Planfeststellungsverfahren


Die IHK, als Träger öffentlicher Belange, wird zur Stellungnahme aufgefordert. Sie vertritt die gesamtwirtschaftlichen Belange im Verfahren und kann Bedenken und Anregungen für den späteren Abwägungsprozess der Feststellungsbehörde vorbringen.
Die Planfeststellungsunterlagen werden im Internet von der Anhörungsbehörde dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) bereitgestellt.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes, streng formalisiertes Genehmigungsverfahren. Hier wird eine über die Zulässigkeit von zum Beispiel einer Straßenbaumaßnahme umfassend entschieden. Bereits in der Vorbereitung soll die Vereinbarkeit des Vorhabens mit allen von diesem berührten öffentlichen und privaten Belangen überprüft werden.
Geregelt ist es in den Paragraphen 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz sowie teilweise in Fachgesetzen (zum Beispiel im Bundesfernstraßengesetz). Das Verfahren beinhaltet ein gesondertes Anhörungsverfahren, in dem auch die Industrie- und Handelskammer (IHK) beteiligt wird, und endet mit einem Planfeststellungsbeschluss. Dieser ist ein Verwaltungsakt, der ohne vorheriges Widerspruchsverfahren mit der Anfechtungsklage angegriffen werden kann.
Der Planfeststellungsbeschluss hat Konzentrationswirkung: Er umfasst und ersetzt alle eventuell erforderlichen Einzelgenehmigungen, Zustimmungen und Erlaubnisse für das festgestellte Vorhaben. Außerdem kann der Planfeststellungsbeschluss enteignungsrechtliche Vorwirkung haben. Das heißt, der festgestellte Plan ist für ein etwaiges nachfolgendes Enteignungsverfahren bindend. Der Planfeststellungsbeschluss ist dem Träger des Vorhabens, den bekannten Betroffenen und denjenigen, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zuzustellen. Falls außer an den Träger des Vorhabens mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind, kann die Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. In jedem Fall ist eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen zwei Wochen auszulegen; Ort und Zeit der Auslegung sind ortsüblich bekannt zu machen.

Wann sind Unternehmen betroffen?

Einwendungen kann nur derjenige erheben, dessen eigene Belange berührt werden. Unter Belang versteht man jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher (auch privatrechtlicher), wirtschaftlicher oder ideeller Natur z.B:
  • das Interesse des Eigentümers oder des Inhabers eines dinglichen Rechts an einem Grundstück, das für das Vorhaben in Anspruch genommen werden soll,
  • das Interesse des privaten oder öffentlichen Eigentümers eines Grundstücks oder eines sonst an einem Grundstück Berechtigten daran, in der Grundstücksnutzung von nachteiligen Wirkungen des beabsichtigten Vorhabens (auch wenn mit der Planfeststellung keine enteignungsrechtlichen Vorwirkungen verbunden sind) verschont zu bleiben oder dadurch einen Wertverlust des Grundstücks oder des Rechts zu erleiden,
  • Interessen des Mieters aufgrund von Auswirkungen auf die Wohnung,
  • Interessen im Hinblick auf Lärmimmissionen,
  • das Interesse, von Kosten, Aufwendungen und ähnlichem - die sich mehr oder weniger zwangsläufig als Folge des geplanten Vorhabens ergeben werden - verschont zu bleiben.

Wie sollen sich Unternehmer verhalten?

Hat ein Unternehmer von einem Planfeststellungsverfahren Kenntnis erlangt, sollte er sich genau über das Vorhaben informieren. Zum Beispiel durch die Einsichtnahme in die Planungsunterlagen (bei der Gemeinde oder bei der IHK). Ist der Unternehmer betroffen und möchte Einwendungen vorbringen, muss er die Fristen einhalten. Der Erörterungstermin sollte in jedem Fall wahrgenommen werden.

Wie kann ein Unternehmer sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss wehren?

Der Betroffene kann ohne vorheriges Widerspruchsverfahren Anfechtungsklage beim zuständigen Gericht erheben. Allerdings kann der Bürger zur Unterstützung seiner Klage nur solche Einwendungen vorbringen, die im formellen Anhörungsverfahren und innerhalb der Einwendungsfrist bereits eingebracht wurden. Verfristete Einwendungen sind präkludier. Das heißt, sie können nicht im Klageverfahren berücksichtigt werden. Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Straßenbaumaßnahme hat keine aufschiebende Wirkung (§ 17 Abs. 6 a Satz 1 Bundesfernstraßengesetz).

Was bedeutet Bestandskraft in Bezug auf den Planfeststellungsbeschluss und wie wirkt sich die Bestandskraft aus?

Der Planfeststellungsbeschluss wird als Verwaltungsakt nach ungestörtem Ablauf der Rechtsmittelfrist (also der Frist innerhalb derer die Erhebung der Anfechtungsklage möglich ist) bestandskräftig. Das heißt, er ist dann unanfechtbar und verbindlich. Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung von Anlagen oder auf Unterlassung der Benutzung sind dann ausgeschlossen.