IHK Ostwürttemberg

Vereinbarungen zur Änderung des Ausbildungsvertrags

Ausbildende und Auszubildende, die ihren bestehenden Ausbildungsvertrag bzw. Umschulungsvertrag nachträglich ändern oder anpassen möchten, finden nachfolgend eine dem Anlass entsprechende Vorlage zur Änderungsvereinbarung.

Bei noch nicht volljährigen Auszubildenden müssen die gesetzlichen Vertreter einer Vertragsänderung zustimmen.

Um den Sachverhalt und die ohnehin erforderliche Zustimmung der IHK zur Änderung richtig einzuordnen, empfehlen wir eine vorherige Rücksprache mit einem für den Ausbildungsberuf zuständigen Ausbildungsberater.

1. Handhabung und Genehmigung

Welche Unterlagen senden Sie zur Eintragung und Genehmigung an die IHK Ostwürttemberg?
  • Eine Kopie der unterschriebenen Änderungsvereinbarung
  • Kopie eines Zeugnisses oder einer Bescheinigung, die den Grund oder Anlass der Änderungsvereinbarung belegen oder begründen können
  • Bei einer Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungseit eine Kopie eines auf die Änderung angepassten betrieblichen Ausbildungsplans
  • Zusendungen gerne als E-Mail an: hitzler@ostwuerttemberg.ihk.de oder kirst@ostwuerttemberg.ihk.de
  • Stimmt die IHK der eingereichten Änderungsvereinbarung zu, erhält der Ausbildungsbetrieb eine entsprechende Änderungsbestätigung. Erst dann darf die vereinbarte Änderung offiziell umgesetzt werden. 

2. Vereinbarung - Art und Weise der Ausbildungsnachweisführung

hier herunterladen:

Im aktuellen Berufsausbildungsvertrag der IHK Ostwürttemberg muss nun angegeben werden, ob der Ausbildungsnachweis (das Berichtsheft) schriftlich oder elektronisch geführt wird. Der Ausbildungsbetrieb trifft diese Entscheidung.

Sie brauchen diese Zusatzvereinbarung nur verwenden, wenn die erforderlichen Vereinbarung im Berufsausbildungsvertrag bzw. Umschulungsvertrag fehlt, Sie ggf. eine ältere Version des Ausbildungsvertrags ohne diese Vertragsposition verwendet haben oder wenn Sie eine bestehende Vereinbarung ändern möchten.

3. Verschiebung des Ausbildungsbeginns

Mit dieser Änderungsvereinbarung können Sie noch vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses mit Ihrem zukünftigen Auszubildenden einen neuen vertraglichen Ausbildungsbeginn vereinbaren, falls sich eine Änderung zum ursprünglichen Ausbildungsvertrag ergeben hat. Beispiel: anstelle des 01.09. kann die Ausbildung schon am 01.08. starten. Aufgrund dieser Verschiebung muss auch das Ausbildungsende neu vereinbart werden.

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4. Verlängerung der Probezeit (Ausnahmeregelung)

Nach den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes (§ 20 BBiG) beträgt die Probezeit mindestens einen Monat und höchstens vier Monate, bei Umschulungen bis zu sechs Monate.
Während dieser Zeit haben Ausbildende und Auszubildende Gelegenheit gewissenhaft zu prüfen, ob auf beiden Seiten alle notwendigen Voraussetzungen für ein Erfolg versprechendes längerfristiges Ausbildungsverhältnis gegeben sind. Denn während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von jedem Vertragspartner, ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen schriftlich gekündigt werden (siehe Artikel Beendigung von Ausbildungsverhältnissen).

Nur in zwei Ausnahmefällen darf die Probezeit durch eine Änderungsvereinbarung verlängert werden:
a) Verlängerung bei einer vorerst kürzeren vereinbarten Probezeit
Haben der Ausbildende und Auszubildende vertraglich bspw. nur eine 3-monatige Probezeit vereinbart und es treten während dieser Zeit Unsicherheiten auf, so kann noch während der laufenden Probezeit eine Verlängerung bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (vier Monate bei Berufsausbildungen und sechs Monate bei Umschulungen) vereinbart werden.

b) Verlängerung der Probezeit bei längerer Unterbrechung
Wird die Ausbildung während der vereinbarten Probezeit nachweislich um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so darf eine Verlängerung der Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung vereinbart werden.
Beispiel: Auszubildender war während seiner 4-monatigen Probezeit acht Wochen erkrankt > eine Probezeitverlängerung um acht Wochen ist erlaubt.

 

 5. Verkürzung der Ausbildungszeit

Verkürzung während der Berufsausbildung gem. § 8 Abs. 1 S. 1 BBiG:
Ausbildende (Betrieb) und Auszubildende können auf gemeinsamen Antrag die Regelausbildungszeit kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel dennoch erreicht wird. Mit der Verkürzung muss noch mindestens eine 12 monatige Ausbildungszeit verbleiben, um die noch fehlenden Ausbildungsinhalte vermitteln zu können.
Anrechnungsgründe für eine vertragliche Verkürzung der Regelausbildungszeit können bspw. sein:
  • eine vorangegangene abgeschlossene Berufsausbildung
  • eine höhere schulische Allgemeinbildung (Mittlerer Schulabschluss: bis 6 Monate; Hochschulreife, Abitur: bis 12 Monate Verkürzung möglich)
Ist die Ausbildung bereits weit fortgeschritten und es verbleibt nur noch etwa eine 12 Monate vertragliche Ausbildungszeit, so kann bei Vorliegen bestimmter leistungsabhängiger Voraussetzungen,  vom Auszubildenden nur noch ein Antrag auf eine vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung an die IHK gestellt werden.

6. Verlängerung der Ausbildungszeit

In Ausnahmefällen kann die IHK auf Antrag des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden (der Ausbildungsbetrieb) zu hören (§ 8 Abs. 2 BBiG).
Als Ausnahmegründe für eine Verlängerung der Ausbildungszeit können bspw. gelten: erkennbare schwere Mängel in der Ausbildung, längere Ausfallzeiten, die vom Ausbildenden nicht zu vertreten sind, Elternzeitinanspruchnahmen sowie körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen des Auszubildenden.
Mit dieser Änderungsvereinbarung können auch im Vorfeld vertraglich verkürzte Ausbildungsverhältnisse wieder auf die Regeldauer einer Ausbildung zurückgeführt werden.
Hat hingegen ein Auszubildender seine IHK-Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das vertragliche Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr (§ 21 Abs. 3 BBiG).
Um diesen Verlängerungs-Anspruch der IHK bekannt zu machen, muss auch hier eine Änderungsvereinbarung zur Verlängerung schriftlich vereinbart und an die IHK gesendet werden.

7. Änderung der Ausbildungsstätte

Als Ausbildender (Vertragspartner) verfügen Sie über mehrere anerkannte Ausbildungsstätten, die mit IHK-registrierten Ausbildern besetzt sind und Sie möchten Ihren Auszubildenden nun längerfristig in einer anderen Ausbildungsstätte weiter ausbilden?
Dies erfordert von Ihnen:
1. Vorab zu prüfen, ob der Ausbilder für die neue Ausbildungsstätte bei der IHK eingetragen ist.
2. Abschluss einer schriftliche Änderungsvereinbarung mit dem Auszubildenden und ggf. mit dessen gesetzl. Vertretern, zur Änderung der Ausbildungsstätte, abweichend vom ursprünglichen Ausbildungsvertrag.

3. Einreichung der unterzeichneten Änderungsvereinbarung an die IHK zur Überprüfung der Ausbildungsberechtigung und Genehmigung des Wechsels der Ausbildungsstätte.

8. Änderung des Ausbildungsberufs

Eine gewünschte Änderung des vertraglich vereinbarten Ausbildungsberufes stellt einen Sonderfall dar. Bitte nehmen Sie daher zuerst Kontakt mit ihrem zuständigen IHK-Ausbildungsberater und der Berufsschule auf, ob eine Berufsänderung und ggf. Anrechnung vorausgegangener Ausbildungszeiten und Berufsschulzeiten möglich wäre.
 

9. Änderung in eine Ausbildung in Teilzeit

Berufsausbildungsverhältnisse werden normalerweise als Vollzeitausbildung mit einer wöchentlichen Ausbildungszeit von mindestens 35 Std., inkl. der anzurechnenden Berufsschulzeit durchlaufen. Bestimmte Lebensumstände machen es aber manchmal erforderlich, die wöchentliche Ausbildungszeit zu reduzieren aber dennoch eine Ausbildung mit einer Verlängerung der Ausbildungszeit abzuschließen.
Eine Kürzung der täglichen bzw. wöchentlichen Ausbildungszeit darf höchstens bis zu 50 Prozent einer Vollzeitausbildung erfolgen.
Die Dauer der Ausbildungszeit verlängert sich dabei entsprechend im Verhältnis, höchstens jedoch bis zum 1,5-fachen der regulären Ausbildungsdauer.
2 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 3 Jahre
3 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 4,5 Jahre
3,5 - jähriger Ausbildungsberuf > max. 5,25 Jahre

Weitere Informationen zu den seit 01.01.2020 gültigen neuen Regelungen einer  Teilzeitausbildung und Beispiele zur Berechnung der Verlängerung haben wir in unserem Sonderartikel zusammengefasst.
 

10. Unterbrechung der Ausbildungszeit aufgrund Elternzeit

Ein/e Auszubildende/r macht seinen Rechtsanspruch auf Elternzeit geltend und möchte die vertragliche Ausbildungszeit folglich unterbrechen. Nach Rückkehr aus der Elternzeit besteht für den Auszubildenden ein gesetzlicher Anspruch auf Nachholung der noch nicht durchlaufenen vertraglichen Ausbildungszeit.
Informationen zu diesem Thema bitte hier klicken.
 

11. Mitteilung einer längerfristigen Fehlzeit des Auszubildenden

Mit diesem Formular sollten Ausbildungsbetriebe eine längerfristige Fehlzeit ihres Auszubildenden, z.B. bei einem Klinik oder REHA-Aufenthalt, an die IHK melden.
Bitte beachten Sie, dass hohe Fehlzeiten unter bestimmten Umständen eine Nicht-Zulassung zur IHK-Abschlussprüfung und die Notwendigkeit zur Verlängerung der Ausbildungszeit zur Folge haben können. Denn nach § 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungszeit zurückgelegt hat. Nehmen Sie bei Bedarf auch gerne telefonischen Kontakt mit der IHK auf.