Besonderheiten der Beitragserhebung

Die Mitgliedschaft in der IHK ist im IHK-Gesetz geregelt. Zur IHK Ostbrandenburg gehören alle Unternehmen, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte im Kammerbezirk haben und außerdem gewerbesteuerpflichtig sind. Das gilt auch für ausländische Rechtsformen. Diese sind immer Mitglied der IHK, wenn sie gewerbesteuerpflichtig sind. Die Mitgliedsbeiträge werden nach dem vom Finanzamt festgesetzten Gewerbeertrag berechnet. Wenn Unternehmen mit ausländischer Rechtsform in ihrem Heimatland in ein Register eingetragen sind, das dem deutschen Handelsregister entspricht, müssen sie immer mindestens einen Grundbeitrag bezahlen. Das Gleiche gilt, wenn sie vollkaufmännisch geführt werden. Dabei spielt es keine Rolle, dass diese Unternehmen nicht in das deutsche Handelsregister eingetragen sind. Dies stellt auch ausdrücklich § 11 der Beitragsordnung der IHK klar:

§ 11 Registereintragung

(1) Soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen an die Eintragung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister knüpft, ist dieses Kriterium erfüllt, wenn das Mitglied zu irgendeinem Zeitpunkt des Wirtschaftsjahres in dem Register eingetragen ist. Dieses Kriterium ist ebenfalls erfüllt, wenn das Mitglied in einem Register eines anderen Staates der Europäischen Union eingetragen ist, soweit dieses Register eine dem deutschen Handels- oder Genossenschaftsregister vergleichbare Funktion hat.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend, soweit die Beitragsordnung Rechtsfolgen daran knüpft, dass der Gewerbebetrieb des Mitglieds nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

FREIE BERUFE

Freiberufler sind grundsätzlich nicht IHK-zugehörig. Ob eine freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit vorliegt, entscheidet das Finanzamt. Bei „echten“ Freiberuflern - wie z. B. Ärzten, Anwälten, Architekten, Künstlern, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern - sind im Einkommensteuerbescheid nur „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ ausgewiesen. Es besteht keine Gewerbesteuerpflicht und somit keine IHK-Mitgliedschaft. Wurde die ausgeübte Tätigkeit allerdings beim Finanzamt als gewerbesteuerpflichtig eingestuft, oder übt ein Freiberufler neben seiner freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten aus, besteht die IHK-Mitgliedschaft.
Üben Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA) freiberufliche Tätigkeiten aus, so sind sie IHK-zugehörig, da sie kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Beitrag ermäßigt werden. Setzen Sie sich bitte zwecks Klärung mit uns in Verbindung.

APOTHEKEN

Apotheken sind Gewerbebetriebe und damit Mitglied der IHK. Weil Apothekeninhaber aber auch Mitglied der Apothekenkammer sind, gibt es für sie eine Sonderregelung für den IHK-Beitrag:
Die Beitragshöhe wird nur mit 25 Prozent des Gewerbeertrags bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb, zum Grundbeitrag und zur Umlage berechnet. Sind diese Unternehmen im Handelsregister eingetragen, müssen sie immer wenigstens den Mindestgrundbeitrag in Höhe von z.Z. 200,- EUR bzw. bei negativem Gewerbeertrag von 100,- EUR bezahlen.

GROSSUNTERNEHMEN

Für eine ausgewogene Beitragsveranlagung über alle Mitglieder hinweg ist durch die Vollversammlung beschlossen worden, sog. Großunternehmen von kleinen und mittleren Unternehmen zu unterscheiden. Gemäß Wirtschaftssatzung ist von einem Großunternehmen auszugehen, wenn der Umsatz 10 Mio. EUR erreicht.
Das Unternehmen ist in diesem Fall zu einem erhöhten Grundbeitrag zu veranlagen. Der Grundbeitrag beginnt für ein Großunternehmen bei 2.500,- EUR und endet bei 20.000,- EUR entsprechend der Höhe des
Umsatzes. Der 800,- EUR übersteigende Anteil des Grundbeitrages (Höchstsatz des Grundbeitrages bei Kapitalgesellschaften mit einem Umsatz von unter 10 Mio. EUR) wird auf die Umlage angerechnet. Die Grundbeiträge können Sie unseren jährlichen Wirtschaftssatzungen entnehmen.

ORGANSCHAFTSVERHÄLTNISSE

Organgesellschaften sind selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig. Die Gewerbeerträge werden bei dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt. Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag veranlagt. Die Organträger werden auf der Grundlage des Gewerbeertrages zur Umlage und ggf. zum Grundbeitrag veranlagt. Ein Grundbeitrag wird nur berechnet, wenn der Organträger selbst eine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk hat.

VERWALTUNGS- UND BETEILIGUNGSGESELLSCHAFTEN

Reine Beteiligungsgesellschaften sind Gesellschaften, die zu dem alleinigen Zweck gegründet werden, verschiedene Beteiligungen an Unternehmen als juristische Person zu halten (Gegenstand dieser Gesellschaften sind der Erwerb und die Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften, Kapitalanlagen und Immobilien). Diese sind schon aufgrund ihrer Rechtsform zumindest objektiv gewerbesteuerpflichtig. Damit sind die Voraussetzungen für die IHK-Zugehörigkeit und die daraus resultierende Beitragspflicht erfüllt (OVG Münster Beschl. V.6.10.00 - 4 A 4668/00).

RUHENDE GMBH

Grundsätzlich hängt die Mitgliedschaft und Beitragspflicht in der IHK Ostbrandenburg nicht davon ab, ob ein Unternehmen gewerblich tätig ist, sondern von der Gewerbesteuerpflicht. Eine GmbH ist gemäß § 2 Abs. 2 GewStG von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat. Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch zum Mindestgrundbeitrag beitragspflichtig.

VORRATS-GMBH

Auch Vorratsgesellschaften, die noch nicht verkauft bzw. ihrer eigentlichen Bestimmung zugeführt sind, sind Mitglied bei der IHK Ostbrandenburg und beitragspflichtig. Grund dafür ist, dass die IHK-Mitgliedschaft ausschließlich von der Gewerbesteuerpflicht und nicht von einer gewerblichen Tätigkeit abhängt. Als Käufer einer Vorratsgesellschaft sollten Sie sich beim Verkäufer erkundigen, ob IHK-Beiträge bezahlt sind.

GEMISCHT-GEWERBLICHE BETRIEBE

Gemischt-gewerbliche Betriebe, das heißt Unternehmen, die sowohl eine handwerkliche als auch eine nicht-handwerkliche Tätigkeit ausüben, sind Mitglieder beider Kammern. Sie sind IHK-beitragspflichtig, wenn es sich um einen vollkaufmännischen Geschäftsbetrieb handelt und der nichthandwerkliche Jahresumsatz 130.000,- EUR überschreitet.
Die beiden Kammerorganisationen vereinbaren in diesen Fällen eine Aufteilung des Gewerbeertrages bzw. hilfsweise des Gewinns aus dem Gewerbebetrieb. Diese richtet sich aus am Umsatzverhältnis/Beschäftigtenverhältnis zwischen dem handwerklichen und dem nichthandwerklichen Betriebsteil. Grundbeitrag und Umlage berechnen sich dann nach dem anteiligen Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinns aus Gewerbebetrieb.