Änderungen bei Impressumspflichten und statusbezogener Erstinformation

Neues Musterimpressum im Vermittlergewerbe
Der DIHK e. V. ist zum 1. Januar 2023 per Gesetz in die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) umgewandelt worden. Dabei hat sich die Rechtsform geändert: vom privatrechtlich organisierten eingetragenen Verein (e. V.) in eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Änderung hat zur Folge, dass alle natürlichen und juristischen Personen aus dem Vermittlergewerbe ihr Impresum anpassen müssen. Ein entsprechendes Muster finden Sie hier.

1. Impressumspflichten

Wer sich geschäftsmäßig mit einer Webseite im Internet präsentiert, muss nach § 5 Telemediengesetz bestimmte Informationen über seine Identität (sogenanntes Impressum) vorhalten.
Versicherungsvermittler haben jedoch Besonderheiten zu beachten, zum Beispiel die Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde mit Anschrift, da es sich bei ihnen um eine zulassungspflichtige Tätigkeit handelt.
Auf Wunsch senden wir ein Merkblatt mit Beispielen per E-Mail zu.

2. Statusbezogene Erstinformationen – Welche Informationen sind mitzuteilen?

Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater ihren Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV):
  1. Ihren Familiennamen und Vornamen sowie die Firma und Personenhandelsgesellschaften, in denen Sie als Eintragungspflichtiger als geschäftsführender Gesellschafter tätig sind (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV).
  2. Ihre betriebliche Anschrift (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV)
  3. Ob Sie (gem. §15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV)
  • als Versicherungsmakler
- mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder
- mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen),
  • als  Versicherungsvertreter
    - mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO oder
    - nach § 34d Abs. 7 S.1 Nr.1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter oder
    - mit Erlaubnisbefreiung nach § 34d Abs.6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter oder
  • als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs.2 GewO tätig sind.
4. Das sie bei der Industrie- und Handelskammer Ostbrandenburg als zuständige Erlaubnisbehörde unter der Vermittlernummer gemeldet sind. Aufgelistet werden müssen ebenfalls die Überprüfbarkeit dieser Angaben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV).
5. Das eine Beratung angeboten wird (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Hinweis: Gem. § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht für Versicherungsvermittler die Pflicht zur Beratung, so dass dieser Satz mit aufzunehmen ist.
6. Die Art und Quelle der Vergütung, welche sie im Rahmen der Vermittlung erhalten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV). Dies sollte so konkret wie möglich erfolgen. Die Höhe der Vergütung ist nicht anzugeben.
7. Des Weiteren sind Angaben über die Anschrift, Telefonnummer sowie die Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne des § 11a Abs. 1 GewO inkl. der Vermittlernummer mitzuteilen (gem. §15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV). Diese lautet seit dem 01.01.2023:
Gemeinsame Registerstelle:
Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK)
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefon: 0180 600 585 0
(20 Cent pro Anruf aus dem dt. Festnetz, höchstens 60 Cent pro Anruf aus Mobilfunknetzen)
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Unter folgender Registrierungsnummer: ____________geführt.
8. Es ist der Hinweis mitzuteilen, dass keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% Prozent an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens bestehen (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV).
9. Gleiche Hinweispflicht gilt, dass oder dass keine Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10% Prozent an dem Unternehmen des Gewerbetreibenden haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV). Beiteiligungen unter der 10%-Grenze sind nicht dazulegen.
10. Abschließend ist die Schlichtungsstelle mit Angabe der Kontaktadresse aufzuführen,  welche bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler oder -berater und dem Versicherungsnehmer angerufen werden kann (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV). Die anerkannten Schlichtungsstellen können der vom Bundesamt der Justiz geführten „Liste der Verbraucherschlichtungsstellen" entnommen werden.
 Anerkannte Schlichtungsstellen sind zum Beispiel:
  1. Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 08 06 32, 10006 Berlin (Ombudsmann e.V.)
  2. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung, Postfach 06 02 22, 10052 Berlin (Ombudsmann Private Kranken- und Rentenversicherung)
  3. Schlichtungsstelle für gewerbliche Versicherungs-, Anlage- und Kreditvermittlung    Glockengießerwall 2, 20095 Hamburg
  4. Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V.,  Straßburger Straße 8, 77694 Kehl
Hinweis:
Eine Bennennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) erfolgt nur, wenn eine entsprechende Registrierung besteht.
Eine Liste weiterer anerkannter Schlichtungsstellen für Verbraucherschutz hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) erstellt.

Für wen gelten diese Erstberatungspflichten?

Diese Bestimmungen gelten zunächst für versicherungsunternehmer (gem. § 15 Abs. 1 S. 1 VersVermV).
Darüber hinaus haben Versicherungsvermittler oder -berater sicherzustellen, dass auch ihre Angestellten diese Mitteilungspflicht erfüllen (gem. § 15 Abs. 2 VersVermV).

In welcher Form hat diese Erstberatung zu erfolgen?

Diese Erstinformationen müssen in der folgenden Form erfolgen (§16VersVermV):
  1. auf Papier (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV),
  2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV),
  3. in der Sprache des Mitgliedstaates der europäischen Union, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird bzw. welche die Parteien vereinbaren (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV) und
  4. unentgeltlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Die Versicherungsvermittlerverordnung regelt hierzu in § 16 Abs. 2 VersVermV Ausnahmen z.B. die Zusendung über einen dauerhaften Datenträger (beispielsweise: E-Mail, USB-Stick, externe Festplatten oder über eine Website). Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Versicherungsnehmer eine E-Mail-Adresse benannt hat.
Erfolgt der erste Kontakt über ein Telefonat, sind die Erstinformationen unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt mitzuteilen (§ 16 Abs. 3 VersVermV). Hat der Versicherungsmehmer im Gespräch seine Adresse oder E-Mail-Adresse genannt, sind die Erstinformationen im Anschluss zu übermitteln.

Wann hat die Erstberatung zu erfolgen?

§ 15 VersVermV stellt auf den ersten Geschäftskontakt ab.
Rufen Versicherungsnehmer lediglich wegen einer Terminvereinbarung an, müssen keine Erstinformationen übermittelt werden. Da Übergänge zwischen der reinen Anbahnungsphase und dem ersten geschäftskontakt fließend sein können, empfiehlt es sich im Zweifel die Information zu erteilen.
Stand: Februar 2023
Dieser Artikel soll – als Service Ihrer IHK Ostbrandenburg – nur erste Hinweise geben und erhebt daher keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl er mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.