Erlaubnis nach § 34d GewO

Erlaubnis für Versicherungsvermittler und -berater

Versicherungsvermittler und Versicherungsberater benötigen eine Erlaubnis nach § 34d GewO sowie eine Eintragung ins Vermittlerregister. Die IHK unterstützt Sie im Erlaubnisverfahren und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung.
Diese Erlaubnis stellt sicher, dass Vermittler über die notwendige Sachkunde verfügen, zuverlässig sind und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. In Nordrhein-Westfalen ist die IHK zuständig für die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Eintragung ins Versicherungsvermittlerregister.

Versicherungsvermittler

Gemäß § 34d Gewerbeordnung müssen Versicherungsvermittler in Deutschland ihre Zuverlässigkeit, ihre Sachkunde und das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung gegenüber der IHK nachgewiesen haben.
Diese Pflicht gilt für alle Versicherungsvermittler (Makler oder Vertreter) und Versicherungsberater. Die erfolgreiche Absolvierung dieses Erlaubnisverfahrens und die Eintragung in das Versicherungsvermittlerregister sind – neben der Gewerbeanmeldung – Grundvoraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin oder -vermittler.

Welche Arten von Versicherungsvermittlern werden unterschieden?

Das Gesetz unterscheidet zwischen ungebundenen Vermittlern (Versicherungsvertreter, produktakzessorische Vermittler, Versicherungsmakler), Versicherungsberatern und gebundenen Vermittlern (Ausschließlichkeitsvertreter).
  • Ungebundene Versicherungsvermittler
    Sowohl Versicherungsmakler als auch Versicherungsvertreter, die für mehrere Versicherer oder für andere Versicherungsvertreter bzw. -makler gewerbsmäßig den Abschluss von Versicherungsverträgen vermitteln.
  • Gebundene Vermittler
    Versicherungsvermittler, die ihre Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar über einen Versicherungsvermittler ausschließlich im Auftrag eines oder, wenn die Produkte nicht in Konkurrenz stehen, mehrerer im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen ausüben.
  • Produktakzessorische Vermittler
    Vermittlung von Versicherungen als Ergänzung der im Rahmen seiner Haupttätigkeit gelieferten Waren und Dienstleistungen.
  • Versicherungsberater
    Wille zur gewerbsmäßigen Beratung Dritter über Versicherungen, ohne von Versicherungsunternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder von ihnen in anderer Weise abhängig zu sein (Provisionsannahmeverbot).

Vermittlerregister

Versicherungsvermittler, -makler oder -berater mit einer Erlaubnis nach § 34d der Gewerbeordnung müssen sich im von den Industrie- und Handelskammern geführten Vermittlerregister registrieren lassen. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Vermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Nach § 34d Abs. 10 der GewO sind Erlaubnisinhaber dazu verpflichtet, sich selbst und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung in leitender Position für diese Tätigkeiten verantwortlichen und mitwirkenden Personen (Arbeitnehmer) unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen.
Die Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister als Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO oder die Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs. 6 GewO können Sie mit Klick auf die Links online beantragen.
Oder Sie nutzen die nachfolgenden Antragsformulare zum Download:
Auch Änderungen gegenüber den im Vermittlerregister gespeicherten Daten müssen der Registerbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Auch die Tätigkeit und/oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) muss der Erlaubnisbehörde nach § 34d GewO mitgeteilt werden und im Vermittlerregister registriert werden.
Nutzen Sie dafür bitte das folgende Formular:

Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34d GewO zu erfüllen?

  • Persönliche Zuverlässigkeit
    Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse
    Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Berufshaftpflichtversicherung
    Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung lt. gesetzlicher Vorgabe (Versicherungsbestätigung) ist nachzuweisen.
  • Sachkunde
    Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Welche Dokumente im Einzelnen zu besorgen und einzureichen sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 oder 2 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 140 KB).

Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung

Eine der Erlaubnisvoraussetzungen ist das Bestehen einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss der zuständigen Erlaubnisbehörde durch das Vorlegen einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Bei Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung muss dies ebenfalls der zuständigen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind der Versicherungsvermittlungsverordnung (VersVermV) unter § 11, § 12 und § 13 zu entnehmen.

Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler

Von der Sachkundeprüfung befreit sind all die, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können. Der Gesetzgeber hat mit § 5 VersVermV einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen (und deren Nachfolgeberufe) geschaffen. Teilweise ist zusätzlich zu dem Abschluss der Nachweis der Berufserfahrung im Bereich der Versicherungsvermittlung erforderlich. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine Sachkundeprüfung ablegen.
Alle Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeiten zur Sachkundeprüfung für Versicherungsvermittler finden Sie mit Klick auf den Link.

Erlaubnisverzicht zur Löschung der Erlaubnis nach § 34d GewO

Für die Löschung im Vermittlerregister (hier online beantragen) wird der ausgestellte Erlaubnisbescheid im Original zurück benötigt oder es muss auf die Erlaubnis verzichtet (hier online erklären) werden.

Weiterbildungspflicht nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO

Nach § 34 d Abs. 9 S. 2 GewO müssen sich seit dem Jahr 2018 Versicherungsvermittler nach § 34d Abs. 1 GewO, Versicherungsberater nach § 34d Abs. 2 GewO, gebundene Versicherungsvertreter nach § 34d Abs. 7 GewO sowie die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden Personen (Arbeitnehmer) in einem Umfang von 15 Stunden je Kalenderjahr weiterbilden.
In Verbindung mit § 7 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV) müssen diese Weiterbildungsnachweise mind. 5 Jahre aufgehoben werden und nur nach Aufforderung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer dort für das geforderte Kalenderjahr eingereicht werden.
Weitere Informationen zu der Weiterbildungspflicht können Sie unserem Merkblatt entnehmen.
Sollten Sie zur Einreichung der Weiterbildungsnachweise aufgefordert worden sein, können Sie diese mit Klick auf den Link online einreichen. Sie können die Weiterbildungsnachweise auch gerne per Post oder per E-Mail bei uns einreichen. Bitte reichen Sie uns dafür die Eigenerklärung - Weiterbildungspflicht nach § 34d Abs. 9 S. 2 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 68 KB) ausgefüllt und unterschrieben oder andere Nachweise, wie z. B. Zertifikate, Kontoauszug von „gut beraten“ oder „VEMA“, etc. ein.