Vorsicht Formularfalle!

Achtung! Aktuell versuchen unseriöse Unternehmen wieder verstärkt die Hektik des unternehmerischen Alltags auszunutzen, und versenden Formulare “mit der Bitte um Korrektur” oder ähnliches. Besonders häufig: Das Versenden von Branchenbuch-Formularen, die den Eindruck erwecken, dass es sich lediglich um die Korrektur oder Ergänzung eines bereits bestehenden und veröffentlichten Branchenbucheintrages handelt. Im Kleingedruckten wird dabei versteckt, dass es sich um das Angebot eines kostenpflichtigen Branchenbucheintrages handelt.

Was sind Formularfallen?

Die Eintragung einer Firma im Handelsregister, eine Nennung in den „Gelben Seiten" oder die Einrichtung einer Internetseite nehmen viele betrügerische Unternehmen zum Anlass, dem Gewerbetreibenden amtlich wirkende Schreiben, „Offerten" oder „Rechnungen" für angebliche Eintragungen in oftmals tatsächlich nicht existierenden Registern zuzusenden.
Diese Formulare sind oft so gestaltet, dass sie auf den ersten Blick nicht von seriösen Schreiben, zum Beispiel des Amtsgerichts für die Eintragung im Handelsregister, zu unterscheiden sind. Häufig werden auch Vordrucke verwendet, die Ähnlichkeit mit Rechnungen für einen Eintrag in Telefonbüchern haben. Es treten darüber hinaus Scheinrechnungen für die Registrierung einer Internetseite oder einer Eintragung in einem Internet-Branchenverzeichnis auf. Auch Formulare, die von angeblichen Institutionen der Europäischen Union zu stammen scheinen, tauchen immer wieder auf. In den meisten Fällen lauten die Rechnungen über mehrere hundert, teilweise sogar über tausend Euro.
Eine weitere beliebte Methode ist es, Rechnungen für angebliche Anzeigenaufträge zu versenden. Dies betrifft vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit Anzeigen beispielsweise in Volkshochschulverzeichnissen, örtlichen Anzeigenblättern oder auf Stadtplänen geschaltet haben. Hier wird oft vorgetäuscht, dass es sich um einen Folgeauftrag desselben Verlages handelt.

Kein Vertrag, keine Zahlungsverpflichtung

Alle diese Formulare haben eins gemeinsam: Sie sind das Papier nicht wert, auf dem sie stehen. So handelt es sich bei entsprechenden Zahlungsaufforderungen rechtlich gesehen nicht um Rechnungen, denn der Empfänger hat mit dem Absender niemals einen Vertrag über die Erbringung einer Leistung geschlossen. Häufig hat der Absender auch keine Leistung erbracht. Daher werden im Kleingedruckten meist Begriffe wie „Offerte", „Leistungsofferte" oder ähnliches versteckt. Das Wort „Angebot" wird meistens vermieden, da es den Empfänger zu deutlich darauf hinweisen würde, dass es sich eben nicht um eine Rechnung handelt.
Der Empfänger einer solchen „Schein-Rechnung“ ist zu keiner Zahlung verpflichtet. Wurde trotzdem aus Versehen bereits Geld überwiesen, hat man einen Anspruch auf Erstattung, da die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte. Allerdings ist die Rechtsverfolgung schwierig. Denn viele Betrüger verbergen sich hinter Briefkastenfirmen oder ausländischen Adressen.

Wie schützt man sich vor Formularfallen?

1. Verdacht schöpfen und prüfen

Immer das Kleingedruckte lesen und den Absender prüfen, insbesondere "Rechnungen" die im Zusammenhang stehen mit
  • einer Eintragung beim Gewerbeamt oder im Handelsregister,
  • einer Eintragung in einem Telefonbuch, Branchen- oder Internetverzeichnis,
  • einem Anzeigenauftrag,
  • der Einrichtung einer Homepage,
  • der Anmeldung einer Marke oder eines Patents.
Von der amtlichen Aufmachung einer „Rechnung", hochtrabenden Bezeichnungen (zum Beispiel „Gewerbezentralregister", „Zentrale Registrierungsstelle" usw.) oder amtlichen Symbolen (Europaflagge, Bundesadler usw.) nicht täuschen lassen.
Keine „Korrekturabzüge" zurücksenden, wenn nicht eindeutig vorher ein Druckauftrag an den Absender erteilt wurde.
Vorsicht ist ebenfalls geboten, Anzeigen oder andere Aufträge bei Vertretern abzuschließen, die unangekündigt im Betrieb erscheinen oder sich auf ein angebliches Gespräch mit einem Mitarbeiter berufen, an dessen Namen sie sich aber nicht mehr erinnern können. Viele unseriöse Vertreter versuchen, Druck auszuüben. Oft werden Aufträge unterschrieben, nur um einen lästigen Vertreter loszuwerden. Anders als Verbraucher können Unternehmen solche Geschäfte nicht widerrufen!
Mitarbeiter, die Rechnungen entgegennehmen, zur Zahlung anweisen oder in sonstiger Weise bearbeiten, sollten ebenfalls diese Grundsätze beachten.

2. Nur wenn man sicher ist zahlen

Nur solche Rechnungen bezahlen, bei denen man sich sicher ist, dass dem Rechnungssteller das Geld tatsächlich zusteht. Achten Sie z.B. bei der IBAN auf das Empfängerland.

3. Bei Zweifeln

Sollten Zweifel über die Identität des Rechnungsstellers oder die Berechtigung der Forderung bestehen, steht die IHK gern für Fragen zur Verfügung.
Der Deutsche Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e.V. gibt regelmäßig Mitteilungen über aktuelle Formularfallen heraus.

Was ist zu tun, wenn die Falle zugeschnappt ist?

1. Auf keinen Fall Zahlungen veranlassen. Die Entgeltvereinbarungen in den AGBs sind nach dem Bundesgerichtshof in aller Regel unwirksam, so dass auch keine Zahlungspflicht entsteht.
2. Die "Rechnung" bzw. der "Vertrag" sollte umgehend angefochten, vorsorglich gekündigt und auch ein Rücktritt vom Vertrag erklärt werden. Der Zugang der Erklärung sollte durch Einschreiben und Rückschein erfolgen. Als Anfechtungsgrund sollte die arglistige Täuschung gemäß § 123 Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) genannt werden; dieser Anfechtungsgrund wird in der Rechtsprechung anerkannt. Eine Musterformulierung einer Anfechtung erhalten Sie bei der zuständigen IHK.
3. Bei bereits geleisteter Zahlung besteht die Möglichkeit, das Geld gemäß § 812 BGB zurückzufordern. Voraussetzung hierfür ist, dass die Erklärung wirksam angefochten wurde. Die Anfechtungsfrist beträgt in der Regel ein Jahr ab Zugang der Rechnung, § 124 BGB.
4. Es besteht auch die Möglichkeit, einen über das Bestehen des anfechtbaren Vertrags hinausgehenden Schaden geltend zu machen, soweit dieser tatsächlich entstanden ist.

Häufige Maschen

Rechnungsbetrug nach Handelsregistereintragung

Viele Unternehmen, die Eintragungen im Handelsregister vornehmen lassen, erhalten kurz darauf irreführende Rechnungen. Die Betrüger beschaffen sich die Adressen der Unternehmen aus den online einsehbaren Handelsregistereinträgen und verschicken Zahlungsaufforderungen über Beträge von 300 bis 1.200 EUR. Die Vorgehensweise ist fast immer gleich: Ein Unternehmensgründer lässt sein neues Unternehmen im Handelsregister eintragen oder eine bestehende Eintragung wird geändert. Wenige Tage später erhält das Unternehmen eine behördenähnliche Rechnung. Das Schreiben hat typische Merkmale von amtlichen Schreiben: Aktenzeichen, Landeswappen, behördentypische Schriftart. Um die Täuschung perfekt zu machen wird sogar das amtlich oft benutzte Umweltpapier verwendet und ein ausgefüllter Überweisungsträger beigefügt. Erst auf den zweiten Blick wird klar, dass es sich nicht um die Gebührenrechnung des Registergerichts, sondern um ein privates Angebot zur Eintragung in ein kostenpflichtiges Firmenadressverzeichnis handelt.
!Abwarten: Bezahlen müssen Sie nur die Rechnung Ihres Notars und die (echte) Abrechnung des Registergerichts für die Handelsregistereintragung. Die Registergerichte in Berlin und Brandenburg versenden die Abrechnungen über die Justizkasse. Die Justizkassen haben ihre Konten in der Regel bei Landesbanken oder der Deutschen Bundesbank. Diese Rechnungen kommen erst sehr spät.

„Gewerbeauskunftsverzeichnis“ und „Registereintragung“

In diesem Fall wird ein amtlich wirkendes Schreiben einer angeblichen „Registerstelle“ o. ä. übersandt, mit der Bitte, die angegebenen Daten zu prüfen und zu bestätigen, zu berichtigen oder die Umsatzsteueridentifikationsnummer einzutragen. Das Formular soll meist per Telefax kostenlos zurückgesandt werden. Erst aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot zur Eintragung in ein privates Adressverzeichnis handelt.
!Achtung, Telefonfalle In einer anderen Variante wird in Ihrem Unternehmen unaufgefordert angerufen und es werden Daten abgefragt. Das Gespräch wird aufgezeichnet und geschickt zusammengeschnitten. Mit diesem Gesprächsmitschnitt wird dann ein Vertrag behauptet.

Rechnungsbetrug - andere Fälle

In diesem Fall, wird durch Zusendung einer Rechnung vorgetäuscht, man hätte bereits einen Vertrag abgeschlossen oder eine Leistung erbracht (z. B. eine Domain reserviert). Nur aus dem Kleingedruckten ergibt sich, dass es sich um ein kostenpflichtiges Angebot handelt.
!Absender unbekannt: Prüfen Sie, ob der Absender aus dem Schreiben deutlich erkennbar ist. Wenn Sie weder eine Kontaktadresse, noch eine Telefonnummer finden, sollten Sie vorsichtig sein. Eine ausländische Faxnummer als einzige Kontaktmöglichkeit ist auf jeden Fall verdächtig.

Markenverlängerungen

Ein amtlich erscheinender Brief informiert darüber, dass die eigene angemeldete Marke oder das Patent demnächst abläuft. Hinter dem Schreiben steckt allerdings nicht das Patent- und Markenamt, sondern das Angebot eines privaten Dritten, die angemeldete Marke gegen eine hohe Bezahlung zu verlängern. Die Täuschung offenbart sich erst dann, wenn eine hohe Rechnung für die „Dienstleistung“ des Dritten im Briefkasten ist.

Zeitungsanzeigen und Regionalbroschüren

In diesen Fällen werden die Anzeigentexte der Unternehmen genutzt, die diese tatsächlich anderweitig schon einmal als Werbeanzeige veröffentlicht haben. Der flüchtige Leser erkennt seine eigene Anzeige wieder und glaubt, nur einen Korrekturabzug seines Verlages zu unterzeichnen, tatsächlich gibt er aber eine neue Anzeige bei einem Dritten in Auftrag. Häufig wird auch vorgetäuscht, dass die Anzeigenbroschüre von der Stadt oder Gemeinde sei.

Erstellung von Internetseiten

Im Stil von Haustürgeschäften werden Unternehmen angerufen oder am Firmensitz aufgesucht und die Erstellung einer Firmen-Website aufgedrängt. Nach einer kostenfreien Testphase wandelt sich der Vertrag in ein mehrjähriges Abo mit Kosten von mehr als 2.000 EUR für eine einfache „Baukastenwebseite“ um.
!Achtung: Gelegentlich behaupten diese „Vertreter“, dass Sie ein zweiwöchiges Widerrufsrecht hätten; dieses Rücktrittsrecht von Haustürgeschäften gilt aber tatsächlich nur für Verbraucher. Lassen Sie sich daher immer erst ein unverbindliches Angebot übersenden und unterzeichnen Sie nicht leichtfertig angeblich zu widerrufende Verträge. Lassen Sie sich mit kurzen Angebotsfristen nicht unter Druck setzen.

Was unternimmt die IHK gegen unseriöse Anbieter?

Die Industrie- und Handelskammern arbeiten mit dem Deutschen Schutzverband gegen Wirtschaftskriminalität e. V. (DSW) und dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) zusammen. Vorgelegte Beschwerden werden an den DSW weitergeleitet, der gerichtliche Schritte einleitet und ggf. Strafanzeige erstattet.
!Tipp: Unsere Mitgliedsunternehmen können uns Formularschreiben und fingierte Rechnungen zusenden. Wir prüfen die Schreiben und informieren über die weitere Vorgehensweise