Freude am Feuerwerk: Regeln zum Verkauf von Raketen, Böllern und Co

Händler müssen bei der Lagerung und beim Verkauf von Feuerwerkskörpern Acht geben und einige gesetzliche Regeln einhalten.
Was ist beim Verkauf zu beachten?
​​​​​​​Grundsätzlich darf jeder Händler in Brandenburg Feuerwerkskörper der Kategorie 1 und 2 verkaufen, wenn er die Aufnahme der Tätigkeit mindestens zwei Wochen vorher dem zuständigen Landesamte für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) angezeigt hat.
Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen während des ganzen Jahres verkauft werden. Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 dürfen hingegen nur vom 29. bis 31. Dezember über den Ladentisch gehen. Es sei denn, es gibt eine Ausnahmegenehmigung des zuständigen Ordnungsamtes.
Verkauft werden dürfen pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 nur innerhalb von Verkaufsräumen. Ein Verkauf in Verkaufspassagen oder aus einem Kiosk, Fahrzeug oder Container heraus ist verboten. Ein Überlassen der pyrotechnischen Gegenstände an Kunden in Selbstbedienung ohne Aufsicht ist unzulässig.
Was passiert bei Verstößen?
Bei Verstößen gegen das Sprengstoffgesetz in Bezug auf pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 und F2 handelt es sich um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen bis zu 10.000 Euro geahndet werden können, soweit es sich um die Verletzung von Auskunfts-, Mitteilungs- oder Anzeigepflichten handelt. Im Übrigen können Verstöße mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Weitere Informationen zum Verkauf sowie was rund um die Aufbewahrung zu beachten ist, finden Sie im Merkblatt des LAVG.
Alle Fragen im Zusammenhang mit dem Verkauf pyrotechnischer Gegenstände beantwortet das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit. Zuständig für den Kammerbezirk Ostbrandenburg ist der Regionalbereich Ost. 
Regionalbereich Ost, Dienstort Frankfurt (Oder)
Robert-Havemann-Str. 4
15236 Frankfurt (O.)
Telefon: 0331 8683-290
E-Mail: office.ost@avg.brandenburg.de