Prüfungen im Verkehrsgewerbe
Gewerblicher Güterkraftverkehr – Genehmigung und Fachkundeprüfung
Wer gewerbsmäßig Gütertransporte mit Kraftfahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen durchführen möchte, benötigt dazu grundsätzlich neben der Gewerbeanmeldung eine Güterschadenhaftpflichtversicherung und eine entsprechende Erlaubnis der zuständigen Verkehrsbehörde.
- Unterschied: Gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr
- Welche Transporte sind erlaubnisfrei?
- Voraussetzungen für die Erteilung einer Transporterlaubnis
- Informationen zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
- Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr (Verkehrsleiter)
- Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen
- Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
- Übersicht Verkehrsbehörden
Unterschied: Gewerblicher Güterkraftverkehr und Werkverkehr
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National gewerbliche Transporte:Für rein nationale Transporte ist eine Berechtigung erst bei Beförderungen mit Kraftfahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse erforderlich.
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WerkverkehrDer Werkverkehr für eigene Zwecke ist erlaubnisfrei und versicherungsfrei, aber der Unternehmer ist verpflichtet, vor Beginn der ersten Beförderung mit Kraftfahrzeugen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen übersteigt, sein Unternehmen beim Bundesamt (BAG) anzumelden. Er kann eine Transportversicherung abschließen.
Grenzüberschreitende gewerbliche Transporte: Ergänzend sieht eine neue EU-Vorschrift 2020/1055 seit dem 21.05.2022 eine Lizenzpflicht für grenzüberschreitende Beförderungen mit Fahrzeugen (Kraftfahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen) mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen vor.
Welche Transporte sind erlaubnisfrei?
Nicht alle Transporte unterliegen dem GüKG. Ausgenommen sind u. a.:
- Gelegentliche Transporte durch Vereine (für Mitglieder oder gemeinnützige Zwecke)
- Öffentliche Einrichtungen im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben
- Transporte beschädigter oder reparaturbedürftiger Fahrzeuge
- Transporte im Rahmen genehmigter Personenbeförderungsdienste
- Medikamente, medizinische Geräte und Hilfsgüter für dringende Notfälle
- Milchtransporte durch landwirtschaftliche Betriebe
- Transporte von land- und forstwirtschaftlichen Gütern für eigene Zwecke, Nachbarschaftshilfe oder Maschinenringe
- Beförderung eigener Betriebseinrichtungen im Rahmen der Gewerbeausübung
- Beförderung von Postsendungen im Rahmen von Universaldienstleistungen nach dem Postgesetz.
Voraussetzungen für die Erteilung einer Transporterlaubnis
Das Straßenverkehrsamt erteilt dem Unternehmer die Erlaubnis für die Dauer bis zu zehn Jahren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Tatsächliche und dauerhafte Niederlassung
Das Unternehmen muss über eine feste Niederlassung in einem EU-Mitgliedstaat verfügen. Dort müssen geeignete Räume vorhanden sein, in denen alle relevanten Unternehmens-, Buchführungs-, Personal- sowie Lenk- und Ruhezeitunterlagen ordnungsgemäß aufbewahrt werden können.
2. Finanzielle Leistungsfähigkeit
Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist nachzuweisen.
- Bei Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse sind mindestens
- 9.000 Euro Eigenkapital für das erste Fahrzeug und
- 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug erforderlich.
- Im ausschließlich grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr gelten reduzierte Beträge (1.800 Euro für das erste, 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug).
3. Persönliche Zuverlässigkeit
Unternehmer und Verkehrsleiter müssen persönlich zuverlässig sein. Es dürfen keine schwerwiegenden Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften, insbesondere im Verkehrs-, Arbeits-, Sozial-, Steuer-, Umwelt- oder Insolvenzrecht, vorliegen.
Zum Nachweis sind u. a. Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister beim Straßenverkehrsamt einzureichen.
Zum Nachweis sind u. a. Führungszeugnisse und Auszüge aus dem Gewerbezentralregister beim Straßenverkehrsamt einzureichen.
4. Fachliche Eignung (Verkehrsleiter)
Die fachliche Eignung kann auf drei Wegen nachgewiesen werden:
- Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Ablegung einer Prüfung bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK Ostwestfalen für Bewerber aus Ostwestfalen). Eine Vorbereitung wird empfohlen, ist aber nicht vorgeschrieben. - Gleichwertige Berufsabschlüsse
Bestimmte kaufmännische, logistische oder verkehrswirtschaftliche Abschlüsse gelten als Fachkundenachweis, sofern die Ausbildung vor dem 4. Dezember 2011 begonnen wurde. Die IHK stellt auf Antrag einen entsprechenden Nachweis aus. - Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen des Güterkraftverkehrs kann anerkannt werden, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse vermittelt hat und bestimmte zeitliche Voraussetzungen erfüllt sind. Werkverkehr allein reicht hierfür nicht aus.
Können die Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Mehr dazu finden Sie auch im Merkblatt Voraussetzungen für die Erteilung einer Transporterlaubnis
Informationen zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Der Nachweis der fachlichen Eignung kann erbracht werden durch eine Fachkundeprüfung zur Führung eines Güterkraftverkehsunternehmens (Verkehrsleiter).
Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt. Literatur zur Prüfungsvorbereitung finden Sie in den bekannten Suchmaschinen unter der Stichwortsuche „Literatur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr". Schulungsanbieter finden Sie u.a. hier: https://wis.ihk.de
Hinweis: Zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung, finden Sie hier einen Orientierungsrahmen (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB) mit den Inhalten und Rechtsquellen der Prüfungssachgebiete.
Anmeldung/Einladung zur Prüfung
Prüfungstermine werden unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften nach Bedarf, d. h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen, festgesetzt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach dem nächsten Prüfungstermin erkundigen. Die Abnahme der Prüfung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Unsere Kammer prüft Bewerber aus Ostwestfalen. Sind Sie Prüfungsbewerber aus einer anderen Region, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer, um zur Prüfung eingeladen werden zu können.
Die Einladung zur Prüfung erfolgt nach der Online-Anmeldung. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen.
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr beträgt 345 Euro und wird mit dem Einladungsschreiben in Rechnung gestellt. Die Gebühr ist bis zum Beginn der Prüfung zu entrichten.
Bewertung der Prüfungsleistungen
Die Gesamtprüfung setzt sich zusammen aus 2 schriftlichen und gegebenenfalls einem mündlichen Teil: Die Gesamtpunktezahl (300 Punkte) teilt sich wie folgt auf die Prüfungsteile auf:
- Erster Teil: schriftliche Fragen zu 40 % = 120 Punkte,
- Zweiter Teil: schriftliche Übungen/Fallstudien zu 35 % = 105 Punkte,
- Dritter Teil: mündliche Prüfung zu 25 % = 75 Punkte
Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 % = 180 Punkte der möglichen Gesamtpunktezahl erreicht sind, wobei der in jeder Teilprüfung erzielte Punkteanteil nicht unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegen darf. Anderenfalls ist die Prüfung nicht bestanden.
Die mündliche Prüfung entfällt, wenn der erzielte Prüfungsteil nicht bestanden wurde und unter 50 % der jeweils möglichen Punktezahl liegt oder der erste Prüfungsteil bestanden wurde und bereits in den schriftlichen Teilprüfungen mindestens 60 % der möglichen Gesamtpunktezahl erzielt wurden.
Prüfungssachgebiete
Für die Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr sind Kenntnisse in folgenden Sachgebieten erforderlich:
I. Bürgerliches Recht
Kenntnisse über typische Verträge im Güterkraftverkehr, insbesondere Beförderungsverträge, Haftungsfragen bei Schäden oder Verspätungen sowie das CMR-Übereinkommen im internationalen Straßengüterverkehr.
II. Handelsrecht
Grundlagen zu Kaufmannspflichten, Unternehmensformen, Eintragungspflichten, Geschäftsbüchern sowie Insolvenzfolgen und gesellschaftsrechtlichen Aspekten.
III. Sozialrecht
Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern, Arbeitsverträge, Arbeits- und Ruhezeiten, soziale Sicherung, Fahrerqualifikation und Weiterbildung sowie relevante EU-Verordnungen und Richtlinien.
IV. Steuerrecht
Wesentliche Steuerarten im Güterkraftverkehr, darunter Umsatzsteuer, Kraftfahrzeugsteuer, einkommensbezogene Steuern sowie Maut- und Benutzungsgebühren.
V. Kaufmännische und finanzielle Unternehmensführung
Grundlagen der Finanzierung, Buchführung, Kostenrechnung, Budgetplanung, Versicherungen, Marketing, Zahlungsverkehr, Telematik, Frachtabrechnung und Incoterms.
VI. Marktzugang
Regelungen zum Berufszugang, Genehmigungswesen, Einsatz von Subunternehmern und Mietfahrzeugen, erforderliche Beförderungsdokumente, Logistik, Grenzformalitäten sowie Marktordnung im Güterkraftverkehr.
VII. Normen und technische Vorschriften
Kenntnisse zu Fahrzeuggewichten und -abmessungen, Zulassung, Wartung, Umwelt- und Lärmschutz, Ladungssicherung, kombinierten Verkehren sowie Spezialtransporten (z. B. verderbliche Güter oder lebende Tiere).
VIII. Straßenverkehrssicherheit
Vorschriften zu Fahrerqualifikationen, Verkehrsregeln, Fahrzeugsicherheit, Unfallvermeidung, Ladungssicherung und sicherheitsbewusstem Fahren.
Hinweis: Diese Informationen sollen – als Service Ihrer IHK Ostwestfalen zu Bielefeld – nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Mehr dazu finden Sie in den Informationen Prüfungssachgebiete - Fachkundeprüfung für den Güterkraftverkehr
Anmeldung zur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr (Verkehrsleiter)
Anerkennung gleichwertiger Abschlussprüfungen
Als Fachkundenachweis für den Güterkraftverkehr gelten die folgenden Abschlussprüfungen, wenn die
Ausbildung vor dem 4.12.2011 begonnen worden ist:
- Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenpersonenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
- Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Abschlussprüfung als Diplombetriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfung zum Bachelor Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber dieser anerkannten Abschlüsse seinen Wohnsitz hat, stellt auf Antrag einen gleichwertigen Fachkundenachweis aus. Eine Umschreibung einer anerkannten Abschlussprüfung in einen Fachkundenachweis kostet 54,00 €.
Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Die fachliche Eignung beim Einsatz von Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmasse kann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden.
Der Nachweis ist möglich, wenn die leitende Tätigkeit
- in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs mit Fahrzeugen über 3,5 t erfolgte,
- ununterbrochen ausgeübt wurde,
- innerhalb der zehn Jahre vor dem 4. Dezember 2009 lag und
- in einem oder mehreren EU-Mitgliedstaaten stattfand.
Die Tätigkeit muss die für die Unternehmensführung erforderlichen fachlichen Kenntnisse gemäß § 4 Berufszugangsverordnung vermittelt haben.
Der Nachweis ist bei der IHK am Wohnsitz des Bewerbers zu erbringen, z. B. durch Arbeitszeugnisse oder eine Gewerbeanmeldung. Reichen die Unterlagen nicht aus, kann die IHK ein Beurteilungsgespräch durchführen.
Hinweis: Eine leitende Tätigkeit im Werkverkehr genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. In diesen Fällen ist eine Befreiung von der Prüfung ausgeschlossen.
Kosten
Mit der Antragstellung entsteht ein Anspruch der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld auf eine Gebühr in Höhe von 143 EUR. Die Gebühr wird dem Antragsteller berechnet.
Unterlagen für die Feststellung einer leitenden Tätigkeit
Für die Feststellung einer leitenden Tätigkeit im Güterkraftverkehr können folgende Unterlagen beigefügt werden:
Von einer leitenden Tätigkeit eines Arbeitnehmers kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen:
- Dem Arbeitnehmer wurden Prokura, Handlungsvollmacht oder sonstige Vertretungsbefugnisse eingeräumt.
- Der Arbeitnehmer war/ist für die Steuererklärung oder den Jahresabschluss des Unternehmens zuständig.
- Der Arbeitnehmer hatte/hat die Steuererklärung gemeinsam mit dem Steuerberater erarbeitet.
- Der Arbeitnehmer hatte/hat Bankvollmacht.
- Er hat Angebote im Namen des Unternehmens erstellt. Dies kann z. B. nachgewiesen werden durch eine Bestätigung des Geschäftspartners.
- Der Arbeitnehmer war/ist Sicherheits-, Gefahrgut- oder sonstiger Beauftragter.
- Der Arbeitnehmer war/ist für Kontakte zu Behörden, Berufsgenossenschaften oder sonstigen Ämtern zuständig.
- Der Arbeitnehmer hatte/hat die Befugnis zur Ausbildung anderer Mitarbeiter.
Von einem Unternehmer oder geschäftsführenden Gesellschafter in einem Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs kann in der Regel ausgegangen werden, wenn die nachfolgenden Kriterien mehrheitlich zutreffen:
- eine Kopie der Gewerbeanzeige (diese darf spätestens zum 04. Dezember 1999 erfolgt sein und muss einen Bereich des Güterkraftverkehrs abdecken)
- bei im Handelsregister eingetragenen Unternehmen ein aktueller Handelsregisterauszug
- eine eidesstattliche Erklärung, in der der Antragsteller unter Angabe von Vor- und Zunamen, Geburtsdatum sowie Geburtsort versichert, das jeweilige Unternehmen in der betreffenden Zeit ununterbrochen geleitet und keinen unerlaubten Güterkraftverkehr durchgeführt zu haben
- Unterlagen, die die bisherige rechtmäßige Durchführung erlaubnispflichtigen Güterkraftverkehrs belegen (z.B. Kopien einer Erlaubnis für den allgemeinen Güterkraftverkehr oder einer EG-Lizenz).
Besonderheit: Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 können Personen von der Fachkundeprüfung befreit werden, die ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 bis 3,5 t im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, die gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen geleitet haben. Von dieser Möglichkeit kann bis zu einer endgültigen Übergangsregelung im nationalen Recht zugunsten der betreffenden Unternehmer Gebrauch gemacht werden.
Diejenigen, die diese Voraussetzungen einer zehnjährigen leitenden Tätigkeit nachweisen können, haben de Möglichkeit sich an die für das Unternehmen zuständige Verkehrsbehörde zu wenden.
Können die vorgenannten Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Übersicht Verkehrsbehörden
Zuständig für die Erteilung der Erlaubnisse sind die unteren Verkehrsbehörden.
Kreis Gütersloh
Abteilung 2.2 - Straßenverkehr
33324 Gütersloh
Postanschrift:
Kreis Gütersloh, 33324 Gütersloh, Herzebrocker Straße 140
Telefon: 05241 85-1273
Abteilung 2.2 - Straßenverkehr
33324 Gütersloh
Postanschrift:
Kreis Gütersloh, 33324 Gütersloh, Herzebrocker Straße 140
Telefon: 05241 85-1273
Kreis Paderborn
Der Landrat
Amt 69 – Kreisstraßenbauamt, Außenstelle Alte Schanze - Entsorgungszentrum,
33106 Paderborn
Telefon: 05251 308-3699
Der Landrat
Amt 69 – Kreisstraßenbauamt, Außenstelle Alte Schanze - Entsorgungszentrum,
33106 Paderborn
Telefon: 05251 308-3699
Straßenverkehrsbehörde Landkreis Höxter
Moltkestr. 12
37671 Höxter
Tel.: 05271-965-1209
Moltkestr. 12
37671 Höxter
Tel.: 05271-965-1209
Stadt Bielefeld
Die Oberbürgermeisterin
Straßenverkehrsbehörde
August-Bebel-Str. 92
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 51-3813
Die Oberbürgermeisterin
Straßenverkehrsbehörde
August-Bebel-Str. 92
33602 Bielefeld
Telefon: 0521 51-3813
Kreis Herford
Der Landrat
Straßenverkehr, Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Elsestr. 225
32278 Kirchlengern
Telefon: 05223 9883
Der Landrat
Straßenverkehr, Allgemeine Verkehrsangelegenheiten
Elsestr. 225
32278 Kirchlengern
Telefon: 05223 9883
Kreis Minden-Lübbecke
Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Portastr. 21
32423 Minden
Telefon: Telefon: 0571 80729000
Der Landrat
Straßenverkehrsamt
Portastr. 21
32423 Minden
Telefon: Telefon: 0571 80729000
