Veröffentlichung von Lebensmittelkontrollergebnissen

Mit Änderung des § 40 Absatz 1 a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) vom 30. April 2019 ist eine Veröffentlichung von Lebensmittelverstößen seitens der zuständigen Behörde zulässig. In Brandenburg ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) mit dieser Aufgabe betraut.
Die Regelung betrifft alle Lebensmittelbetriebe, u.a. auch Gastronomie, Imbiss, Kantinen etc.
Informationspflichten bestehen bei
  • Überschreitung gesetzlicher Grenzwerte, Höchstgehalte oder Höchstmengen. Voraussetzung sind Ergebnisse mindestens zweier unabhängiger Untersuchungen von i. d. R. staatlichen Untersuchungseinrichtungen.
  • dem Nachweis durch Lebensmittelkontrollen, dass Lebensmittel verbotene oder nicht zugelassene Stoffe enthalten.
  • hinreichend begründetem Verdacht, dass gegen Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor Gesundheitsgefährdungen, vor Täuschung
    oder der Einhaltung hygienischer Anforderungen in nicht unerheblichem Maße oder wiederholt nicht eingehalten wurden und die Verhängung eines Bußgeldes von mindestens 350 Euro zu erwarten ist.
Bauliche Mängel oder Fehler in der Dokumentation bleiben von der Informationspflicht ausgenommen, sofern keine Gefahr besteht. Die Information nach $ 40 Abs 1a LFGB ist nicht zwangsläufig mit einer bestehenden Gesundheitsgefahr verbunden und sollte nicht missverstanden werden.
Gemäß § 40 Abs. 4a LFGB werden die Bekanntmachungen sechs Monate nach der Veröffentlichung entfernt.
Eine Information nach § 40 Abs. 1a LFGB setzt keine Gesundheitsgefahr voraus und sollte nicht als Warnung vor den aufgeführten Produkten oder Betrieben missverstanden werden.
Zweck der Information nach dieser Vorschrift ist die Schaffung von Markttransparenz durch die Veröffentlichung bestimmter, herausgehobener Verstöße im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelrechts. Gesundheitsgefährdende Lebensmittel werden weiterhin auf www.lebensmittelwarnung.de bzw. im Europäischen Schnellwarnsystem aufgelistet.
Quelle: LAVG