Beendigung der Beitragspflicht

Die Mitgliedschaft bei der IHK endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit. Bei Kapitalgesellschaften gelten besondere Regelungen.

Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Die Mitgliedschaft endet bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen mit der Einstellung der gewerblichen Tätigkeit.
Als Nachweis ist die Gewerbeabmeldung beim Gewerbeamt der zuständigen Kommune erforderlich. Die Beitragspflicht endet jedoch erst nach Abrechnung aller Beitragsjahre, in denen eine gewerbliche Tätigkeit bestanden hat.

Kapitalgesellschaften

Eine GmbH ist von der Eintragung bis zur Löschung aus dem Handelsregister grundsätzlich gewerbesteuerpflichtig. Darum muss sie auch dann einen Grundbeitrag zahlen, wenn sie ruht, liquidiert wird oder das Gewerbe abgemeldet hat.
Die Mitgliedschaft in der IHK endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister. Bis zur Löschung bleibt die Gesellschaft auch beitragspflichtig.

Beitrag trotz Betriebsaufgabe

Kapitalgesellschaften, deren gewerbliche Tätigkeit ruht, die ihr Gewerbe abgemeldet haben, die sich in Liquidation befinden oder bei denen das Insolvenzverfahren beantragt wurde, können weiterhin von ihrer IHK Beitragsbescheide erhalten.

Liquidation

Die Liquidation einer GmbH ist nur sinnvoll, wenn die Gesellschaft noch Vermögen hat. Denn das Verfahren dient dazu, eigene Forderungen zu realisieren und Verbindlichkeiten zu begleichen.
Das Verfahren hat drei Stufen:
  • Auflösung
  • Liquidation
  • Löschung
Der Beschluss der Gesellschafter, die GmbH aufzulösen, ist also erst der Beginn der Liquidation. Die eigentliche Liquidation dauert mindestens ein Jahr. Erst mit der Löschung im Handelsregister, die nach der Liquidation von einem Notar beantragt werden muss, ist das Verfahren abgeschlossen. Erst dann endet auch die Mitgliedschaft in der IHK.

Insolvenz

Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die Geschäftsführer von GmbH, AG oder Genossenschaft einen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren dient in erster Linie dazu, bestehende Forderungen gegen das Unternehmen soweit wie möglich zu erfüllen.
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Ablehnung mangels Masse ist das Unternehmen noch nicht aus dem Handelsregister gelöscht. Denn falls eine Sanierung gelingt, kann das Unternehmen fortgeführt werden. Deshalb endet auch im Falle der Insolvenz die Mitgliedschaft in der IHK erst, wenn das Unternehmen im Handelsregister gelöscht ist.