Steuerbefreiungen für neue Investitionen

Seit dem 4. Juni 2018 gilt in Polen das Gesetz über die Förderung von neuen Investitionen. Das Gesetz bezieht sich auf Neuinvestitionen in Gebieten, die sich nicht in den jetzigen Grenzen der Sonderwirtschaftszonen befinden. Das heißt, jede Gemeinde darf Vergünstigungen für Investoren anbieten.
Die Förderung erfolgt in Form von Steuerbefreiungen. Diese beinhalten bei juristischen Personen eine Befreiung von der Körperschaftsteuer und bei natürlichen Personen eine Befreiung von der Einkommensteuer.
Die Höhe der Befreiung von der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer hängt vom Standort ab und wird für einen Zeitraum von 10 bis 15 Jahren gewährt.
Was bedeutet das für Unternehmen?
  • Der Erhalt der Förderung ist nicht mehr an eine Investition in den vorhandenen Sonderwirtschaftszonen gebunden.
  • Die Förderquote ist von der Arbeitslosenquote im Fördergebiet und von der Höhe und Qualität der Investition abhängig.
  • Kriterien für die Förderung sind unter anderem: Schaffung von Arbeitsplätzen für Fachpersonal, Zusammenarbeit mit Wissenschaft und Forschung, Einführung von modernen und innovativen Technologien, Garantie einer nachhaltigen Entwicklung der Region.

Höhe der Steuerbefreiung

Höhe der Steuerbefreiung
Standort nach Regionen
Dauer der Steuerbefreiung
50 %
Lublin, Karpatenvorland, Ermland-Masuren, Podlachien
15 Jahre
35 %
Kujawien-Pommern, Lebus, Lodz, Kleinpolen, Oppeln, Pommern, Heiligenkreuz, Westpommern, Subregionen Ciechanów-Płock, Ostrołęka-Siedlce, Radom, Warschau-Ost
15 Jahre
25 %
Niederschlesien, Großpolen, Schlesien
12 Jahre
20 %
Warschau-West
10 Jahre
10 %
Hauptstadt Warschau
10 Jahre

Voraussetzungen einer Steuerbefreiung

Um diese Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können, muss der Unternehmer das Kriterium der Mindesthöhe der Investitionsausgaben in Hinblick auf die Arbeitslosenquote in den jeweiligen Regionen erfüllen.
Diese Vorschriften sollen einen Anreiz geben, besonders in moderne und innovative Technologien und Dienstleistungen zu investieren und auch die Zusammenarbeit mit F&E-Einrichtungen zu forcieren. Diese Branchen erhalten einen Nachlass in der Mindesthöhe der Investitionsausgaben von 95 %.
Weiterhin sollen Micro- und Kleinunternehmen von dieser Steuerbefreiung profitieren. Micro-Unternehmen (bis 10 MA und 2 Mio. Euro Jahresumsatz) erhalten einen Nachlass der Mindesthöhe der Investitionsausgaben von 98 %, Kleinunternehmen (bis 50 MA und bis 10 Mio. Euro Jahresumsatz) von 95 % und mittelständische Unternehmen (bis 250 MA) von 80 %.

Stafflung der Steuerbefreiung

Höhe der Durchschnittsarbeitslosenquote
Mindesthöhe der Investitionsausgaben
Beispiel: Mindesthöhe der Investition in moderne & innovative Technologien / Zusammenarbeit mit F&E-Einrichtungen (95%)
Beispiel: Mindesthöhe der Investitionsausgaben bei Mittel- / Klein- / Micro-Unternehmen
gleich / niedriger als 60 %
100 Mio. Zloty
5 Mio. Zloty
20 / 5 / 2 Mio. Zloty
höher als 60 %
80 Mio. Zloty
4 Mio. Zloty
16 / 4 / 1,6 Mio. Zloty
100 % - 130 %
60 Mio. Zloty
3 Mio. Zloty
12 / 3 / 1,2 Mio. Zloty
130 % - 160 %
40 Mio. Zloty
2 Mio. Zloty
8 / 2 / 0,8 Mio. Zloty
160 % - 200 %
20 Mio. Zloty
1 Mio. Zloty
4 / 1 / 0,4 Mio. Zloty
200 % - 250 %
15 Mio. Zloty
0,75 Mio. Zloty
3 / 0,75 / 0,3 Mio. Zloty
über 250 %
10 Mio. Zloty
0,5 Mio. Zloty
2 / 0,5 / 0,2 Mio. Zloty

Branchen ausgeschlossen von der Steuerbefreiung

  • Herstellung von Sprengstoffen, Tabakerzeugnissen, Verarbeitung von Kraftstoffen sowie Herstellung, Abfüllen und Verarbeitung von alkoholischen Getränken und Spiritus, der für andere Zwecke als die Herstellung von Biokomponenten bestimmt ist;
  • Betreiben von Glücksspielobjekten;
  • Installations-, Reparatur-, Wartungs- und Renovierungsdienstleistungen von Maschinen und Ausrüstungen, welche im Zusammenhang mit der Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit innerhalb der Sonderwirtschaftszone stehen;
  • Dienstleistungen im Bereich der Abwasserentsorgung und -behandlung;
  • Dienstleistungen, welche im Zusammenhang zur Sammlung, Behandlung und Entsorgung von Abfällen stehen; Verwertung von Wertstoffen;
  • Dienstleistungen im Bereich der Rekultivierung und weitere Dienstleistungen im Bereich der Abfallwirtschaft;
  • Baubranche;
  • Groß- und Einzelhandel, Reparatur von Kraftfahrzeugen, einschließlich Motorrädern und Beherbergungs- und Gastronomiedienstleistungen;
  • Abschleppdienste;
  • Lizenzdienstleistungen im Bereich Information und Kommunikation in Bezug auf den Erwerb von Rechten an Büchern, Broschüren, Faltblättern, Karten, Nutzungsrechten an Verzeichnissen und Listen, insbesondere Adressenlisten, Telefonverzeichnissen, Erwerb von Rechten an Zeitschriften und anderen Periodiken, an weiteren Druckerzeugnissen, Erwerb von Nutzungsrechten an Computerspielen und -programmen;
  • Informations- und Kommunikationsdienstleistungen in Bezug auf die Produktion von Filmen, Videoaufzeichnungen, Fernsehprogrammen, Ton- und Musikaufzeichnungen, ausgenommen hiervon sind Dienstleistungen hinsichtlich der Herausgabe von Ton- und Musikaufzeichnungen; Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstrahlung von öffentlichen und Abonnementprogrammen und anderen Informationsdiensten;
  • Finanz-, Versicherungs- und Immobiliendienstleistungen;
  • fachliche, wissenschaftliche und technische Dienstleistungen, außer: Betriebsprüfungen, Buchführung, technische Forschungs- und Analysedienstleistungen sowie Forschungs- und Entwicklungsarbeiten;
  • Verwaltungsdienstleistungen und Unterstützungsdienste, mit Ausnahme von Call Centern;
  • öffentliche Verwaltung und nationale Verteidigungsdienste; Dienstleistungen im Bereich der obligatorischen Rentenversicherung und des Schulwesens, Dienstleistungen im Gesundheitsbereich und der Sozialhilfe, Kultur-, Unterhaltungs-, Sportdienstleistungen und Freizeitaktivitäten;
  • konzessionspflichtige wirtschaftliche Tätigkeit.

Sonderwirtschaftszonen

Das Gesetz vom 1.4.2015 über die Fortführung der Sonderwirtschaftszonen wird NICHT von dem neuen Gesetz über die Förderung von neuen Investitionen ersetzt. Das heißt, dass die bis heute bestehenden Sonderwirtschaftszonen in Polen bis zum 31.12.2026 von der bisherigen Steuerbegünstigung weiter profitieren. Die Sonderwirtschaftszonen dürfen die Gesamtfläche von 25.000 ha nicht überschreiten.
Die Bedingung für den Erhalt der Steuerbegünstigung ist das Mindestvolumen in Höhe von 100.000 Euro, der Eigenanteil an der neuen Investition in Höhe von 25 % des Investitionsvolumens und die Schaffung von neuen Arbeitsplätzen und deren Erhalt für Minimum 5 Jahre bei großen Unternehmen und 3 Jahre bei kleinen und mittleren Unternehmen. Weiterhin muss die Investition bei großen Unternehmen 5 Jahre und bei kleinen und mittleren Unternehmen 3 Jahre erhalten bleiben.
Höhe der Steuerbefreiung in der Sonderwirtschaftszone für große / mittlere / kleine Unternehmen
Standort des Unternehmens in der Sonderwirtschaftszone
50 / 60 / 70 %
Lublin, Karpatenvorland, Ermland-Masuren, Podlachien
35 / 45 / 55 %
Kujawien-Pommern, Lebus, Lodz, Kleinpolen, Oppeln, Pommern, Heiligenkreuz, Westpommern, Subregionen Ciechanów-Płock, Ostrołęka- Siedlce, Radom, Warschau-Ost
25 / 35 / 45 %
Niederschlesien, Großpolen, Schlesien
20 / 30 / 40 %
Warschau-West
10 / 20 / 30 %
Hauptstadt Warschau