigen geschäftsführenden Gesellschafter anzeigepflichtig.
3.4 Handelsregisterfirmen
Bei natürlichen und juristischen Personen, deren Firma im Handelsregister eingetragen ist, müssen sowohl die genaue Rechtsform als auch der genaue Firmenname angegeben werden. Ein Registerauszug ist vorzulegen.
3.5 Vorgründungsgesellschaft
Wird für eine schon gegründete, aber noch nicht im Handelsregister eingetragene juristische Person (z. B. GmbH) eine Gewerbeanzeige erstattet, so ist außer der Vorlage der Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages eine Vollmacht der Gründer vorzulegen, dass das betreffende Unternehmen schon vor seiner Handelsregistereintragung den Beginn eines Gewerbes anmelden soll und die gewerbliche Betätigung aufnehmen wird.

4. Sonstige Angaben für die Gewerbeanzeige

4.1 Gegenstand des Gewerbes
Der Gegenstand der angemeldeten Tätigkeit muss genau bezeichnet werden. Nicht zulässig sind zu allgemein gehaltene Angaben, wie z. B. „Handel mit Waren aller Art“, weil daraus nicht ersichtlich ist, ob Groß- oder Einzelhandel und mit welchen Gegenständen betrieben werden soll. Unter der Anzeige „Handel mit Textilien“ würde dann Groß- und Einzelhandel verstanden werden.
4.2 Erlaubnispflichtiges Gewerbe
Soll ein erlaubnispflichtiges Gewerbe (z. B. Pfandleiher, Makler, Bewacher, Versteigerer, Baubetreuer oder Gaststättengewerbe) - §§ 30 ff. GewO - oder ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden, so muss die entsprechende Erlaubnis vorgelegt werden.
4.3 Ausländer aus (Nicht-)EU-Staaten
Ausländer aus (Nicht-)EU-Staaten haben eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen (Geschäftsführung) Erwerbstätigkeit vorzulegen. EU-Staatsangehörige haben einen Anspruch auf Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis wegen ihrer Niederlassungsfreiheit in der EU. Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (so genannte Drittstaatsangehörige) müssen diese Aufenthaltserlaubnis in der Regel bei der deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft / Konsulat) im Drittstaat beantragen.

5. Was ist nicht anzeigepflichtig?

5.1 Urproduktion und freiberufliche Tätigkeit
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die sogenannte Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau), freie Berufe (insb. Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern), freie wissenschaftliche, künstlerische oder schriftstellerische Tätigkeiten sowie Dienstleistungen höherer Art, die eine höhere Ausbildung erfordern, die bloße Verwaltung eigenen Vermögens (z. B. eines Mietshauses).
5.2 Unterrichtende Tätigkeiten
Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind ferner unterrichtende Tätigkeiten, wie z. B. Nachhilfe- und Musikunterricht.  Eine anzeigepflichtige gewerbsmäßige Tätigkeit liegt jedoch vor bei Tanz-, Reit-, Nachhilfe- oder ähnlichem Unterricht. Einzelheiten hierzu können beim Finanzamt erfragt werden, das die Einteilung, ob Gewerbe oder nicht, kraft Amtes vornehmen muss (§ 18 EStG).
5.3 Gesundheits- und Pflegeberufe
Während Gesundheits- und Körperpflege sowie Schönheits- oder Fußpflege (ausgenommen medizinische Fußpflege) gewerblich gemeldet werden müssen, gehört die Tätigkeit von Heilpraktikern, von selbständigen Hebammen, Masseuren, Physiotherapeuten, Krankenpflegern, medizinisch-technischen Assistenten und Logopäden nicht zu den Gewerben.

6. Gewerbeanzeige

Zunächst ist es erforderlich, bei der Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung (Gewerbeamt) eine Gewerbeanzeige vorzunehmen. Hiervon gehen Durchschriften an:
  • Statistisches Landesamt
  • Hauptzollamt
  • Eichamt
  • Polizeipräsidium, Gewerbeüberwachung/Umweltschutz
  • Lebensmittelüberwachung und Veterinärwesen
  • Umweltamt
  • Amt für Wirtschaftsförderung
  • Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften
  • IHK bzw. Handwerkskammer
  • Finanzamt
  • Kassen- und Steueramt
  • und soweit erforderlich an das Amtsgericht (Registergericht)
Im Allgemeinen kommen die von der Gewerbeanzeige informierten Ämter, soweit erforderlich, auf den Existenzgründer zu. Gleichwohl ist es erforderlich, sich vorab bei der Berufsgenossenschaft binnen einer Woche ab Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit selbst zu melden.
6.1 Einkommen- und Umsatzsteuervorauszahlung
Einkommensteuer
Gegenüber dem Finanzamt ist eine gesonderte Erklärung zwecks Feststellung der Einkommensteuervorauszahlung erforderlich. Hierzu wird vom Finanzamt ein Fragebogen versandt, der ausgefüllt zurückzureichen ist.
Umsatzsteuer
a) Antrag auf Umsatzsteuernummer (UstNr.) beim zuständigen Finanzamt.
b) Für Unternehmer, die mit Abnehmern/Lieferanten in EU-Staaten Geschäfte tätigen, ist zusätzlich der formlose Antrag auf Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zu stellen (USt-IdNr.) beim
Bundeszentralamt für Steuern, - Dienstsitz Saarlouis -
Ludwig-Karl-Balzer-Allee 2, 66740 Saarlouis
Telefon-Nr. 0228 406-1222
Telefax-Nr. 0228 406-3801
        (Erforderliche Angaben:
         Name, Anschrift, UstNr. und zuständiges USt-Finanzamt)
c) Zu beachten sind die monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen.
d) Vierteljährliche Lohnanmeldungen für eventuelle Arbeitnehmer.
6.2 Buchführung
a) Führung eines Kassenbuchs für den Betrieb.
b) Beschriftung der Konten für die Erstellung der Buchhaltung (jeder einzelne Geschäftsvorgang sollte einem bestimmten Konto zugeordnet werden). Kontenpläne gibt es im Papiereinzelhandel. Auskünfte erteilen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die auch die Konteneinrichtung vornehmen.
6.3 Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft
a) Für Arbeitsunfälle der Mitarbeiter (soweit vorhanden) und
b) für den Betriebsinhaber selbst (soweit dies in der Satzung der zuständigen Berufsgenossenschaft vorgesehen ist).
c) Meldung des Eröffnungstages und des konkreten Tätigkeitsgebietes des Unternehmens.
6.4 Krankenkasse
a) Anmeldung etwaiger Mitarbeiter bei den Krankenkassen gemäß Datenerfassungs- und ÜbermittlungsVO (DEÜV).
b) Mitteilung an die Krankenkasse des Betriebsinhabers wegen selbstständiger Erwerbstätigkeit (bei vorheriger Krankenversicherungspflicht als Arbeitnehmer), Neuvereinbarung für eventuell hinzugekommene Krankheiten. Hierzu gehört auch die Empfehlung zum Abschluss einer Tagegeldversicherung. Einige Krankenkassen zahlen das Krankengeld erst nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit. Hier müssten bei der Tagegeldversicherung die ersten sechs Wochen versichert werden, um bei eventuellen Krankheiten eine Aushilfe bezahlen zu können.
6.5 Rentenversicherung
Für die Altersabsicherung der Mitarbeiter, aber auch des Unternehmers selbst, ist eine Rentenversicherung erforderlich.
Auskünfte erteilt:
Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg
Bahnhofstraße 24-28 (ZOB), 73430 Aalen
Grabenstr. 15, 89522 Heidenheim
Telefon: 07361 9684-0
Fax: 07361 9684-190 und -191
E-Mail: regio.aa@drv-bw.de
Internet: www.deutsche-rentenversicherung-bw.de

7. Gebühren für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen

Für Gewerbeanmeldungen, Gewerbeummeldungen und Gewerbeabmeldungen ist beim Gewerbeamt der zuständigen Gemeinde eine Gebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühren wird von den einzelnen Gemeinden unterschiedlich festgesetzt. Es besteht hier ein Gebührenrahmen.
Die jeweilige Gebühr für die Gewerbeanmeldung kann bei den Gewerbeämtern erfragt werden.