Abfälle gewerbsmäßig befördern

Anzeige- und Erlaubnispflichten

Das aktualisierte Kreislaufwirtschaftsgesetz hat das Kontrollsystem für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen grundlegend umgestaltet und an die europarechtlichen Anforderungen angepasst. Daraus ergeben sich zum Teil neue Anzeige- und Erlaubnispflichten für Beförderer, Sammler, Händler und Makler von Abfällen und neue Begrifflichkeiten (S. §§ 53 und 54 Kreislaufwirtschaftsgesetz, KrWG).
Grundsätzlich bedarf dann das gewerbsmäßige Befördern, Sammeln, Handeln oder Makeln von gefährlichen Abfällen einer behördlichen Erlaubnis (§ 54 KrWG). Lediglich anzeigepflichtig dagegen ist eine der vorgenannten Tätigkeiten, sofern dabei mit nicht gefährlichen Abfällen umgegangen wird (§ 53 KrWG).

Genehmigungen bei der Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH

Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Anzeigen und Erlaubnisanträgen im Land Brandenburg ist die bereits für die Erteilung von Transport- und Maklergenehmigungen zuständige Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH (SBB).
Formulare für Anzeigen und Erlaubnisanträge gibt es auf der SBB-Internetseite für die Bereiche Sammler/Beförderer sowie Händler/Makler.