Mitgliedschaft in der IHK

Mit der Anmeldung eines Gewerbes beim zuständigen Gewerbeamt oder mit Eintragung einer Firma in das Handelsregister des jeweiligen Amtsgerichts ist das Unternehmen gesetzlich Mitglied der Industrie- und Handelskammer. Handwerksbetriebe sind nicht Mitglied der IHK, sondern der Handwerkskammer.
Einer gesonderten Beitrittserklärung bedarf es nicht. Das Gewerbeamt übersendet der IHK eine Kopie der Gewerbeanmeldung, das Registergericht eine Kopie der Handelsregister-Eintragung. Ein Austritt aus der IHK bzw. eine Kündigung der Mitgliedschaft ist nicht möglich. Die Mitgliedschaft und Beitragspflicht zur Industrie- und Handelskammer ist gesetzlich geregelt. Gemäß § 2 Abs. 1 des IHK-Gesetzes vom 07.09.2007 (BGBl. I, S. 2246 ff.) in der jeweils geltenden Fassung, gehören zur IHK, sofern sie zur Gewerbesteuer veranlagt sind:
  • natürliche Personen
  • Handelsgesellschaften
  • andere Personenmehrheiten
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
welche im Bezirk der Industrie- und Handelskammer eine Betriebsstätte unterhalten (Kammerzugehörige). Als Mitglied unserer IHK haben Sie die Möglichkeit uns bei allgemeinen sowie individuellen Fragen, die Ihr Gewerbe betreffen, in Anspruch zu nehmen. Wir beraten Sie gerne oder nennen Ihnen entsprechende Ansprechpartner, die Ihnen in Ihrem konkreten Fall weiter helfen können.
BEGINN DER IHK-MITGLIEDSCHAFT
Die IHK-Zugehörigkeit beginnt für Kleingewerbetreibende, Einzelkaufleute und Personengesellschaften (OHG, GmbH & Co. KG) mit der Aufnahme der gewerblichen Tätigkeit, das heißt mit der Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr. Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) und Genossenschaften beginnt die IHK-Zugehörigkeit mit der Eintragung in das Handels- oder Genossenschaftsregister.
BEITRAGSPFLICHT
Gemäß § 3 Abs. 2 ff. des IHK-Gesetzes ist mit der Mitgliedschaft auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden. Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied. Die Höhe der Beiträge wird in der Wirtschaftssatzung geregelt, die die Vollversammlung jährlich beschließt. Da die Mitglieder der IHK-Vollversammlung selbst Kammerbeiträge zahlen müssen, ist sichergestellt, dass die Beitragsbelastung so niedrig wie möglich gehalten und mit den Beiträgen sorgfältig und sparsam umgegangen wird. Die allgemeinen Grundsätze der Beitragspflicht sind in der Beitragsordnung geregelt.
Die gesetzlichen Mitgliedsbeiträge sind öffentliche Abgaben. Beiträge stellen keine Gegenleistung für besondere Leistungen dar, sondern dienen der allgemeinen Finanzierung der Tätigkeit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft durch ihre Zugehörigen. Kammerbeiträge können als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden.