IHK Ostwürttemberg

Abmeldung - Beendigung von Ausbildungsverhältnissen

Vorzeitige Beendigung eines vertraglichen Ausbildungsverhältnisses – hier Abmeldung an die IHK

Hat Ihr Auszubildender seinen Ausbildungsstelle zum vereinbarten Termin gar nicht angetreten oder ist vom Vertrag zurückgetreten? Wurde das Berufsausbildungsverhältnis während der vereinbarten Probezeit gekündigt oder nach der Probezeit durch einen Aufhebungsvertrag oder eine Kündigung aus wichtigem Grund vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit beendet?

In diesen Fällen informieren Sie bitte umgehend die IHK
und zusätzlich die Berufsschule über die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses.

Zum Download: IHK – Formular
Abmeldung eines Ausbildungsverhältnisses (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 573 KB)


Ausgefüllt einfach per E-Mail an die IHK Ostwürttemberg senden:
hitzler@ostwuerttemberg.ihk.de
oder kirst@ostwuerttemberg.ihk.de

 
Möchten Sie die abgebrochene oder nicht angetretene Ausbildungsstelle wiederbesetzen?

Reguläre Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet spätestens mit dem Ablaufdatum der im Berufsausbildungsvertrag / Umschulungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
Jedoch gilt:
Besteht ein Auszubildender oder Umschüler während der vertraglichen Ausbildungszeit die IHK-Abschlussprüfung, so endet auch das vertragliche Berufsausbildungsverhältnis vorzeitig mit der Bekanntgabe durch den IHK-Prüfungsausschuss (§ 21 Abs 2 BBiG). Das Vertragsverhältnis erlischt “kraft Gesetz”.
Eine Abmeldung bei der IHK ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich.
Die Bekanntgabe des Bestehens erfolgt in der IHK-Prüfungspraxis am letzten Prüfungstag (Mündliche Prüfung). Dem Prüfungsteilnehmer wird eine vom Prüfungsausschussvorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung (unter rechnerischem Vorbehalt) über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens seiner Prüfung ausgehändigt. Der Auszubildende ist verpflichtet noch am selbigen Tag seinen Ausbildungsbetrieb über das Ergebnis zu informieren und die Bescheinigung in Original ode Kopie entweder vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln (Scan oder Foto).

Ab wann wird ein Azubi zum Arbeitnehmer?

Mit dem Bestehen der IHK-Prüfung und der damit verbundenen vorzeitigen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, endet auch der arbeitsrechtliche Auszubildenden-Status.
Der Tag des Bestehens ist der letzte Ausbildungstag.

Urteil des Landesarbeitsgerichts – LAG – Hamm vom 16. Februar 2018; Az.: 1 Sa 1476/17:  “Trotz der Fiktion einer Beendigung des Ausbildungsverhältnisses mit der Bekanntgabe der bestandene  Prüfung, beginnt ein Anschlussarbeitsverhältnis nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen regelmäßig erst mit dem Tag, der auf die Beendigung folgt. Das Arbeitsverhältnis beginnt daher nicht mit dem Moment der Information über das Prüfungsende am letzten Prüfungstag, sondern erst am Folgetag".

Achtung! Beschäftigt ein Ausbildungsbetrieb seinen ehemaligen Auszubildenden nach dem Bestehen der Abschlussprüfung unwissentlich oder unbeachtet weiter, so entsteht aufgrund “schlüssigen Handelns“ ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf ein entsprechendes Arbeitsentgelt.

Möchten oder können Sie Ihren Auszubildenden nach der Ausbildung  nicht  in ein Beschäftigungsverhältnis übernehmen, so teilen Sie ihm/ihr diese Entscheidung umgehend, noch während der Ausbildungszeit mit. So kann ihr Auszubildender frühzeitig Kontakt zur Agentur für Arbeit aufnehmen und sich nach einer anderen Folgebeschäftigung umsehen. Siehe auch "Hinweispflicht des Arbeitgebers".

Möchten Sie Ihren Auszubildenden nach der Ausbildung unmitttelbar in ein Arbeitsverhältnis übernehmen, so lässt das Berufsbildungsgesetz es zu, dass sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten können (Arbeitsvertrag), ein Arbeitsverhältnis einzugehen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

Prüfung nicht bestanden

Bei Nichtbestehen der IHK-Abschlussprüfung endet das Ausbildungsverhältnis erst durch Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit.
Bei Verlangen des Auszubildenden ist eine Verlängerung der Vertragslaufzeit bis zur nächsten Wiederholungsprüfung (zunächst um 6 Monate und höchstens um 1 Jahr) gemäß § 21 Abs. 3 BBiG für den Ausbildungsbetrieb verpflichtend. Eine nicht bestandene IHK-Prüfung kann zweimal wiederholt werden.
Um diese Ausbildungszeitverlängerung festzuhalten und bei der IHK zu registrieren, bitten wir den Ausbildungsbetrieb um Einreichung einer Änderungsvereinbarung zur Verlängerung der Ausbildungszeit.

Sonderfall: Kurzfristige Ausbildungszeitverlängerung bei noch nicht vorliegenden Prüfungsergebnissen

Auszubildende können von ihrem Ausbildungsbetrieb eine Verlängerung der vertraglichen Ausbildungszeit verlangen, wenn die Abschlussprüfung während der vertraglichen Ausbildungszeit abgelegt wurde, aber das Ergebnis zur Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens bis zum vertraglich vereinbarten Ausbildungsende noch nicht vorliegt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 14.01.2009 (3 AZR 427/07) festgestellt.
Um diese Verlängerung vertraglich festzuhalten und bei der IHK zu registrieren, bitten wir den Ausbildungsbetrieb um eine umgehende Erstellung und Einreichung einer Änderungsvereinbarung zur Verlängerung der Ausbildungszeit.


Abmahnung –  Kündigung – Aufhebung

Berufsausbildungsverhältnisse sind hinsichtlich ihrer Kündigung nur bedingt mit Arbeitsverhältnissen zu vergleichen, zumal der Auszubildende dem Arbeitgeber keine Arbeitsleistung schuldet, sondern vielmehr eine Ausbildungsbereitschaft. Aufgrund dieser besonderen Zielrichtung und der Zweckbestimmung einer Berufsausbildung, ist eine Kündigung nur eingeschränkt möglich. Nachfolgend wollen wir Ihnen die gesetzlich zulässigen Maßnahmen und Möglichkeiten vorstellen:

1. Die Abmahnung

Die Abmahnung stellt eine individualrechtliche Erklärung des Ausbildenden an den Auszubildenden dar, die diesem deutlich machen soll, dass ein vertragswidriges Verhalten nicht geduldet wird. Die Abmahnung hat damit eine Rüge- und eine Warnfunktion. Sie bezweckt vorrangig, dass dem Auszubildenden sein Fehlverhalten vor Augen geführt wird und er sich zukünftig vertragsgemäß verhält. Als milderes Mittel ist die Abmahnung nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz grundsätzlich vor der Kündigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich.
 

2. Kündigung VOR Ausbildungsbeginn

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.
Für den Fall, dass ein Auszubildender bei Ausbildungsbeginn einfach nicht im Betrieb erscheint, gibt es keine Sanktionen, da das Berufsbildungsgesetz eine Schadenersatzpflicht nur bei einer vorzeitigen Beendigung nach der Probezeit vorsieht.
 

3. Kündigung INNERHALB der Probezeit

Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit zum einen für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat, und zum anderen für den Ausbildungsbetrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist.
Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden:
  • Es kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist nicht zu benennen.
  • Kündigt ein noch minderjähriger Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Die Kündigung während der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  • Eine Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, etwa gegen das Mutterschutzgesetz.

4. Kündigung NACH der Probezeit

Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden (§ 22 Abs. 2 BBiG)
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von dem/der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er/sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen.
 

4.1 Form einer Kündigung

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 22 Abs. 1 BBiG). Bei einer Kündigung nach der Probezeit müssen die konkreten Gründe und Anlässe, die für die Kündigung maßgeben sind, angegeben werden. Das gilt sowohl für den Ausbildenden als auch für den Auszubildenden. Der Begründungszwang soll zum einen den Kündigenden vor Übereilung bewahren, zum anderen den Kündigungsempfänger in die Lage versetzen abzuwägen, ob er die Kündigung akzeptieren soll oder ob es aussichtsreich sein könnte, dagegen vorzugehen.

4.2 Unwirksamkeit einer Kündigung

Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind (§ 22 Abs. 4 BBiG).

Wurde ein IHK-Schlichtungsverfahren beantragt, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. Kündigt ein minderjähriger Auszubildender, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters. Kündigt der Betrieb einen minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.

5. Aufhebungsvertrag (Beendigungvereinbarung):

Wenn die beiden Vertragspartner einsehen, dass aus verschiedensten Gründen eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht mehr möglich ist, so kann ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden, um das vertragliche Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzeitig zu beenden.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch immer überlegt werden, ob das Ausbildungsverhältnis vielleicht doch noch durch die Einbeziehung Dritter (IHK, Betriebsrat, Sozialpädagogen, Eltern bei noch nicht volljährige Auszubildenden) fortgesetzt werden könnte.
Ein Aufhebungsvertrag ist gem. § 10 Abs. 2 BBiG sowie § 623 BGB schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine konkreten Vorgaben.

Hinweispflicht des Arbeitgebers

Der schriftliche Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben oder im Aufhebungsvertrag könnte bspw. folgenden Wortlaut haben:
"Zur Aufrechterhaltung ungekürzter Ansprüche auf Arbeitslosengeld sind Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen."

Aushändigung eines betrieblichen Ausbildungszeugnisses

Ein Auszubildender hat am Ende seiner Ausbildungszeit, ob vollständig durchlaufen oder vorzeitig beendet, einen Anspruch auf ein betriebliches Ausbildungszeugnis.
Zu diesem Thema haben wir einen gesonderten Artikel erstellt.

Aushändigung einer Urlaubsbescheinigung

Eine Urlaubsbescheinigung muss ein Ausbildungsbetrieb seinem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses gemäß § 6 Abs. 2 BUrlG aushändigen. Sie hat den Zweck, den nachfolgenden Arbeitgeber über den bereits gewährten oder abgegoltenen Urlaub im aktuellen Kalenderjahr zu informieren und Doppelansprüche auszuschließen.

Abmeldung von der Berufsschule, Kranken- Sozialversicherung