Planfeststellungsverfahren


Die IHK, als Träger öffentlicher Belange, wird zur Stellungnahme aufgefordert. Sie vertritt die gesamtwirtschaftlichen Belange im Verfahren und kann Bedenken und Anregungen für den späteren Abwägungsprozess der Feststellungsbehörde vorbringen.
Die Planfeststellungsunterlagen werden im Internet von der Anhörungsbehörde dem Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) bereitgestellt.

Was ist ein Planfeststellungsverfahren?

Das Planfeststellungsverfahren ist ein besonderes Verwaltungsverfahren zur Zulassung bestimmter Infrastrukturvorhaben, zum Beispiel beim Bau oder bei der wesentlichen Änderung von Verkehrswegen. Im Verfahren werden die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange ermittelt und gegeneinander abgewogen.
Die allgemeinen Regelungen zum Planfeststellungsverfahren finden sich in den §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Daneben enthalten die jeweiligen Fachgesetze besondere Vorschriften. Für Bundesfernstraßen gelten insbesondere die §§ 17 ff. Bundesfernstraßengesetz (FStrG).
Im Rahmen der Beteiligung können Betroffene einschließlich der Träger öffentlicher Belange Einwendungen erheben, beziehungsweise Stellungnahmen abgeben. Die für das konkrete Verfahren bekannt gemachten Fristen und Vorgaben sind dabei zu beachten. § 73 VwVfG sieht hierfür grundsätzlich die elektronische Abgabe vor; ist diese im Einzelfall nicht zumutbar, ist auf Verlangen eine andere Zugangsmöglichkeit bereitzustellen.
Das Planfeststellungsverfahren endet grundsätzlich mit dem Planfeststellungsbeschluss. Darin entscheidet die Planfeststellungsbehörde insbesondere über die Einwendungen und Stellungnahmen, über die zuvor keine Einigung erzielt worden ist.

Welche Wirkung hat der Planfeststellungsbeschluss?

Der Planfeststellungsbeschluss entfaltet grundsätzlich Konzentrationswirkung. Nach § 75 Abs. 1 VwVfG sind neben der Planfeststellung andere behördliche Entscheidungen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen und Zustimmungen, grundsätzlich nicht erforderlich. Zugleich werden die öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Vorhabenträger und den durch den Plan Betroffenen rechtsgestaltend geregelt.
Bei bestimmten Vorhaben kann der Planfeststellungsbeschluss außerdem enteignungsrechtliche Vorwirkung entfalten. Bei Bundesfernstraßen ergibt sich dies insbesondere aus § 19 FStrG. Der festgestellte oder genehmigte Plan ist einem etwaigen Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.
Der Planfeststellungsbeschluss wird nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften bekannt gemacht beziehungsweise zugestellt und zur Einsicht bereitgestellt. Bei Bundesfernstraßen erlaubt § 17b Abs. 3 FStrG insbesondere eine Veröffentlichung der Entscheidung mit Rechtsbehelfsbelehrung und festgestelltem Plan für zwei Wochen auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde.

Wann können Unternehmen betroffen sein?

Unternehmen sollten prüfen, ob durch ein geplantes Vorhaben eigene rechtlich oder wirtschaftlich schutzwürdige Belange berührt werden. Je nach Vorhaben können beispielsweise folgende Interessen betroffen sein:
  • Eigentum oder sonstige Rechte an Grundstücken und Betriebsflächen,
  • bestehende Nutzungs- und Entwicklungsmöglichkeiten von Betriebsstandorten,
  • Beeinträchtigungen durch Lärm oder andere Immissionen,
    Erreichbarkeit und verkehrliche Anbindung von Betriebsstandorten,
  • Auswirkungen auf Grundstücke, Gebäude oder betriebliche Anlagen,
  • zusätzliche Aufwendungen oder sonstige unmittelbare Auswirkungen des Vorhabens auf den Betrieb.
Ob eine rechtlich relevante Betroffenheit vorliegt, hängt vom jeweiligen Einzelfall und vom konkreten Vorhaben ab.

Wie sollten sich betroffene Unternehmen verhalten?

Unternehmen sollten sich möglichst frühzeitig über das geplante Vorhaben und dessen mögliche Auswirkungen auf ihren Betrieb informieren. Maßgeblich sind insbesondere die von der zuständigen Behörde veröffentlichten Planunterlagen und die jeweilige öffentliche Bekanntmachung.
Wer eigene Belange betroffen sieht, sollte insbesondere die
  • Planunterlagen sorgfältig prüfen,
  • mögliche Auswirkungen auf den eigenen Betrieb konkret benennen und möglichst nachvollziehbar darstellen,
  • die in der Bekanntmachung genannten Einwendungs- beziehungsweise Stellungnahmefristen beachten und
  • Einwendungen beziehungsweise Stellungnahmen an die in der Bekanntmachung bezeichnete Stelle richten.
Nach § 73 VwVfG können Einwendungen beziehungsweise Stellungnahmen nach Ablauf der Einwendungsfrist im Verwaltungsverfahren ausgeschlossen sein, soweit sie nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Für Fachplanungen können ergänzende oder abweichende Regelungen gelten.
Ein Erörterungstermin findet nicht zwingend statt. Für Bundesfernstraßen kann die Anhörungsbehörde beispielsweise nach § 17a Abs. 5 FStrG auf eine Erörterung verzichten. Findet ein Erörterungstermin statt, sollten betroffene Unternehmen prüfen, ob eine Teilnahme zur Erläuterung ihrer Belange sinnvoll ist.

Wie kann sich ein Unternehmen gegen einen Planfeststellungsbeschluss wehren?

Gegen einen Planfeststellungsbeschluss kann gerichtlicher Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. Welcher Rechtsbehelf zulässig ist, welches Gericht zuständig ist und welche Fristen gelten, richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung sowie nach dem für das jeweilige Vorhaben maßgeblichen Fachgesetz.
Für bestimmte Bundesfernstraßenvorhaben enthält beispielsweise§ 17e FStrG besondere Regelungen zu Rechtsbehelfen. Hierzu zählt unter anderem eine besondere Regelung für Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Aufgrund der Bedeutung von Rechtsbehelfs- und Begründungsfristen sollten betroffene Unternehmen die Rechtsbehelfsbelehrung des konkreten Planfeststellungsbeschlusses beachten und bei Bedarf frühzeitig rechtlichen Rat einholen.

Was bedeutet die Unanfechtbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses?

Wird ein Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar, entfaltet er weitreichende Rechtswirkungen. Nach § 75 Abs. 4 VwVfG sind dann insbesondere Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlagen oder auf Unterlassung ihrer Benutzung grundsätzlich ausgeschlossen.
Treten erst nach Unanfechtbarkeit des Plans nicht voraussehbare nachteilige Wirkungen auf Rechte eines Betroffenen auf, sieht § 75 Abs. 4 VwVfG unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin Möglichkeiten vor, Schutzvorkehrungen beziehungsweise eine angemessene Entschädigung zu verlangen. Für solche Ansprüche enthält § 75 Abs. 5 VwVfG besondere Fristen.

Was kann die IHK für Unternehmen tun?

Die IHK bringt die gesamtwirtschaftlichen Belange der regionalen Wirtschaft in Planfeststellungsverfahren ein, soweit sie beteiligt wird. Hinweise betroffener Unternehmen können dabei helfen, konkrete wirtschaftliche Auswirkungen eines Vorhabens frühzeitig zu erkennen und in die Stellungnahme der IHK einzubeziehen.
Wichtig: Eine Stellungnahme der IHK ersetzt nicht die Wahrnehmung eigener Rechte durch ein unmittelbar betroffenes Unternehmen. Unternehmen sollten daher ihre individuellen Belange innerhalb der maßgeblichen Fristen selbst gegenüber der zuständigen Behörde geltend machen.