Ausbildung der Lkw-Fahrer von Gefahrguttransporten

Gefährliche Güter können auf der Straße nur unter Einhaltung bestimmter Bedingungen befördert werden. Geregelt wird der Gefahrguttransport durch die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und durch das europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Unter anderem besteht bei der Beförderung in kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eine Schulungspflicht für die LkwFahrer. Die Erst- und Auffrischungsschulung für Fahrzeugführer erfolgt im Rahmen einer von der IHK anerkannten Schulung mit einer anschließenden IHK-Prüfung. Allen Schulungen liegen bundesweit einheitliche Kurspläne der IHKs zugrunde.

Schulungspflicht

Der Umfang der Schulungspflicht richtet sich nach der jeweiligen Beförderungsart. Zu unterscheiden sind folgende Beförderungsarten:
  • a) Stück- und Schüttgutbeförderungen Führer von Fahrzeugen,
    • mit denen gefährliche Güter befördert werden (seit 1. Januar 2007) unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Kfz),
    • mit denen gefährliche Güter in festverbundenen Tanks oder in Aufsetztanks mit einem Fassungsraum bis zu 1 m³ befördert werden,
    • mit denen gefährliche Güter in Tankcontainern, ortsbeweglichen Tanks oder MEGG mit einem Einzelfassungsraum bis zu 3 m³ auf einer Beförderungseinheit befördert werden,
    • Führer von Batteriefahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum bis zu 1 m³ müssen an einer von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen und die IHK-Prüfung für den Basiskurs bestanden haben.
  • b) Beförderung gefährlicher Güter in Tanks Fahrer von Fahrzeugen, mit denen die gefährlichen Güter befördert werden
    • in fest verbundenen Tanks,
    • Aufsetztanks mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m³,
    • in Tankcontainern, ortsbeweglichen (multimodalen) Tanks oder Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) mit einem Einzelfassungsraum von mehr als 3 m³,
    • Batterie-Fahrzeugen mit einem Gesamtfassungsraum von mehr als 1 m³
      benötigen eine anerkannte Schulung und eine IHK-Prüfung für den Basiskurs und den Aufbaukurs Tank. Dies gilt auch bei Beförderung gefährlicher Güter in leeren ungereinigten Tanks.
  • c) Beförderung von explosiven Stoffen Unabhängig von der höchstzulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 1 (explosive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und den Aufbaukurs Klasse 1 erfolgreich teilgenommen haben.
  • d) Beförderung von radioaktiven Stoffen Unabhängig von der höchst- zulässigen Gesamtmasse des Fahrzeugs gelten Sondervorschriften für die Beförderung von Stoffen der Klasse 7 (radioaktive Stoffe). Die Fahrzeugführer müssen an einem Basiskurs und dem Aufbaukurs Klasse 7 erfolgreich teilgenommen haben.
  • e) Befreiung von der Schulungspflicht Die Fahrzeugführer für Stück- guttransporte sind von der Schulungspflicht befreit, sofern
    • Freistellung nach Abschnitt 1.1.3 ADR zutreffen,
    • die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter nach der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR angegebenen Werte nicht überschritten werden,
    • die Bestimmungen über freigestellte Beförderungen nach Kapitel 3.4 ADR zutreffen (LQ-Versandstücke).

Auffrischung für Gefahrgutfahrer

Um eine noch gültige ADR-Bescheinigung (ADR-Card) verlängert zu bekommen, muss der Fahrzeugführer eine Auffrischungsschulung besuchen und die Auffrischungsprüfung absolvieren. Die Auffrischungsschulung besteht aus einem Kurs für alle schulungspflichtigen Fahrzeugführer.
Sie muss in Zeiträumen von fünf Jahren wiederholt werden. Zu beachten ist, dass die Auffrischung stets vor Ablauf der Gültigkeit der ADRBescheinigung erfolgen muss. Der Besuch einer Auffrischungsschulung nach dem Ablauf des Gültigkeitsdatums der ADR-Bescheinigung ist nicht möglich. Der Fahrer muss in diesem Falle erneut eine Grundschulung besuchen.
Die Auffrischungsschulung/-prüfung kann bereits innerhalb eines Jahres vor dem Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Nimmt der Fahrzeugführer an einem Auffrischungslehrgang früher (als ein Jahr vor Ablauf der Gültigkeit) teil, so verkürzt er damit im Ergebnis die Gültigkeit seiner ADR- Bescheinigung. In diesem Fall wird ein neues Gültigkeitsdatum vergeben, das sich ab dem Datum der Auffrischungsprüfung berechnet.

Prüfungen

Die Prüfung findet in der Regel direkt im Anschluss an die Schulung in den Räumen des Veranstalters statt. Sie wird von einem Beauftragten der IHK durchgeführt. Es handelt sich um eine ausschließlich schriftliche, aus Multiple-Choice-Fragen bestehende Prüfung. Der Teilnehmer wird zur jeweiligen Prüfung nur zugelassen, wenn er lückenlos an der entsprechenden von der IHK anerkannten Schulung teilgenommen hat. Die Zulassung zur Prüfung für einen Aufbaukurs kann nur erfolgen, wenn der Teilnehmer vorher die Prüfung für den Basiskurs bestanden hat. Die Prüfungsgebühr beträgt je Kurs einschließlich der Ausstellung der ADRBescheinigung (ADR-Card) 65,00 €.
Die Dauer der Prüfung beträgt im Rahmen der Erstschulung:
  • Basiskurs 45 Minuten
  • Aufbaukurs Tank 45 Minuten
  • Aufbaukurs Klasse 1 30 Minuten
  • Aufbaukurs Klasse 7 30 Minuten
Im Rahmen der Auffrischungsschulung:
  • Auffrischung 30 Minuten
Zur Erstellung der ADRCard benötigen wir ein Lichtbild in Passbildqualität. Das Lichtbild ist bei Schulungsbeginn mitzubringen!

Wiederholungsprüfung

Die IHK lässt bei nicht bestandener Prüfung auf schriftlichen Antrag nach einer angemessenen Frist eine einmalige Wiederholung der Prüfung im Bezirk der IHK ohne nochmalige Schulung zu.

ADR-Bescheinigung

Ausstellen der ADR-Bescheinigung

Nach der lückenlosen Teilnahme an einer anerkannten Schulung und bestandener Prüfung (Basiskurs/Auffrischung) erteilt die IHK die ADRBescheinigung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Durch Besuch eines Aufbaukurses wird die ADR-Bescheinigung entsprechend erweitert, wobei für die Gültigkeitsdauer stets der Basiskurs maßgeblich ist.

Verlängerung der Gültigkeit

Die Auffrischungsschulung und Prüfung kann bereits innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Gültigkeit abgelegt werden, ohne dass dem Teilnehmer zeitliche Nachteile entstehen. Das Gültigkeitsdatum der ADRBescheinigung wird um fünf Jahre verlängert.

Ersatzbescheinigung

Im Falle des Diebstahls oder des Verlustes der ADR-Bescheinigung kann der Inhaber unter Angabe des Grundes eine Ersatzbescheinigung schriftlich beantragen. Die Ausstellung der Ersatzbescheinigung kostet 30,00 €.
Dieses Merkblatt enthält erste Hinweise und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden.