Merkblatt für Feuerungsanlagen

Für wen gilt die Verordnung?
Seit 2019 gilt die Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) in Kraft. Unter diese fallen, grob gesagt, Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis unter 50 MW. Allerdings gibt es zahlreiche Ausnahmetatbestände. Beispielsweise sind Spezialfeuerungen ausgeschlossen. Diese sind in einer langen Liste in der Verordnung nachzulesen. Anlagen, die eine Feuerungswärmeleistung kleiner 1 MW haben, fallen in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV, wenn es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt. Äußerst wichtig für viele Unternehmen: Auch Notstromaggregate unterliegen der Verordnung! Einen breiten Raum nehmen in der Verordnung Grenzwerte für alle möglichen Brennstoffe, zum Teil unterschiedlich für Neuanlagen und bestehende Anlagen ein.
Überwachung und Messung durch den Schornsteinfeger
In die Zuständigkeit der Schornsteinfeger fallen Anlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe unter 10 MW Feuerungswärmeleistung. Diese Anlagen können auch von einer nach § 29 b Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) zugelassenen Messstelle überwacht werden. Betreiber dieser Anlagen haben also die Wahlmöglichkeit zwischen Schornsteinfeger oder Messstelle. Anlagen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 10 MW werden ausschließlich durch Messstellen überwacht. Anlagen für feste Brennstoffe sind unabhängig von der Feuerungswärmeleistung durch zugelassene Messstellen zu überwachen. Bestehende Feuerungsanlagen mussten spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Verordnung, also bis zum 20.06.2022, die Einhaltung der Anforderungen nachweisen. Ab dem 01.01.2025 werden bestehende Feuerungsanlagen alle drei Jahre überwacht. Bei neuen Anlagen muss die erste Überwachung spätestens vier Monate nach Inbetriebnahme erfolgen und dann weiter im Dreijahresrhythmus.
Bei der Nutzung von Feuerungsanlagen sind eine Vielzahl von Betreiberpflichten und Fristen zu beachten. Deswegen ist es außerordentlich wichtig, in einem ersten Schritt zu prüfen, ob man als Anlagenbetreiber überhaupt in den Anwendungsbereich der 44. BImSchV fällt. Zur Beantwortung dieser Frage verabschiedete der Umweltausschuss ein Merkblatt (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 136 KB), das eine erste grobe (und mehr kann es nicht sein) Orientierung gibt. Im Zweifelsfall sollte immer die Hilfe kompetenter Stellen (Ingenieurbüros, Behörden) gesucht werden. Seitens der Schornsteinfeger werden alle von ihnen überwachten Anlagen auf die neue Verordnung hingewiesen.