Öffnungszeiten für den Brandenburger Einzelhandel

Die Änderung des Brandenburger Ladenöffnungsgesetzes ist am 25. April 2017 in Kraft getreten.


Wesentliche Änderungen
Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf den § 5 Brandenburger Ladenöffnungsgesetz.
Künftig dürfen Verkaufsstellen im Gemeindegebiet aus Anlass von besonderen Ereignissen an höchstens fünf Sonn- oder Feiertagen im Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr geöffnet sein, soweit nicht Lärmschutzgebote entgegenstehen.
Die Freigabe kann auf bestimmte Teile des Gemeindegebietes beschränkt werden. Wird die Öffnung von Verkaufsstellen derart beschränkt, ist die Möglichkeit der Öffnung für das gesamte Gemeindegebiet verbraucht.
Darüber hinaus dürfen Verkaufsstellen aus Anlass regionaler Ereignisse, insbesondere traditioneller Vereins- oder Stadtfeste oder besonderen Jubiläen, an einem weiteren Sonn- und Feiertag je Kalenderjahr in der Zeit von 13 bis 20 Uhr öffnen, soweit die Verkaufsstellen von dem Ereignis betroffen sind. Diese Tage und Öffnungszeiten werden durch die örtliche Ordnungsbehörde mittels ordnungsbehördlicher Verordnung festgesetzt. Diese Öffnung führt zum Verbrauch der Möglichkeit der Sonn- und Feiertagsöffnung für das betroffene Gemeindegebiet und ist innerhalb des gesamten Gemeindegebietes an bis zu fünf Sonn- oder Feiertagen je Kalenderjahr zulässig. 
Eine Öffnung ist nicht für den Karfreitag, die Oster- und Pfingstsonntage, den Volkstrauertag, den Totensonntag, sowie den ersten und zweiten Weihnachtsfeiertag zugelassen. Mehr als zwei Sonn- und Feiertage innerhalb von vier Wochen dürfen nicht freigegeben werden.