Ausbildungsverhältnis - Ausbildungsvertrag

Reguläres Ausbildungsende - Vorzeitige Beendigung

Das Reguläres Ende eines Ausbildungsverhältnisses

Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 21 BBiG) endet ein Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungszeit.
Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungsdauer ihre Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis schon vor Ablauf der Vertragslaufzeit mit der Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

Die Bekanntgabe des Bestehens erfolgt in der IHK-Prüfungspraxis meistens am letzten Prüfungstag, gleich im Anschluss an der mündlichen Prüfung. Dem Prüfungsteilnehmer wird vom Prüfungsausschussvorsitzenden eine unterzeichnete Bescheinigung unter rechnerischem Vorbehalt ausgehändigt. Der Auszubildende muss noch am selbigen Tag seinen Ausbildungsbetrieb über das Ergebnis in Kenntnis setzen und ihm die Bescheinigung entweder persönlich vorlegen oder elektronisch übermitteln.

Haben Auszubildende die Abschlussprüfung nicht bestanden, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen (mündliche oder schriftliche Erklärung gegenüber dem Ausbildungsbetrieb) bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Der Verlängerungsanspruch kann entweder zwischen dem Ausbildenden und Auszubildenden über eine Änderungsvereinbarung zur Verlängerung der Vertragslaufzeit schriftlich vereinbart (Regelfall) oder vom Auszubildenden als Antrag zur Verlängerung an die IHK gestellt werden.

Möglichkeiten zur vorzeitigen Beendigung eines Ausbildungsverhältnisses


Grundsätze: Eine Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Minderjährige Auszubildende benötigen immer die vorherige Einwilligung der gesetzlichen Vertreter. 
1. Kündigung vor Ausbildungsbeginn:
Das Bundesarbeitsgericht hat dahingehend entschieden, dass ein Berufsausbildungsvertrag bereits vor Beginn der Berufsausbildung ohne Einhaltung von Fristen von beiden Seiten gekündigt werden kann, wenn die Parteien keine abweichende Regelung vereinbart haben.
 
2. Kündigung während der Probezeit:
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit einer Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. Die Dauer der Probezeit wird im Berufsausbildungsvertrag vereinbart.
Die Probezeit ist eine Bedenkzeit zum einen für den Auszubildenden, ob er die richtige Entscheidung bei seiner Berufswahl getroffen hat, und zum anderen für den Ausbildungsbetrieb, ob der Auszubildende für den Beruf geeignet ist.
Nach § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis während der Probezeit unter erleichterten Bedingungen von beiden Seiten gekündigt werden:
  • Es kann jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein Kündigungsgrund ist nicht zu benennen.
  • Kündigt ein noch minderjähriger Auszubildende, so benötigt er die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Die Kündigung während der Probezeit führt nicht zu Schadensersatzansprüchen.
  • Die Kündigung während der Probezeit darf nicht gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, etwa gegen den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes.

3. Kündigung nach der Probezeit – in Form einer ordentlichen Kündigung
Möchten Auszubildende ihre Berufsausbildung grundsätzlich aufgeben oder einen anderen Beruf erlernen, so kann sie das vertragliche Berufsausbildungsverhältnis mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen kündigen.
Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und der Kündigungsgrund muss genannt werden.
Eine Schadensersatzforderung des Ausbildenden ist in diesem Fall ausgeschlossen.
 
4. Kündigung nach der Probezeit – in Form einer Kündigung aus wichtigem Grund
Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 Berufsbildungsgesetz kann das Ausbildungsverhältnis nach der Probezeit nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gelöst werden.
  • Ein wichtiger Grund ist immer dann gegeben, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung aller Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Ausbildungsverhältnisses bis zum Ablauf der Ausbildungszeit nicht zuzumuten ist.
  • Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.
  • Die Kündigung ist unwirksam, wenn die ihr zu Grunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
  • Der minderjährige Auszubildende benötigt bei einer Kündigung seinerseits die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
  • Kündigt der Betrieb einem minderjährigen Auszubildenden, so muss die Kündigungserklärung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.
  • Bei Kündigung nach der Probezeit aus einem wichtigen Grund kann der Ausbildende oder der Auszubildende Ersatz des dadurch entstandenen Schadens verlangen. Innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses muss der Anspruch geltend gemacht werden.
5. Aufhebungsvertrag
(Auflösung des Vertrags im gegenseitigen Einvernehmen
):
Wenn die Vertragspartner einsehen, dass aus verschiedensten Gründen eine erfolgreiche Fortsetzung der Ausbildung nicht möglich ist, sollte immer das Gespräch gesucht werden, um im Guten auseinander zu gehen.

Der Aufhebungsvertrag ist die einverständliche Vereinbarung zwischen Ausbilder und Auszubildenden, das Ausbildungsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages sollte jedoch stets erwogen werden, ob das Ausbildungsverhältnis nicht durch die Einbeziehung Dritter fortgesetzt werden kann. Erst nach Ausschöpfung aller Vermittlungsmöglichkeiten, sollte ein Vertrag zur Aufhebung des Ausbildungsverhältnisses geschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag ist gem. § 10 Abs. 2 BBiG sowie § 623 BGB schriftlich zu formulieren. Inhaltlich gibt es keine konkreten Vorgaben. Beispiel für einen Aufhebungsvertrag (DOC-Datei · 44 KB)