Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler
Immobiliardarlehensvermittler benötigen eine Erlaubnis nach § 34i GewO sowie eine Eintragung ins Vermittlerregister. Die IHK unterstützt Sie im Erlaubnisverfahren und stellt alle relevanten Informationen zur Verfügung.
- Immobiliardarlehensvermittler
- Honorar-Immobiliardarlehensberater
- Vermittlerregister
- Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erfüllen?
- Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung
- Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler
- Erlaubnisverzicht zur Löschung der Erlaubnis nach § 34i GewO
Diese Erlaubnis stellt sicher, dass Vermittler über die notwendige Sachkunde verfügen, zuverlässig sind und eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung abgeschlossen haben. In Nordrhein-Westfalen ist die IHK zuständig für die Prüfung dieser Voraussetzungen und die Eintragung ins Vermittlerregister.
Immobiliardarlehensvermittler
Im Jahr 2016 wurde das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2016, Teil I Nr. 12 vom 16. März 2016, S. 396 ff.). Damit werden u. a. neue gewerberechtliche Berufszugangs- und Berufsausübungsvorschriften für Immobiliardarlehensvermittler eingeführt (vgl. Artikel 10 des Gesetzes, Änderung der Gewerbeordnung).
Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne von § 506 BGB vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten möchte, benötigt die Erlaubnis nach § 34i GewO der zuständigen Behörde als Immobiliardarlehensvermittler/-in sowie eine Eintragung ins Vermittlerregister.
Honorar-Immobiliardarlehensberater
Auch für Honorar-Immobiliardarlehensberater im Sinne von § 34i Absatz 5 GewO besteht eine Erlaubnispflicht nach § 34i Absatz 1 GewO als Immobiliardarlehensvermittler/-in. Für die Tätigkeit als Honorar-Immobiliardarlehensberater wurde per Gesetz kein eigener Erlaubnistatbestand geschaffen. Die Angabe erfolgt auf Antrag lediglich im Vermittlerregister (vgl. § 6 Absatz 1 Nummer 4 der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung). § 34i Absatz 5 GewO stellt eine Berufsausübungsregelung mit besonderen Berufspflichten für Gewerbetreibende dar, die eine honorargestützte unabhängige Beratung von Verbraucher/-innen zu Immobiliardarlehensverträgen und entsprechenden entgeltlichen Finanzierungshilfen im Sinne von § 34i GewO anbieten möchten.
Vermittlerregister
Immobiliardarlehensvermittler mit einer Erlaubnis nach § 34i GewO müssen sich im von den Industrie- und Handelskammern geführten Vermittlerregister registrieren lassen. Das Register soll die Überprüfung ermöglichen, ob ein Immobiliardarlehensvermittler zugelassen ist. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Nach § 34i Abs. 8 der GewO sind Erlaubnisinhaber dazu verpflichtet, sich selbst und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen (Arbeitnehmer) unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit in das Vermittlerregister nach § 11a Absatz 1 eintragen zu lassen.
Die Erlaubnis und Eintragung in das Vermittlerregister als Immobiliardarlehensvermittler können Sie mit Klick auf die Links online beantragen.
Oder Sie nutzen die nachfolgenden Antragsformulare zum Download:
Antragsformulare
- Antrag - Erlaubnis nach § 34i GewO als natürliche Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 208 KB) (Nr. 6826050)
- Antrag - Erlaubnis nach § 34i GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 220 KB) (Nr. 6826054)
- Anlage zum Antrag - Erlaubnis nach § 34i GewO als juristische Person (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 127 KB) (Nr. 6826244)
- Antrag - Registrierung Angestellte nach § 34i Abs. 8 Nr. 2 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 137 KB) (Nr. 6826062)
Auch Änderungen gegenüber den im Vermittlerregister gespeicherten Daten müssen der Registerbehörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Formular zum Download: Änderung der Registerdaten - § 34i Abs. 8 Nr. 3 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 161 KB)
Auch die Tätigkeit und/oder Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) muss der Erlaubnisbehörde nach § 34i Abs. 4 GewO mitgeteilt werden und im Vermittlerregister registriert werden.
Nutzen Sie dafür bitte das folgende Formular:
Formular zum Download: Mitteilung Auslandstätigkeit - § 34i Abs. 4 GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 134 KB)
Welche Voraussetzungen sind für die Erlaubnis nach § 34i GewO zu erfüllen?
- Persönliche Zuverlässigkeit
Ein polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister sind vorzulegen. - Geordnete Vermögensverhältnisse
Nachweis, dass gegen den Antragsteller kein laufendes Insolvenzverfahren anhängig ist und kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis vorliegt. - Berufshaftpflichtversicherung
Das Bestehen einer Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist laut gesetzlicher Vorgabe durch eine Versicherungsbestätigung nachzuweisen. - Sachkunde
Fachkenntnisse werden durch den Nachweis bestimmter Ausbildungsgänge nebst Praxiserfahrung oder durch das Ablegen einer Sachkundeprüfung nachgewiesen.
Welche Dokumente im Einzelnen zu besorgen und einzureichen sind, entnehmen Sie bitte unserer Checkliste zum Erwerb einer Erlaubnis nach § 34i GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 126 KB).
Beendigung oder Änderung an der Berufshaftpflichtversicherung
Eine der Erlaubnisvoraussetzungen ist das Bestehen einer gültigen Berufshaftpflichtversicherung. Diese muss der zuständigen Erlaubnisbehörde durch das Vorlegen einer Versicherungsbestätigung nachgewiesen werden. Bei Änderungen der Berufshaftpflichtversicherung muss dies ebenfalls der zuständigen Erlaubnisbehörde mitgeteilt werden.
Die gesetzlichen Anforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung sind der Immobiliardarlehensvermittlungsverordnung (ImmVermV) unter § 9, § 10 und § 11 zu entnehmen.
Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler
Von der Sachkundeprüfung befreit sind all die, die eine gleichgestellte Berufsqualifikation nachweisen können. Der Gesetzgeber hat mit § 4 ImmVermV einen abschließenden Katalog von Berufsqualifikationen (und deren Nachfolgeberufe) geschaffen. Teilweise ist zusätzlich zu dem Abschluss der Nachweis der Berufserfahrung im Bereich der Immobiliardarlehensvermittlung erforderlich. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, muss keine Sachkundeprüfung ablegen.
Alle Informationen, Termine und Anmeldemöglichkeiten zur Sachkundeprüfung für Immobiliardarlehensvermittler finden Sie mit Klick auf den Link.
Erlaubnisverzicht zur Löschung der Erlaubnis nach § 34i GewO
Für die Löschung im Vermittlerregister (hier online beantragen) wird der ausgestellte Erlaubnisbescheid im Original zurück benötigt oder es muss auf die Erlaubnis verzichtet (hier online erklären) werden.
Formular zum Download: Verzichtserklärung - § 34i GewO (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 135 KB)
