Das öffentlich einsehbare Vermittlerregister

Das öffentliche Register für VermittlerInnen und BeraterInnen (im Folgenden nur noch Vermittler und Berater) der Versicherungs- und Finanzbranche pflegt die IHK. Die Zulassung der Eintragungspflichtigen kann hierdurch überprüft werden.

...für Versicherungsvermittler

Das Vermittlerregister wird von den örtlichen Industrie- und Handelskammern geführt. Die zentrale Steuerung erfolgt über den Deutschen Industrie- und Handelskammertag (DIHK) e.V. Das Register soll der Allgemeinheit - vor allem Anlegern und Versicherungsunternehmen - die Überprüfung der Zulassung sowie des Umfangs der zugelassenen Tätigkeit der Eintragungspflichtigen ermöglichen. Es sorgt so für Transparenz und stärkt den Verbraucherschutz.
Im Register werden gem. § 11 a Gewerbeordnung (GewO) folgende Angaben gespeichert: der Familienname und der Vorname, der Geburtstag sowie die Firma,
  1. die Angabe, ob der Eintragungspflichtige
    -  als Versicherungsmakler,
    -  als Versicherungsvermittler mit Erlaubnis nach § 34 d Absatz (Abs.) 1 GewO,
    -  nach § 34 d Abs. 7 GewO als gebundener Versicherungsvermittler,
    -  mit Erlaubnisbefreiung nach § 34 d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
    -  als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 GewO tätig wird,
  2. die Bezeichnung und die Anschrift der Registerbehörde,
  3. die Staaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen er beabsichtigt, tätig zu werden, sowie im Falle der Niederlassung die dortige Geschäftsanschrift sowie die Vertreter für die Tätigkeit der Niederlassung,
  4. die Geschäftsanschrift,
  5. die Registrierungsnummer,
  6. bei einem „gebundenen Versicherungsvermittler” im Sinne von § 34 d Abs. 7 GewO das oder die haftungsübernehmenden Versicherungsunternehmen,
  7. bei juristischen Personen der/die Familiennamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind.
Versicherungsvermittler können im Register nur mit einer Tätigkeitsform aufgenommen werden. Das bedeutet, dass die gleichzeitige Registrierung als Vermittler mit Erlaubnis und als „gebundener” Vermittler nach § 34 d Abs. 7 GewO nicht möglich ist. Strebt ein über das Versicherungsunternehmen zum Register gemeldeter gebundener Vermittler eine eigene Erlaubnis an, so ist die Eintragung erst dann möglich, wenn die Registrierung als gebundener Vermittler gelöscht wurde.
Eine Registrierung der bei der Beratung und Vermittlung mitwirkenden Angestellten ist nicht erforderlich.

...für Finanzanlagenvermittler/-berater

Mit Inkrafttreten der Finanzanlagenvermittlerverordnung am 01.01.2013 und des Honoraranlageberatungsgesetzes am 01.08.2014, hat sich der selbständige Finanzanlagenvermittler/-in und Honorar-Finanzanlagenberater/-in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. In Brandenburg erfolgt die Antragstellung über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer. Erst nach der Eintragung im Vermittlerregister darf die Tätigkeit als Vermittler und Berater ausgeübt werden.
Sofern der Vermittler/-Berater Angestellte mit der Finanzanlagenvermittlung/ Honorar-Finanzanlageberatung betraut, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK einzutragen. Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie im Artikel zu Finanzanlagenvermittlern.

Ausnahmen

Unternehmen, die nach Maßgabe des § 2 Abs. 10 Satz 1 KWG unter dem Haftungsdach eines bestimmten Finanzdienstleistungsinstituts vermittelnd oder beratend tätig werden, fallen nicht unter die Erlaubnispflicht.
Maßgeblich für die Befreiung von der Erlaubnispflicht nach § 34f Abs. 3 GewO ist eine Anzeige des vertraglich gebundenen Vermittlers bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) durch das Haftungsdach. Nach der Anzeige wird der vertraglich gebundene Vermittler in das öffentlich einsehbare Register eingetragen.
Eine gleichzeitige Registrierung als Finanzanlagenvermittler/ Honorar-Finanzanlagenberater im Vermittlerregister und als vertraglich gebundener Vermittler in dem von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführten Register (§ 2 Abs. 10 S. 6 KWG) ist in der Regel nicht zulässig.

...für Immobiliardarlehensvermittler/-berater

Mit Inkrafttreten der Immobiliardarlehensvermittlerverordnung am 21.03.2016 hat sich der selbständige Vermittler von Immobiliardarlehen und Honorar-Immobiliardarlehensberater in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO eintragen zu lassen. In Brandenburg erfolgt die Antragstellung über das zuständige Gewerbeamt. Von dort erfolgt die Weiterleitung an die jeweilige Industrie- und Handelskammer.
Sofern Angestellte mit der Immobiliardarlehensvermittlung/ Honorar-Immobiliardarlehensberater betraut sind, besteht eine gesetzliche Verpflichtung, diese unmittelbar nach Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der IHK einzutragen. Weitere Informationen und entsprechende Antragsformulare finden Sie im Artikel zu Immobiliardarlehensvermittlern.

Weitere Informationen rund um die Eintragung im Vermittlerregister

Wer ist registrierungspflichtig?

Grundsätzlich muss der Erlaubnisinhaber in das Vermittlerregister eingetragen werden. Das ist in der Regel der Gewerbetreibende. Bei juristischen Personen ist dies die GmbH, die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) oder die Aktiengesellschaft.

Tätigkeiten in weiteren Staaten der Europäischen Union bzw. Vertragsstaaten des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum von Versicherungsvermittlern und -beratern sowie Immobiliardarlehensvermittlern werden ebenfalls eingetragen.
Für Erlaubnisinhaber nach § 34c GewO z. B. Immobilienmakler oder Bauträger gibt es kein öffentliches Register.

Müssen auch Mitarbeiter in das Register eingetragen werden?

Es wird grundsätzlich unterschieden zwischen Mitarbeitern, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken, und solchen, die für die Vermittlung oder Beratung in leitender Position verantwortlich sind.  Die Regelungen sind für Versicherungsvermittler, Finanzanlagenvermittler und Immobiliendarlehensvermittler unterschiedlich.

Die Tabelle gibt einen Überblick, ob Personen in das Vermittlerregister eingetragen werden müssen oder nicht:
§ 34d GewO
§ 34f GewO
§ 34i GewO
leitende Mitarbeiter
ja
nein
ja
Mitarbeiter
nein
ja
ja

Kann sich die erlaubnisabhängige Registrierungsnummer eines Unternehmens ändern?

Je Erlaubnis - §§ 34d, 34f oder 34i GewO – gibt es eine individuelle Registrierungsnummer. Die Registrierungsnummer ändert sich nicht, weder bei der Verlagerung des Unternehmenssitzes noch beim Wechsel der IHK. Bei einer Rückgabe der Erlaubnis erlischt sie endgültig.

Die Registrierungsnummern unterscheiden sich je nach Erlaubnis: Vorangestellt ist stets ein D für Deutschland sowie zusätzlich bei Finanzanlagenvermittlern und Immobiliardarlehensvermittlern nach einem Bindestrich der Buchstabe F (für Finanzanlagenvermittler) oder W (für Immobiliardarlehensvermittler) und die Kammernummer (148 für die IHK Ostbrandenburg).

Welche Pflichten hat der Gewerbetreibende nach erfolgter Registrierung?

Der Erlaubnisinhaber ist verpflichtet, die genannten Daten aktuell zu halten. Dies gilt insbesondere auch für eingetragene Mitarbeiter. Jegliche Änderungen sind der Erlaubnisbehörde - in Brandenburg ist dies die jeweilige IHK - unverzüglich mitzuteilen.
Stand April 2023