Prüfungen im Verkehrsgewerbe
Merkblatt Voraussetzungen für die Erteilung einer Transporterlaubnis
Voraussetzungen für die Erteilung einer Transporterlaubnis
Das Straßenverkehrsamt erteilt dem Unternehmer die Erlaubnis für die Dauer bis zu zehn Jahren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügt
- Die Niederlassung muss über Räume verfügen, in denen der Unternehmer wichtige Unter-nehmens-, Buchführungs- und Personalunterlagen als auch Dokumente über Lenk- und Ruhezeiten sowie sonstige verbindlich vorgeschriebene Unterlagen vorhalten kann.
Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Betriebes
- Zum Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unternehmens ist es u. a. erforderlich, dass das Eigenkapital und die Reserven des Unternehmens bei Fahrzeugen von mehr als 3,5 t zulässiger Gesamtmasse nicht weniger als 9.000 Euro für das erste Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere Fahrzeug betragen. Wenn ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr Fahrzeuge eingesetzt werden, ist für das erste Fahrzeug 1.800 Euro und 900 Euro für jedes weitere Fahrzeug erforderlich.
Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter
- Der Unternehmer und der Verkehrsleiter muss zuverlässig sein. Es dürfen keine Tatsachen vorliegen, dass
- bei der Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder
- bei dem Betrieb des Unternehmens die Allgemeinheit geschädigt wird.
- Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt der Unternehmer und der Verkehrsleiter in der Regel nicht, wenn er wegen eines schwersten Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Anhang IV. der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009
- rechtskräftig verurteilt worden sind oder
- ein gegen den Betroffenen ergangener Bußgeldbescheid unanfechtbar geworden ist.
- Darüber hinaus können der Unternehmer und der Verkehrsleiter insbesondere dann unzuverlässig sein, wenn sie rechtskräftig verurteilt worden sind.
- wegen eines Verstoßes gegen Gemeinschaftsvorschriften im Sinne des Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
- wegen eines schweren Verstoßes gegen Strafvorschriften oder
- wegen eines schweren Verstoßes gegen
- Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes oder der auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsverordnungen,
- Arbeits- oder sozialrechtliche Pflichten,
- Vorschriften, die im Interesse der Verkehrs-, Betriebs- oder Lebensmittelsicherheit erlassen wurden, insbesondere gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung oder der Straßenverkehrszulassungsordnung,
- die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben,
- § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965,
- umweltschützende Vorschriften des Abfall- und Immissionsschutzrechts oder gegen g) Vorgaben des Handels- und Insolvenzrechts.
Zum Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers und der Verkehrsleiter sind dem Straßenverkehrsamt verschiedene Dokumente vorzulegen (u. a. polizeiliches Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister usw.)
Nachweis der fachlichen Eignung des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person = Verkehrsleiter
Können die Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich.
Der Nachweis der Fachlichen Eignung kann erbracht werden durch:
Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Prüfungsvorbereitung
Die Teilnahme an der Prüfung macht eine eingehende fachliche Vorbereitung erforderlich. Art und Umfang der Vorbereitung sind Ihnen freigestellt!
Literatur zur Prüfungsvorbereitung finden Sie in den bekannten Suchmaschinen unter der Stichwortsuche „Literatur Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“
Suchmaschine Schulungsanbieter
Hinweis: Zur Vorbereitung auf die Fachkundeprüfung, finden Sie einen Orientierungsrahmen mit den Inhalten und Rechtsquellen der Prüfungssachgebiete auf unserer Internetseite: https://www.ostwestfalen.ihk.de/pruefung/sach-und-fachkundepruefungen-und-unterrichtung/pruefungen-im-verkehrsgewerbe/gueterkraftverkehr/
Anmeldung/Einladung zur Prüfung
Prüfungstermine werden unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften nach Bedarf, d. h. bei ausreichender Anzahl von Anmeldungen, festgesetzt. Prüfungsinteressenten sollten sich daher frühzeitig bei der Industrie- und Handelskammer nach dem nächsten Prüfungstermin erkundigen. Die Abnahme der Prüfung erfolgt bei der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfling seinen Wohnsitz hat. Unsere Kammer prüft Bewerber aus Ostwestfalen. Sind Sie Prüfungsbewerber aus einer anderen Region, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung Ihrer regionalen Industrie- und Handelskammer, um zur Prüfung eingeladen werden zu können.
Die Einladung zur Prüfung erfolgt nach der Online-Anmeldung. Anmeldungen zur Prüfung können berücksichtigt werden, wenn diese spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn der Kammer vorliegen. Die Online-Anmeldung finden Sie auf unserer Internetseite www.oswestfalen.ihk.de unter Prüfung / Sach- und Fachkundeprüfungen und Unterrichtungen / Prüfungen im Verkehrsgewerbe / Güterkraftverkehr. Über folgenden QR-Code gelangen Sie direkt zu unserer Online-Anmeldung.
Gleichwertige Abschlussprüfungen
Als Fachkundenachweis für den Güterkraftverkehr gelten die folgenden Abschlussprüfungen, wenn die Ausbildung vor dem 4.12.2011 begonnen worden ist:
- Abschlussprüfung zum Kaufmann/zur Kauffrau im Eisenbahn- und Straßenpersonenverkehr, Schwerpunkt: Güterkraftverkehr,
- Abschlussprüfung zum Speditionskaufmann/zur Speditionskauffrau,
- Abschlussprüfung zur Fortbildung zum Verkehrsfachwirt/zur Verkehrsfachwirtin,
- Abschlussprüfung als Diplom-Betriebswirt/-in im Ausbildungsbereich Wirtschaft, Fachrichtung Spedition der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Abschlussprüfung zum Bachelor of Arts, Studiengang Betriebswirtschaftslehre/Spedition, Transport und Logistik der Berufsakademien Lörrach und Mannheim,
- Abschlussprüfung als Diplombetriebswirt/-in im Fachbereich Wirtschaft I, Studiengang Verkehrswirtschaft und Logistik, Fachrichtung Güterverkehr der Fachhochschule Heilbronn,
- Abschlussprüfung zum Bachelor Arts, Studiengang Verkehrsbetriebswirtschaft und Logistik, Vertiefungsrichtung Verkehrslogistik der Hochschule Heilbronn.
Die IHK, in deren Zuständigkeitsbereich der Inhaber dieser anerkannten Abschlüsse seinen Wohnsitz hat, stellt auf Antrag einen gleichwertigen Fachkundenachweis aus. Eine Umschreibung einer anerkannten Abschlussprüfung in einen Fachkundenachweis kostet 54,00 €. Den Antrag auf Umschreibung finden Sie im Internet unter: https://eoa2.bildung1.gfi.ihk.de/kammer/bielefeld/anmeldung/LTG
Anerkennung einer leitenden Tätigkeit
Die fachliche Eignung beim Einsatz von Fahrzeugen über 3,5 t zulässiger Gesamtmassekann auch durch eine mindestens zehnjährige leitende Tätigkeit in einem Unternehmen, das Güterkraftverkehr betreibt, nachgewiesen werden. Diese Tätigkeit muss die zur Unternehmensführung erforderlichen Kenntnisse vermittelt haben und die Tätigkeit muss in dem Zeitraum von zehn Jahren vor dem 4. Dezember 2009 ohne Unterbrechung in einem oder mehreren Mitgliedstaaten der EU ausgeübt worden sein.
Sie ist der Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Bewerber seinen Wohnsitz hat, durch schriftliche Arbeitszeugnisse oder bei selbstständiger Tätigkeit durch eine Gewerbeanmeldung zu belegen. Vom Bewerber werden aussagefähige Unterlagen gefordert, aus denen hervorgeht, dass der Bewerber durch seine Tätigkeit über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügt, die sich aus § 4 der Berufszugangsverordnung (Prüfungssachgebiete) ergeben. Reichen die Unterlagen zum Nachweis der fachlichen Kenntnisse nicht aus, so kann die Kammer mit dem Bewerber ein ergänzendes Beurteilungsgespräch führen.
Hinweis:
Eine leitende Tätigkeit in einem Werkverkehr betreibenden Unternehmen genügt nicht den Anforderungen des § 8 GBZugV i.V.m. Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. Eine Befreiung von der Prüfung kommt laut Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mithin nicht in Betracht. (Schreiben vom Sommer 2014)
Besonderheit: Aufgrund von Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 können Personen von der Fachkundeprüfung befreit werden, die ausschließlich Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von 2,5 bis 3,5 t im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einsetzen, die gegenüber der Genehmigungsbehörde nachweisen können, dass sie in dem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 20. August 2022 ohne Unterbrechung ein Unternehmen geleitet haben. Von dieser Möglichkeit kann bis zu einer endgültigen Übergangs-regelung im nationalen Recht zugunsten der betreffenden Unternehmer Gebrauch gemacht werden.
Nachweis der fachlichen Eignung durch eine Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr
Können die vorgenannten Nachweise nicht erbracht werden, so ist die Ablegung einer Prüfung bei der Industrie- und Handelskammer erforderlich.
