Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vereinfachen vielen Unternehmern das Geschäftsleben. Hiermit lassen sich einseitig einheitliche Vertragsbedingungen mit Kunden regeln. Ansonsten müssten die Bedingungen für jeden der zahlreichen Verträge einzeln erstellt werden. AGB bieten die Möglichkeit von gesetzlichen Regelungen abzuweichen und Gesetzeslücken zu schließen. Da eine Vertragspartei an der Vertragsgestaltung nicht teilnimmt, stellen die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) strenge Anforderungen auf. Ein besonderer Schutz kommt dabei Verbrauchern zu, da sie nicht immer mit den Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs vertraut sind. Hiermit beschäftigt sich dieser Artikel.  

Wann AGB sinnvoll sind

Es gibt umfangreiche gesetzliche Regelungen, sodass die Verwendung von AGB  nicht nötig ist. Wegen der oben genannten Vorteile bietet sie sich an, wenn man
  • häufig wiederkehrend
  • zahlreiche
  • gleichartige Verträge
abschließt (z.B. Kaufverträge im Einzel- bzw. Onlinehandel). Damit können Regelungen getroffen werden, die für jeden Vertrag gelten (z.B. Fälligkeit der Zahlung, Liefertermin, Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung, Haftungsbeschränkungen). Darüber hinausgehende Vereinbarungen werden im individuellen Vertragsteil gesondert aufgeführt.

Wann AGB vorliegen

Wann eine Vertragsklausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist, richtet sich nach den Kriterien des § 305 Absatz 1 BGB. Danach sind Allgemeine Geschäftsgebindungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Dabei ist jede Regelung des Vertrags einzeln zu betrachten.
Vorformuliert ist eine Klausel, wenn sie nicht individuell zwischen den Vertragspartnern ausgehandelt wurde. Als Aushandeln genügt es nicht, nur über die Bedeutung und Reichweite der Regelung zu informieren, einen Lückentext auszufüllen oder zwischen verschiedenen ausformulierten Klauseln zu wählen.
Das Merkmal für eine Vielzahl von Verträgen meint die Absicht, die Klausel für mindestens drei Verträge zu verwenden. Da die Absicht genügt, handelt es sich schon bei der ersten Verwendung um eine AGB. Benutzt man von Dritten aufgestellte Vertragsbedingungen (z.B. VOB, Standard-Mietvertragsformulare), so muss man selbst keine mehrfache Verwendungsabsicht haben, da die Muster für eine mehrfache Verwendung erstellt wurden.
Dass der Verwender die Vertragsklausel stellt, bedeutet, eine Vertragspartei gibt sie einseitig vor.

Wie AGB Vertragsbestandteil werden

Damit sich der Verwender auf eine AGB-Klausel berufen kann, muss sie wirksam in den Vertrag einbezogen worden sein. Hierfür ist erforderlich, dass der Verwender bei Vertragsschluss ausdrücklich auf die AGB hinweist. Der Hinweis kann mündlich oder schriftlich (z.B. Hinweis auf Vorderseite zu AGB auf der Rückseite) erfolgen. Ist er nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich (z.B. bei Automaten, Schließfächern oder Geschäften des Massenverkehrs), reicht ein deutlich sichtbarer Aushang am Ort des Vertragssschlusses.
Der Hinweis muss bei Vertragsschluss vorliegen. Dafür empfehlen sich das Angebotsschreiben, der Bestellschein, die Bestellmake eines Online-Shops spätestens aber das Vertragsformular. Ein Hinweis auf Dokumenten, die erst nach Vertragsschluss ausgehändigt werden (z.B. Rechnungen, Quittungen, Lieferscheine oder Auftragsbestätigungen) genügt nicht.
Der Verwender muss dem Vertragspartner die Möglichkeit verschaffen, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu erlangen. Der Text der AGB muss bereit liegen (z.B. Verlinkung auf AGB im Online-Shop, Hinterlegen an Kasse). Der Vertragspartner muss die AGB nicht tatsächlich gelesen haben. Die Möglichkeit dazu genügt. Es ist ihm jedoch in zumutbarer Weise möglich zu machen. Die AGB müssen daher für einen Durchschnittskunden mühelos lesbar (Schriftart, -größe, Zeilenabstand), übersichtlich (nicht übermäßig lang) und verständlich sein.
Die andere Vertragspartei muss mit der Einbeziehung der AGB einverstanden sein. Dafür genügt es bereits, wenn die obigen Voraussetzungen erfüllt sind und der Vertrag geschlossen wird.
Sollen nach Vertragsschluss AGB aufgenommen bzw. geändert werden, ist der Vertrag hierfür zu ändern. Dabei muss eine Kündigungsvereinbarung aufgenommen werden, falls eine Partei der Vertragsänderung nicht zustimmt.

Inhaltliche Anforderungen an AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen den Vertragspartner nicht unangemessen benachteiligen. Der Verwender darf nicht einseitig auf Kosten der anderen Vertragspartei dessen schwächere Position zu seinem Vorteil ausnutzen. Insbesondere die §§ 307 ff. BGB stellen daher strenge Anforderungen an den Inhalt.
  • Der Verwender ist verpflichtet die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in den AGB möglichst klar, einfach und präzise zu formulieren.
  • Vertragsklauseln dürfen auch nicht mehrdeutig sein.
  • Die §§ 308 und 309 BGB verbieten bestimmte, dort aufgezählte Regelungen.
  • § 307 BGB weitet den Schutz des Vertragspartners auf weitere Konstellationen aus. 
Die Rechsprechung hierzu ist sehr umfangreich und komplex.

Folgen bei Rechtsverstößen

Wurden die gesetzlichen Regelungen zur Einbeziehung und zum Inhalt nicht beachtet, bleibt zwar der Vertrag in der Regel bestehen, die einzelne AGB-Klausel ist jedoch unwirksam. Sie bleibt nicht bis zum zulässigen Maß wirksam, um den Verwender davon abzuschrecken besonders benachteiligende AGB in der Hoffnung zu stellen, der Vertragspartner gehe von ihrer Wirksamkeit aus. Wurde z.B. die Haftung vollends ausgeschlossen, obwohl dies für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht möglich ist (§ 309 Nr. 7 BGB), verbleibt kein Haftungsausschluss für leichte Fahrlässigkeit. An die Stelle der unwirksamen Vertragsbedingung tritt die Regelung im Gesetz.
Die Verwendung (oder Empfehlung) von AGB, die mit den gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, kann wettbewerbsrechtliche Abmahungen und Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz nach sich ziehen.

Der Weg zu den eigenen AGB

Aus den Ausführungen ist ersichtilich, dass es bei der Aufstellung von AGB vieles zu beachten gibt. AGB müssen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und auf das konkrete Unternehmen zugeschnitten sein.
Das Kopieren fremder AGB ist keine Lösung. Zum einen besteht die Gefahr, dass unzulässige oder für das eigene Unternehmen ungeeignete Klauseln kopiert werden. Zum anderen verstößt man gegen Urheberrechte, was Abmahnungen und hohe Kosten nach sich ziehen kann. Auch bei Muster-AGB ist Vorsicht geboten. Wir empfehlen, sich für die Erstellung der eigenen AGB Rat bei einem Rechtsanwalt einzuholen.   

Besonderheiten zwischen Unternehmern

Bei Unternehmern geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie über mehr Erfahrung mit Verträgen verfügen und somit weniger Schutz als Verbraucher benötigen. Zwischen Unternehmern soll eine höhere Flexibilität und Gestaltungsfreiheit möglich sein.
Damit AGB Vertragsbestandteil werden, ist kein ausdrücklicher Hinweis darauf und kein unaufgefordertes Zusenden der Klauseln nötig. Es genügt, wenn die Absicht, AGB in den Vertrag aufzunehmen, erkennbar ist. Für einen guten Start in eine vertrauensvolle Zusammenarbeit ist ein Hinweis auf die AGB jedoch anzuraten.
Auch die inhaltlichen Anforderungen sind niedriger. Ob eine Klausel unangemessen benachteiligt, ist immer durch eine Abwägung der Interessen der Vertragsparteien zu beurteilen. Die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB geben hierfür zwar Anhaltspunkte, gelten jedoch nicht direkt. 
Bei Unternehmern kann es dazu kommen, dass beide Vertragsparteien auf ihre AGB verweisen, diese jedoch sich widersprechende Regelungen enthalten. In diesem Fall werden nur die übereinstimmenden AGB-Klauseln Vertragsbestandteil. Im Übrigen greifen dann die gesetzlichen Regelungen.
Tipps für den Onlinehandel: In der Bestellmaske kann oberhalb des Bestellbuttons gut erkennbar auf die AGB verlinkt werden. Der Link ist auch durch den Download eines Pdf-Dokuments oder eine mindestens sechszeilige Scrollbox ersetzbar. Es ist in jedem Fall auf die Lesbarkeit zu achten. Des Weiteren muss die Möglichkeit zum Herunterladen der AGB oder ein technischer Hinweis zu Speichermöglichkeiten gegeben werden. Rechtssicherkeit gewährt ein Feld in der Bestellmaske, in dem die Zustimmung zu den AGB verlangt wird.